Abschiebungsverbot hinsichtlich des Irak bei Schwerbehinderung:
Bei einer hoch vulnerablen und sowohl psychisch als auch körperlich erkrankten Person, die dauerhaft behandlungsbedürftig ist und zudem auf tägliche Hilfe und Unterstützung angewiesen ist (hier Querschnittslähmung mit weiteren Folgeerkrankungen), ist ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Qualität und Verfügbarkeit der medizinischen Versorgung im Irak ist niedrig, und sie muss privat finanziert werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen im vorliegenden Einzelfall vor. […]
Nach Maßgabe der dargestellten strengen Anforderungen besteht für den Kläger im vorliegenden Einzelfall ein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak unter Berücksichtigung seiner besonderen gesundheitlichen und familiären Situation.
Das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak zur Grundversorgung folgendes aus (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 20. März 2026, S. 20 f.):
„Der Staat kann die Grundversorgung der Bürgerinnen und Bürger nicht durchgehend und auch nicht in allen Landesteilen gewährleisten. Jenseits des Ölsektors verfügt Irak kaum über eine eigene Industrie. Der Hauptarbeitgeber ist die öffentliche Hand. Über 4 Mio. der 46,1 Mio. Irakerinnen und Iraker sind Staatsbedienstete. Nach Angaben der Weltbank (2024) leben 70% der Bevölkerung in Städten. Stand 2023 liegt die Armutsrate bei 17,5 %. Die Versorgungslage ist für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Bedürftige erhalten Lebensmittelgutscheine, mit denen sie in speziellen staatlichen Geschäften einkaufen können.
Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung nach dem militärischen Sieg über den IS werden intensiv von der internationalen Gebergemeinschaft unterstützt, wenn auch in abnehmendem Maße. Deutschland ist hierbei mittlerweile das größte Geberland. Im gesamten Land ist die durch Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur stark sanierungsbedürftig. Die genannten Defizite werden durch grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung häufig unterbrochen.“
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger aufgrund seiner Erkrankungen sowie des fehlenden familiären Rückhalts bei einer Rückkehr in den Irak nicht möglich wäre, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Kläger leidet nach einer Bombenexplosion im Jahr […] an einem inkompletten Querschnittssyndrom in Gestalt einer Parese der unteren Extremitäten nach einer Wirbelsäulenoperation. […]
In der mündlichen Verhandlung am […] 2026 erschien der Kläger in Begleitung seiner Lebensgefährtin als Beistand, die ihn auch im Alltag unterstützt. Zu seinem gesundheitlichen Zustand befragt, gab der Kläger an, dass er je nach Bedarf zwei bis drei Mal im Monat aus verschiedenen Gründen einen Arzt aufsuchen müsse, […].
Außerdem legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Schwerbehindertenausweis vor, der einen Grad der Behinderung von 90 ausweist und die Merkzeichen „G“ (Anm.: Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit) und „aG“ (Anm.: außergewöhnliche Gehbehinderung) beinhaltet. […]
Weiterhin führte der Kläger in der mündlichen Verhandlung aus, dass er alltäglich Unterstützung benötige, […].
Aus alledem ergibt sich, dass es sich bei dem Kläger um einen hoch vulnerablen und sowohl psychisch als auch körperlich erkrankten Menschen handelt, dessen Gesundheitszustand dauerhaft behandlungsbedürftig ist. Dies belegen die Vielzahl stationärer Aufenthalte und die fortlaufenden ärztlichen Behandlungen, die der Kläger durch zahlreiche ärztliche Berichte nachgewiesen hat. Er ist aufgrund seiner Querschnittslähmung alltäglich auf Hilfe und Unterstützung angewiesen. Aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ist offensichtlich von einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen, sodass er im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Nach seinen Angaben in der
mündlichen Verhandlung hat er vor seiner Ausreise auch keine Rente bekommen. Aus den dem Gericht hierzu vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich auch nicht zweifelsfrei, ob er einen Anspruch auf Rente aufgrund seiner Behinderung hätte (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Irak, Stand: 28. März 2024, S. 230 f.). […]
