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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2026 - 24 L 2592/26 - asyl.net: M34448
https://www.asyl.net/rsdb/m34448
Leitsatz:

Eintritt der Sperrwirkung für Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bei Antrag auf Ausbildungsduldung:

1. Der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG steht der Erteilung einer Duldung nur dann nicht entgegen, wenn der Antrag auf Ausbildungsduldung hinreichend konkretisiert ist. Dies erfordert grundsätzlich einen bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, der sich auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr bezieht und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht.

2. Solange die Entscheidungsreife eines ansonsten hinreichend konkretisierten Antrags auf Ausbildungsduldung noch nicht durch den Nachweis der Eintragung des Ausbildungsvertrags belegt ist, kann die Ausländerbehörde grundsätzlich Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einleiten, die nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG die Erteilung der Ausbildungsduldung ausschließen.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Abschiebung, Ausbildungsvertrag, Eintragung des Ausbildungsvertrages, Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Ausschlussgrund, Sperrwirkung
Normen: AufenthG § 60c, AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 5
Auszüge:

[…]

Der Erteilung der Ausbildungsduldung steht allerdings § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG entgegen. Danach wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Jedenfalls nach Nummer 5 lit. d stehen solche konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor, wenn konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, die mit den in lit. a-c genannten Maßnahmen (Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit, Stellung eines Antrags zur Förderung mit staatlichen Mitteln einer freiwilligen Ausreise, Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung), es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner hat unter dem 27. Juli 2026 ein die Antragstellerin und ihre beiden Kinder betreffendes Rückführungsersuchen/Fluganmeldung an die Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW bei der ZAB T. übermittelt. Hierbei handelt es sich ohne weiteres um eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung, bei der nicht von vornherein absehbar ist, dass diese nicht zum Erfolg führt.

Zwar hatte die Antragstellerin persönlich bereits am 24. Juli 2026 und damit vor Einreichen des Rücknahmeersuchens per E-Mail bei dem Antragsgegner "die Erteilung einer Arbeitserlaubnis" beantragt und ein vom 23. Juli 2026 datierendes Formular der Bundesagentur für Arbeit zur Zustimmung der Aufnahme einer Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung vorgelegt. Dort heißt es unter Ziff. 25 (Berufsbezeichnung und Beschreibung der Tätigkeit): "Ausbildung zur: Fachverkäufer/in im Lebensmittelhandwerk Schwerpunkt Bäckerei". Mit der Antragstellerin geht die Kammer davon aus, dass hierin bei laiengünstiger Auslegung ein Antrag nicht nur auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sondern auf Erteilung einer Ausbildungsduldung liegen dürfte, zumal dem Antragsgegner bereits seit Längerem bekannt war, dass die Antragstellerin die Aufnahme einer Berufsausbildung anstrebte.

Dies hatte allerdings nicht zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt, dem 24. Juli 2026, eine Sperrwirkung hinsichtlich der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingetreten ist. Denn der Antrag war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidungsreif und die Entscheidungsreife wurde auch nicht zeitnah herbeigeführt.

Der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hindert die Erteilung einer Duldung demnach nur dann nicht, wenn der zuvor gestellte Antrag auf Erteilung der Ausbildungsduldung hinreichend konkretisiert ist. Dies setzt grundsätzlich die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages voraus, der sich zudem auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem steht.

Insoweit gilt vorliegend nichts anderes als für die Glaubhaftmachung eines - zu seiner Wirksamkeit ebenfalls keines schriftlichen Vertrages bedürfenden - Arbeitsverhältnisses im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Mit Rücksicht darauf, dass die schriftliche Fixierung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages der gängigen Praxis entspricht, ist es im Regelfall auch mit Blick auf die Rechtsschutzgewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten, allein die Bezugnahme auf eine mündliche Abrede für das Erfordernis der Glaubhaftmachung ausreichen zu lassen. Dies gilt für den vorliegenden Fall des Ausbildungsvertrages umso mehr, als § 11 Abs. 1 und 3 BBiG den Ausbilder zur schriftlichen Niederlegung der wesentlichen Vertragsinhalte und Aushändigung der Niederschrift an den Auszubildenden verpflichtet und Verstöße hiergegen nach § 102 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BBiG eine Ordnungswidrigkeit begründen, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- EUR geahndet werden können […].

Ausgehend hiervon fehlte es vorliegend am 24. Juli 2026 an der Vorlage des schriftlichen Ausbildungsvertrages, der ausweislich des im weiteren Verlauf vorgelegten Vertragsformulars auch erst am 29. Juli 2026 geschlossen wurde. Die Vorlage eines Formulars der Bundesagentur für Arbeit dürfte demgegenüber schon deshalb nicht ausreichen, weil dieses ausdrücklich den rechtsverbindlichen Abschluss eines Ausbildungsvertrages nicht voraussetzt, sondern diesem zeitlich vorgelagert ist. So heißt es in dem Formular und Punkt "L." ausdrücklich: "Alle Angaben in diesem Formular entsprechen dem Inhalt des Arbeitsvertrages, der zwischen dem bezeichneten Unternehmen und dem/der Antragsteller/in geschlossen wird".

Unabhängig davon bedarf es mit Rücksicht darauf, dass nur die Aufnahme eines staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufs auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung führen kann, eines Nachweises über die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 BBiG. Denn erst mit dieser Eintragung, die nur nach einer Prüfung der Vereinbarkeit des Berufsausbildungsvertrages mit den Vorschriften des BBiG und der Ausbildungsordnung sowie der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders und der Eignung der Ausbildungsstätte durch die insoweit zuständige berufsständische Kammer erfolgt und nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BBiG Voraussetzung für die Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung ist, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt (vgl. § 4 Abs. 2 BBiG) […].

Diese Voraussetzung wird nunmehr klarstellend auch in der neuen Regelung des § 60c Abs. 3 Satz 3 AufenthG berücksichtigt. Danach wird die Ausbildungsduldung - unter anderem - erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle bereits beantragt wurde oder die Eintragung erfolgt ist.

Zwar muss der Nachweis über die Eintragung des Ausbildungsvertrags in die Lehrlingsrolle nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden. Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Auszubildende die Eintragung nicht unmittelbar beeinflussen kann, da die Eintragung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBiG von dem Ausbildenden zu veranlassen und von der zuständigen berufsständischen Kammer nach Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen vorzunehmen ist, ist es vielmehr ausreichend, wenn der Nachweis über die Eintragung des bei der Antragstellung vorgelegten Berufsausbildungsvertrags zeitnah nachgereicht wird. Dies gilt jedoch nur für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt einem etwaigen Duldungsanspruch die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Eine Duldungserteilung ohne diesen Nachweis kommt demgegenüber regelmäßig nicht in Betracht […].

Reicht ein Ausländer demnach einen verfrühten bzw. - mangels Antrags auf Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse - nicht entscheidungsreifen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ein, ist dieser nicht unzulässig, sondern ermöglicht gegebenenfalls ein "Hineinwachsen" in die Ausbildungsduldung. Allerdings tritt die Sperrwirkung hinsichtlich des Ausschlussgrundes erst in dem Zeitpunkt ein, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erstmals vorliegen […].

Ausgehend hiervon war der Ausschlussgrund von § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG durch den Antrag der Antragstellerin vom 24. Juli 2026 nicht gesperrt, weil sie bis zur Fluganmeldung am 27. Juli 2026 einen Nachweis über einen Antrag auf Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nicht vorgelegt hat. Dies war auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Ausbildungsvertrag erst am 29. Juli 2026 geschlossen wurde. […]