Wirksamkeit der Verlustfeststellung als Voraussetzung für den Sozialleistungsausschluss:
Ein Anspruch auf Sozialleistungen für Unionsbürger entfällt, wenn der Verlust der Freizügigkeit festgestellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verlustfeststellung auch vollzogen werden kann. Maßgeblich ist allein ihre Wirksamkeit.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
29 (1) Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II. Er hatte seit seiner erstmaligen Anmeldung in der Bundesrepublik Deutschland im September 2014 […] mehr als fünf Jahre seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
30 (2) § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II kommt aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II nicht zur Anwendung, denn gegenüber dem Kläger wurde der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt. Dies ist hier durch den Bescheid der Ausländerbehörde vom 16.12.2022, der dem Kläger am 18.1.2023 bekannt gemacht wurde, geschehen. Dabei geht es hier nicht um die Frage, ob und wann die Regelungen dieses Verwaltungsaktes vollzogen werden können, sondern um die Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II. Diese Norm setzt allein die Wirksamkeit und nicht die Vollziehbarkeit oder sogar die Bestandskraft der Verlustfeststellung voraus […]
31 (aa) Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II stellt allein auf die Feststellung des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ab. Die Feststellung selbst erfolgt aber durch den aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsakt als solchen, also mit dem Eintritt seiner äußeren Wirksamkeit (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes wird durch dessen Anfechtung und die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht berührt […].
32 Will der Gesetzgeber Rechtsfolgen, die - wie hier - an den Erlass eines Verwaltungsaktes anknüpfen, aber über die Regelungswirkung eines Verwaltungsaktes hinausgehen, davon abhängig machen, dass der Verwaltungsakt vollziehbar oder gar bestandskräftig ist, kann er dies ausdrücklich regeln, so etwa in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU in der vom 1.1.2005 bis 27.8.2007 geltenden Fassung oder § 1a Abs. 7 Satz 2 AsylbLG in der vom 21.8.2019 bis 30.10.2024 geltenden Fassung. An solchen einschränkenden Formulierungen fehlt es in § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II.
33 Die mit der Verlustfeststellung eintretende materielle Rechtspflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU) besteht im Übrigen nach der überwiegenden Ansicht in der ausländerrechtlichen Rechtsprechung und Literatur unabhängig von der Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung schon ab deren Wirksamkeit […]. Die anderslautende Regelung, wonach die Ausreisepflicht die Unanfechtbarkeit der Verlustfeststellung voraussetzt, wurde mit Wirkung zum 28.8.2007 gestrichen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU verbietet lediglich die Abschiebung, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wird. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Ausreisepflicht sofort eintritt und lediglich die Abschiebung durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes ggf hinausgezögert wird […]. Die Rechtswirkungen der Verlustfeststellung, die vor ihrer Anfechtung bereits eingetreten waren, bleiben von der mit der Anfechtung verbundenen aufschiebenden Wirkung unberührt […].