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VG Lüneburg

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Zitieren als:
VG Lüneburg, Beschluss vom 14.07.2026 - 6 B 45/26 - asyl.net: M34427
https://www.asyl.net/rsdb/m34427
Leitsatz:

Sperrfrist für Einbürgerung bei Täuschung: 

Die Feststellung einer Sperrfrist in einem Einbürgerungsverfahren kann von der Behörde nicht darauf gestützt werden, dass in einem vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Verfahren arglistig getäuscht, gedroht, bestochen wurde oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden. 

(Leitsatz der Redaktion) 

Schlagwörter: Einbürgerung, Deutschkenntnisse, Täuschung, Sperrfrist, vorsätzliche Täuschung,
Normen: StAG § 35a, VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

[…]

Der Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig.

Gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG ist die Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Zwar machte der Antragsteller im Rahmen des durch Bescheid des Antragsgegners vom 13. September 2024 abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens unrichtige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung, indem er ein Zertifikat "Deutsch-Test für Zuwanderer" vom 14. Februar 2020, das den Stempel des Fremdspracheninstituts Colón GmbH & Co. KG trug und ihm ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 bestätigte, sowie eine Bescheinigung des Bundesamtes vom 21. August 2020 über seine erfolgreiche Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" vorlegte und damit vorgab, die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG zu erfüllen. Wie die Colón GmbH & Co. KG und das Bundesamt dem Antragsgegner im Juni bzw. Juli 2023 mitteilten, waren diese Dokumente gefälscht.

Der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ist es jedoch verwehrt, die Feststellung einer Sperrfrist gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG in einem Einbürgerungsverfahren darauf zu stützen, dass ein Antragsteller während eines vorangegangenen - also bereits abgeschlossenen - Einbürgerungsverfahrens arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hatte, wenn die Behörde den Einbürgerungsantrag, der dem früheren Verfahren zugrunde lag, (auch) deshalb ablehnte, weil sie widerrechtlichen Handlungen des Antragstellers erkannte und daher die Einbürgerungsvoraussetzungen aus ihrer Sicht nicht vorlagen. Dasselbe gilt, wenn die Behörde die unredlichen Handlungen des Antragstellers während eines vorausgegangenen Einbürgerungsverfahrens erkannte und der Antragsteller seinen Einbürgerungsantrags zurücknahm, es sei denn, dass die Behörde die Feststellungsentscheidung in diesem Fall unverzüglich nach der Rücknahme des Einbürgerungsantrags trifft.

Dies ergibt sich im Wege der Auslegung des § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG. Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. […]

Der Wortlaut des § 35a Satz·1 Nr.-2 StAG lässt nicht eindeutig erkennen, ob sich die Feststellungsentscheidung auf die in der Vorschrift genannten Handlungen eines Antragstellers während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens beschränkt. Dafür, dass auch widerrechtliche Handlungen des Antragstellers erfasst werden, die bereits im Verlauf eines (nicht unmittelbar zuvor durch Antragsrücknahme) abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens erfolgten, spricht zwar, dass die Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG feststellt, dass ein Antragsteller "arglistig getäuscht, gedroht, bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständiger Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat" (Hervorhebungen durch die Kammer). Diese Formulierung enthält keine (ausdrückliche) Begrenzung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Antragsteller eine der vorgenannten Handlungen vorgenommen haben muss. Die Staatsangehörigkeitsbehörde stellt jedoch "im" - d. h. in dem laufenden - Einbürgerungsverfahren fest, dass ein Antragsteller ein solche Handlung vorgenommen hat […]. Dieser Bezug auf das laufende Verfahren könnte sprachlich gesehen dafür sprechen, dass die arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angabe zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen in eben diesem Verfahren erfolgt sein muss.

Die Norm- und Gesetzessystematik spricht dafür, dass der Antragsteller die Handlungen, die gemäß § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG eine Sperrfrist für die Einbürgerung nach sich ziehen, während des laufenden oder des aufgrund einer Antragsrücknahme kürzlich abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens vorgenommen haben muss, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken. […]

Das besondere Eilbedürfnis, das der Normgeber mit der Feststellungsentscheidung verbindet, besteht nicht, wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde erst zu einem (deutlich) späteren Zeitpunkt eine Feststellungsentscheidung trifft, obwohl sie bereits während des vorangegangenen Einbürgerungsverfahrens Kenntnis davon hatte, dass der Antragsteller eine der in § 35a Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Handlungen begangen hatte. […]