Fortbestehende Gefahr einer erniedrigenden Behandlung international schutzberechtigter Frauen bei Rückkehr nach Griechenland:
Für Frauen besteht nach Auffassung der Kammer in prekären Unterkünften und in der Schattenwirtschaft in Griechenland ein erhöhtes Risiko für Ausbeutung, sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt. Es besteht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Bescheid des Bundesamts vom 23. September 2025 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Dies gilt zunächst für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides.
Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. Danach ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. gewährt hat. […]
Gleichwohl ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a. F. vorliegend nicht anzuwenden. […]
f. Dies vorausgeschickt droht der Klägerin zur Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Berichterstatterin (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK.
aa. Sie gehört als alleinstehende Frau mit einer Schutzberechtigung für Griechenland schon aufgrund ihres Geschlechts nicht zu der vom BVerwG eingegrenzten Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten.
bb. Zur Überzeugung des Gerichts kann unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu Griechenland in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsprechung des BVerwG auch nicht ohne weiteres auf die Gruppe der alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Frauen übertragen werden.
Es ist zwar richtig, dass alleinstehende, gesunde, arbeitsfähige Frauen nicht per se und a priori als vulnerabel im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) zu qualifizieren sind […].
Gleichwohl ist zur Überzeugung der Kammer derzeit auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass Frauen grundsätzlich ein mit männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten vergleichbares Maß an Durchsetzungsvermögen aufweisen, das nach der Rechtsprechung des BVerwG diese Personengruppe befähigt, in Griechenland jedenfalls im informellen Sektor zeitweilig eine Unterkunft zu erlangen, zumal nach Auffassung der Kammer anzunehmen ist, dass Frauen anders als Männer regelmäßig auch besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung haben. Zudem schätzt die Kammer die Chancen von Frauen, in Griechenland jedenfalls im Bereich der Schattenwirtschaft zeitweilig eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die sie befähigt, ggf. zusammen mit Angeboten von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen jedenfalls ihr Existenzminimum zu sichern, als mit den Chancen der Personengruppe der männlichen nichtvulnerablen Schutzberechtigten nicht vergleichbar ein.
Soweit dies vereinzelt unter Verweis auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Lage in Italien angenommen wird […], vermag dies die Kammer schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die in den genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen jeweils vorgenommenen Beurteilungen der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lagen in Italien bzw. Griechenland maßgeblich von den tatsächlichen Verhältnissen in den jeweiligen Staaten abhängen, die naturgemäß divergieren (können), so dass in Bezug auf Italien getroffene Feststellungen nicht ohne Weiteres auf Griechenland übertragen werden können. Überdies erscheint die Übertragbarkeit der bezüglich Italien praktizierten Gleichbeurteilung der Lage hinsichtlich männlicher und weiblicher Schutzberechtigter auf die Beurteilung der Situation in Griechenland auch deshalb fraglich, weil das BVerwG bei seiner Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in Italien ausdrücklich "die Gruppe der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen" in den Blick genommen hat und damit von vornherein eine andere, nämlich gegenüber der bei seiner Beurteilung der Lage in Griechenland in den Blick genommenen Personengruppe weiter gefasste und gerade nicht auf männliche Personen begrenzte Personengruppe zugrunde gelegt hat […].
Auch unabhängig davon bestehen derzeit durchgreifende Zweifel an der Übertragbarkeit der in Bezug auf männliche Drittstaatsangehörige getroffenen Bewertung auf weibliche Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. So hat das BVerwG etwa zum Erhalt einer Unterkunft ausgeführt, dass für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen, noch der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt hinreichend wahrscheinlich ist, für nichtvulnerable männliche Schutzberechtigte jedoch aktuell nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden können […].
Diese Annahme ist nach Auffassung der Kammer derzeit nicht uneingeschränkt auf die Personengruppe der alleinstehenden Frauen übertragbar. Zunächst ist zweifelhaft, inwieweit Frauen zu den vom BVerwG in Betracht gezogenen Unterkünften überhaupt Zugang haben. So sind Obdachlosenunterkünfte insgesamt zahlenmäßig sehr begrenzt und einige Unterkünfte, wie die größte Obdachlosenunterkunft in Athen "Kyada", nehmen aus Sicherheitsgründen keine alleinstehenden Frauen auf […].
Auch solche Unterkünfte, die auf landsmannschaftlichen Verbindungen beruhen, dürften für Frauen - insbesondere in muslimisch geprägten Netzwerken - nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt zugänglich sein […].
