Verteilung unerlaubt Eingereister bei fortbestehender Wohnsitzauflage aus vorherigem Aufenthalt:
1. Unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, für die eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG aus einer Duldung während eines früheren Aufenthalts in Deutschland fortgilt, unterliegen nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG.
2. Zur Erfüllung der Ausreisepflicht ist erforderlich, dass die Ausländerin oder der Ausländer den dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt.
3. Eine nur vorübergehende Ausreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfüllt die Ausreisepflicht auch dann nicht, wenn die Einreise und der Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat erlaubt sind.
(Amtliche Leitsätze)
[…]
I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Verteilung nach § 15a AufenthG. […]
II. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zu Unrecht abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist hinsichtlich der Verteilungsentscheidung anzuordnen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen. Denn die Rechtmäßigkeit der Verteilung des Antragstellers ist offen und eine Interessenabwägung geht zu seinen Gunsten aus.
1. Ob der Antragsteller der Verteilung nach § 15a AufenthG unterliegt, ist nach summarischer Prüfung offen und bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Als offen anzusehen ist nämlich, ob der Verteilung nach Niedersachsen eine Fortgeltung der Wohnsitzauflage für die Stadtgemeinde Bremen aus der am 04.07.2024 erteilten und bis zum 03.01.2025 befristeten Duldung entgegensteht.
a) Unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer, für die eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG aus einer Duldung während eines früheren Aufenthalts in Deutschland fortgilt, unterliegen nicht der Verteilung nach § 15a AufenthG.
Eine solche Einschränkung des Kreises der zu verteilenden Personen ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von § 15a AufenthG. Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen aber dafür, sie im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass Ausländerinnen und Ausländer, für die eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG aus einem früheren Aufenthalt in Deutschland fortbesteht, nicht zu verteilen sind. Denn die Verteilung nach § 15a AufenthG und Wohnsitzauflagen nach § 61 Abs. 1d AufenthG dienen demselben Zweck, nämlich einer gleichmäßigen Verteilung der finanziellen Lasten, die mit dem Aufenthalt unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer für Länder und Kommunen typischerweise verbunden sind […]. Wenn eine Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d AufenthG noch aus einem früheren Aufenthalt in Deutschland fortgilt, ist der Zweck, den § 15a AufenthG verfolgt, bereits erreicht, so dass es einer Verteilung der betroffenen Person nach der unerlaubten Wiedereinreise nicht bedarf.
b) Ob die Wohnsitzauflage aus der Duldung vom 04.07.2024 fortgilt, ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen. Um diese Frage beantworten zu können, bedarf es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, die nur im Klageverfahren möglich ist.
Die Duldung selbst ist erloschen. Zum einen hat die Ausreise des Antragstellers in die Niederlande sie zum Erlöschen gebracht (§ 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG). Dafür ist unerheblich, wie lange sich der Antragsteller in den Niederlanden aufhalten wollte bzw. aufgehalten hat und ob in der Ausreise eine Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne von § 50 Abs. 3 AufenthG lag […]. Zudem war die Duldung ohnehin bis zum 03.01.2025 befristet.
Allerdings bleiben nach § 51 Abs. 6 AufenthG räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen auch nach dem Wegfall der Duldung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder bis die ausländische Person ihrer Ausreisepflicht nachgekommen ist. Eine Aufhebung der Wohnsitzauflage durch die dafür zuständige Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Ob der Antragsteller mit der Ausreise in die Niederlande seine Ausreisepflicht erfüllt hat, kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden.
Zur Erfüllung der Ausreisepflicht genügt nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Erforderlich ist, dass die Ausländerin oder der Ausländer den dauernden Aufenthalt ins Ausland verlegt […]. Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt die Ausländerin oder der Ausländer der Ausreisepflicht nur, wenn ihr oder ihm die Einreise und der Aufenthalt dort erlaubt sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). […]