Keine Verfahrensduldung, wenn Umgangsrecht nicht zu einer Duldung führt:
1. Das familiengerichtliche Verfahren über Regelungen zum Umgang von einem Elternteil mit seinem Kind und ein mögliches Aussetzen der Abschiebung bis zum Abschluss von diesem Verfahren dienen keinem Selbstzweck.
2. Wenn auch ein erreichtes Umgangsrecht keinen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung vermitteln würde, besteht kein Anspruch auf eine Duldung für die Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
12 Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen eines anhängigen familiengerichtlichen Umgangsverfahrens können nicht stärker sein, als es die Schutzwirkungen eines erfolgreichen Ausgangs dieses Verfahrens wären, weshalb auch für ein Bleiberecht zur Durchführung eines Umgangsverfahrens regelmäßig kein Raum besteht, wenn die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung auch dann überwiegen würden, wenn dem Ausländer ein Umgang mit seinem Kind gerichtlich ermöglicht würde (OVG Bremen, Beschluss vom 30.11.2021 - 2 B 386/21 -, juris Rn. 7; Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53 - 56 AufenthG Rn. 57). Das familiengerichtliche Verfahren und ein mögliches Aussetzen der Abschiebung bis zu dessen Abschluss dienen mit anderen Worten keinem Selbstzweck. Steht bereits fest, dass auch ein erreichtes Umgangsrecht in der Folge nicht dazu führen wird, dass dem Ausländer ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zukommen wird, kommt ihm bereits kein Anspruch auf eine Duldung für die Durchführung des familiengerichtlichen Verfahrens zu. Anderes kann im Streit um das Personensorgerecht geltend, das - anders als das Umgangsrecht - denkbarerweise auch aus dem Ausland ausgeübt werden kann. Dieses steht dem Antragsteller indes bereits zu. […]
15 bb) Nach diesen Maßstäben kommt dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG zu. Denn das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegt hier die privaten Interessen des Antragstellers und seines Sohnes am Verbleib im Bundesgebiet auch für den Fall, dass der Antragsteller vor dem Familiengericht mit seinen Anträgen Erfolg haben sollte. Denn der Antragsteller hat mit den von ihm begangenen Straftaten gegen das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit eine hohe kriminelle Energie, die Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt gegenüber Sachen und Menschen und eine fehlende Einsichtsfähigkeit oder -willigkeit unter Beweis gestellt. Die von ihm ausgehende sehr hohe Wiederholungsgefahr führt zum deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. […]
18 Das Strafgericht hat ferner festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in Freiheit weiter Straftaten begehen würde, und kam deswegen zu einer negativen Sozialprognose. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller eine Reihe von Straftaten in dem Wissen um deren mögliche aufenthaltsrechtliche Relevanz begangen hat, lässt sich auch heute für den Senat eine sehr hohe Wiederholungsgefahr feststellen. Weder der nach seinen Angaben erworbene Staplerschein noch die knappe, in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 5 K 2188/24 im Dezember 2025 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg getroffene Aussage zur eigenen Einschätzung der Rückfallgefahr
19 "Das werde ich nie mehr tun. Ich habe im Gefängnis gelitten. Das war die schlimmste Zeit meines Lebens. Es war sehr hart. Ich hatte keinen Kontakt und weiß nicht was mein Sohn macht."
20 führen hier zu einer abweichenden Einschätzung des Senats. Denn es ist zu sehen, dass der Antragsteller bis zu seiner Inhaftierung kontinuierlich Straftaten begangen hatte (vgl. hierzu den Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22.07.2025) und nach den Feststellungen des Strafgerichts über keine sozialen Bindungen zu Erwachsenen im Bundesgebiet verfügt. Angesichts der sich daraus ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Perspektivlosigkeit hätte es dem Antragsteller oblegen, darzutun, was genau er unternommen hat, um seine kriminelle Energie einschließlich seiner Gewaltbereitschaft in den Griff zu bekommen. Die sehr knappen Einlassungen sind nicht im Ansatz geeignet, eine nachhaltige Änderung der Einstellung des Antragstellers zur Rechtsordnung darzutun. Auch im Übrigen ist zu diesem aus der Sphäre des Antragstellers herrührenden Umstand nichts Substantielles vorgetragen.
21 Unter diesen Umständen - nämlich der sehr hohen Gefahr der zukünftigen Begehung von erheblichen Straftaten - müssen das objektive Interesse des Sohnes des Antragstellers an regelmäßigem Kontakt zu seinem Vater und das Interesse des Antragstellers an diesem Kontakt zurückstehen. Weil selbst die Einräumung des begehrten Umgangs durch das Familiengericht nicht dazu führen würde, dass dem Antragsteller ein Duldungsanspruch zukommen könnte, kommt auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Duldung im Ermessenswege (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG), um dem Antragsteller die Teilnahme an der familiengerichtlichen Anhörung vom 03.09.2026 zu ermöglichen, rechtlich nicht in Betracht. […]