Dem stehen zwar Aufnahmemöglichkeiten speziell für Frauen gegenüber. Allerdings sind diese zahlenmäßig sehr begrenzt, was unter anderem dem Rückgang finanzieller Zuwendungen, insbesondere durch USAID, geschuldet ist. Von Budgetkürzungen sind in besonderem Maße Projekte und zivilgesellschaftliche Organisationen betroffen, die gezielt Frauen unterstützen […].
Einige der grundsätzlich auch Frauen zugänglichen Unterkünfte stehen zudem ausschließlich oder jedenfalls primär Frauen offen, die Opfer von Gewalt oder Menschenhandel geworden sind […].
Zudem dürften für Frauen ungeachtet eines möglicherweise mit alleinstehenden männlichen Schutzberechtigten vergleichbaren Durchsetzungsvermögens jedenfalls weitergehende bzw. andere Bedürfnisse anzunehmen sein. Etwa handelt es sich bei möglicherweise erreichbaren Notunterkünften häufig um Unterkünfte ohne Rückzugsräume, die ausschließlich von (fremden) Männern bewohnt werden und keine privaten sanitären oder separierten Schlaf- und Rückzugsmöglichkeiten bieten […].
In einem solchen Umfeld erscheint es nach Auffassung der Kammer ausgeschlossen, dass Frauen geschützte Räume für die Ausübung spezifischer hygienischer Belange zur Verfügung stehen. Zudem ist davon auszugehen, dass alleinstehende Frauen in derart prekären Unterkünften Gefahr laufen, Opfer von Gewalt, Belästigung und sexuellen Übergriffen zu werden. Zwar finden sich konkrete Berichte solcher Übergriffe nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps. Dies führt jedoch nicht zu der Annahme, im staatlich nicht regulierten bzw. überwachten Wohnungsmarkt bzw. in informellen Unterkünften kämen solche Übergriffe nicht vor. Vielmehr ist die gegenteilige Annahme gerechtfertigt, denn auf Grund des Umstands, dass bereits in staatlich kontrollierten Flüchtlingscamps Übergriffe stattfinden, ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie in informellen Wohnsituationen erst recht auftreten […].
Insgesamt lässt sich konstatieren, dass alleinstehende und auch alleinerziehende Frauen in besonderem Maße Gefahr laufen, sich in Abhängigkeitsverhältnisse zu begeben, um eine drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden. Es besteht die hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass Frauen in Situationen geraten, die von Dritten gezielt ausgenutzt werden können, etwa durch sexuelle Belästigung, sexuelle Übergriffe, die Einforderung sexueller Gefälligkeiten oder andere Formen sexueller Ausbeutung […].
Auch ist es aus Sicht der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass alleinstehende Frauen im Falle einer Rückkehr nach Griechenland in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum zu sichern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frauen nicht in gleichem Maße auf Tätigkeiten in der "Schattenwirtschaft" verwiesen werden können wie nichtvulnerable alleinstehende Männer. Zwar besteht in der griechischen Wirtschaft ein Arbeitskräftemangel vor allem auch für solche Tätigkeiten, die keiner speziellen Qualifikation bedürfen, wie im Baugewerbe, in der Landwirtschaft und Gastronomie oder im Tourismussektor […].
Allerdings dürften nicht alle diese Bereiche Frauen auch tatsächlich offenstehen. So ist zu erwarten, dass Frauen gerade auf Baustellen, auf denen schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, keine Anstellung finden, wenn sich gleichzeitig Männer um eine Stelle bewerben. Entsprechendes gilt für eine Vielzahl von Tätigkeiten in der Landwirtschaft. Für Tätigkeiten, die weniger physische Kraftanstrengung bedürfen, dürfte es der Mehrzahl der Rückkehrerinnen an den hierfür erforderlichen Sprachkenntnissen fehlen. So werden in der Gastronomie und im Bereich häuslicher Dienstleistungen regelmäßig Kenntnisse der griechischen, jedenfalls aber der englischen Sprache verlangt […].
Zudem dürfte nach Auffassung der Kammer für Frauen in der Schattenwirtschaft ein erhöhtes Risiko für Ausbeutung, sexuelle Belästigung und sexualisierte Gewalt bestehen (vgl. Kientzle, Bericht zur Situation von Rückkehrern und Schutzberechtigten in Griechenland, Mai 2026, S. 71, 91).
Die Kammer hält daher derzeit für diese Personengruppe weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest und geht davon aus, dass Angehörigen dieser Personengruppe für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. […]