Zwar bestand die Erkrankung des Klägers und insbesondere seine körperliche Beeinträchtigung bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr […] , denn die Bombenexplosion, die zu seiner Querschnittslähmung führte, ereignete sich im Jahr […]. Er führte hierzu sowohl in seiner Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich zunächst sein Vater um alles gekümmert habe, der als […] gearbeitet und gut verdient habe. Die medizinische Behandlung habe daher sein Vater bezahlt und seine Mutter habe sich noch um den Kläger kümmern können. Sein Vater sei jedoch im Jahr […] gestorben. Seine Mutter sei jetzt 80 Jahre alt und benötige selbst Hilfe und werde von seinen Schwestern gepflegt. Nach dem Tod seines Vaters habe er von seinen Brüdern keine Hilfe mehr bekommen. Seine Brüder würden in […] leben und dort auch arbeiten. Kontakt habe er jedoch nur mit seiner Mutter, da ihn seine Brüder nach dem Tod seines Vaters im Stich gelassen hätten. Er habe bei seinem ältesten Bruder noch 10.000 Dollar deponiert gehabt, die er ihm trotz mehrfacher Bitte nicht zurückgegeben habe. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er das Geld verloren habe. Seine Geschwister hätten sich nicht dafür interessiert, dass er ins Ausland gegangen sei. Bereits in seiner Anhörung hatte er geschildert, dass seine Brüder ihm nicht geholfen und bei seiner Mutter gelassen hätten. Er sei seitens seiner Familie gemobbt worden. Das Gericht geht aufgrund seiner glaubhaften Angaben daher davon aus, dass er nicht auf einen gesicherten familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in den Irak zurückgreifen könnte, sondern damit rechnen müsste, auf sich allein gestellt zu sein.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Zwischenzeit weiter verschlechtert hat, […]. Aufgrund der dem Gericht zur medizinischen Versorgung im Irak vorliegenden Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger über die finanziellen Mittel verfügen würde, sich die erforderlichen medizinischen Behandlungen, auch im medizinischen Notfall, leisten zu können. Ob er durch seine Geschwister im Falle einer Rückkehr wieder aufgenommen und durch diese sowohl im erforderlichen Umfang im Alltag durch tatsächliche Hilfe als auch finanziell unterstützt würde, ist aufgrund der oben beschriebenen Situation äußerst ungewiss. Im Übrigen ist aufgrund des erheblichen medizinischen Bedarfs, den der Kläger insbesondere im Notfall hat, unklar, ob diese ihm die erforderliche medizinische Behandlung finanzieren könnten.
Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen. Alle in den Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung (PHCCs) erbrachten Gesundheitsleistungen werden zu einer nominalen Pauschale von 500 bis 3.000 irakischen Dinar (IQD) (0,35 bis 2,10 EUR) pro Besuch angeboten, für stationäre Aufenthalte berechnen öffentliche Krankenhäuser mindestens 15.000 IQD (10,52 EUR) pro Nacht. Das irakische Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt. Durch den Ausbau der PHCCs und der Überweisungsmechanismen wurde die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen von einer kurativen und krankenhausbasierten zu einer primär präventiven Versorgung umgestellt. Die Qualität und Verfügbarkeit der Gesundheitsversorgung im Irak ist insgesamt niedrig. Sie hängt davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind. Im ganzen Land herrscht ein Mangel an Ärzten und Krankenschwestern, eine Situation, die sich durch den anhaltenden Konflikt und die langfristige Abwanderung von medizinischen Fachkräften noch verschärft hat. Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert,
viele haben aber das Land verlassen, aus Angst vor Entführung oder Repression. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (vgl. BFA; Länderinformation der Staatendokumentation – Irak, Stand: 28. März 2024, S. 294 f.).
Aus der durch das Bundesamt im vorliegenden Verfahren eingeholten Auskunft von EUAA, MedCOI vom […] 2025 ergibt sich lediglich, dass eine Behandlung der Erkrankungen des Klägers bzw. die benötigten Hilfsmittel in Bagdad verfügbar sind. Aus ihnen geht hingegen nicht hervor, ob sie auch in […] , der Heimatstadt des Klägers, in die er zurückkehren würde, verfügbar sind. Aufgrund seiner erheblichen Bewegungseinschränkung ist es ihm nicht zuzumuten, die ca. […] km lange Strecke nach Bagdad zurückzulegen. Auch im Falle der Verfügbarkeit ergibt sich aus der Auskunft nicht, welche Kosten für die erforderlichen ärztlichen Behandlungen verursacht würden. Aus der ebenfalls vorgelegten Auskunft vom […] 2024 gehen nur die Kosten für die Behandlung durch einen Neurologen hervor. Sollte der Kläger aufgrund seiner körperlichen Behinderung eine Krankenschwester bzw. Pflegekraft benötigen, handelt es sich gemäß dieser Auskunft um eine private Leistung, die erhebliche Kosten verursacht (30.000 bis 45.000 IQD für eine 24 Stunden-Hilfe), die nicht vom öffentlichen Gesundheitssystem übernommen werden. Hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers im Falle einer Rückkehr wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Es ist daher unter Berücksichtigung der Gesamtumstände beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzlichkeit in eine nicht hinnehmbare aussichtslose Lage gelangen würde. Daher lässt sich für den Kläger eine Extremsituation feststellen, die es rechtfertigt, ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. […]