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VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 18.09.2026 - 3 B 1501/24 - asyl.net: M34462
https://www.asyl.net/rsdb/m34462
Leitsatz:

Anwendbarkeit von § 104c AufenthG a.F. bei Antragstellung bis 30. Dezember 2025:

1. § 104c AufenthG ist zum 31.12.2025 durch eine neue Regelung abgelöst worden, die keine Anspruchsgrundlage mehr auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) enthält.

2. Auch ein rechtzeitig vor Ablauf der alten Regelung gestellter Antrag und auch wenn die Voraussetzungen für die Erteilung zum 30.12.2025 vorlagen und immernoch vorliegen, können kein Chancen-Aufenthaltsrecht begründen, weil die Rechtsgrundlage fehlt.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Chancen-Aufenthaltsrecht, Änderung der Rechtslage, Anspruchsgrundlage, Befristung,
Normen: AufenthG § 104c, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25a, AufenthG § 25b
Auszüge:

[…]

13 b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die Beschwerdebegründung, mit der insbesondere die Prognose des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zur fehlenden Lebensunterhaltssicherung angegriffen wird, zwar den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sie führt aber nicht zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. […]

19 Die Rechtsgrundlagen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG a. F. und des § 104c Abs. 2 AufenthG a. F. für Familienangehörige kommen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr zur Anwendung, auch wenn die Erteilungsvoraussetzungen spätestens am  30. Dezember 2025 vorgelegen haben und der Ausländer vor dem Auslaufen der Regelung einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte (ebenso: OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juni 2026 - 6 MB 21/26 -, juris Rn. 22; VG Kassel, Urteil vom 19. Juni 2026 - 4 K 974/24.KS -, juris Rn. 87 ff.; VG Schleswig, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 11 B 240/25 -, juris Rn. 42; VG Bremen, Urteil vom 26. August 2026 - 2 K 1343/24 -, juris Rn. 26; offenlassend: OVG
Bautzen, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 3 B 35/26 -, juris Rn. 21; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2026 - 13 LA 172/26 -, juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Februar 2026 - 6 Bs 176/25 -, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschluss vom 13. April 2026 - 18 B 574/25 -, juris Rn. 12 f. und Urteil vom 2. Februar 2026 - 18 A
1137/23 -, juris Rn. 182; VGH München, Beschluss vom 30. März 2026 - 19 C 25.2255 -, juris Rn. 6; a. A.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Juli 2026 - 13 LA 172/26 -, juris Rn. 6).

20 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die rechtliche Überprüfung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 10). Mit seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Schutz seines Aufenthalts für die Dauer des noch nicht rechtskräftigen Abschlusses des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens kann der Antragsteller nur dann Erfolg haben, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache einen Anspruch auf das Begehrte haben kann. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des
behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 13).

21 Ist während des Verfahrens eine Rechtsänderung zuungunsten des Antragstellers eingetreten, kommt es mithin darauf an, ob die Neufassung der Norm einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 WB 31.21 -, juris Rn. 30 m. w. N.).

22 Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Gericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur erneuten Entscheidung darüber verurteilen, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 1 WB 31.21 -, juris Rn. 31 und BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 2 C 11.15 -, juris Rn. 14).

23 Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt allein das Verpflichtungsbegehren auf eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht dazu, dass ausschließlich auf den Zeitpunkt der damals gültigen Rechtslage abzustellen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit nicht entschieden, dass in einer solchen Fallkonstellation allein auf die Sach- und Rechtslage im Erteilungszeitraum abzustellen ist, sondern klargestellt, dass die „Voraussetzungen in dem gesamten Zeitraum erfüllt gewesen sein“ müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 25). Es wird daher nicht nur der Entscheidungszeitraum nach hinten verlagert, sondern zugleich verlangt, dass im gesamten „Erteilungszeitraum“ (so BVerwG, Urteil vom 25. September 2025 - 1 C 17.24 -, juris Rn. 25), d. h. im vorliegenden Fall vom 30. Dezember 2025 bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts, die
Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltstitels vorliegen müssen.

24 Eine solche rückwirkende Erteilung setzt aber voraus, dass entweder die Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin in Kraft ist, oder der Gesetzgeber durch eine Übergangsregelung die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erteilung des Aufenthaltstitels geschaffen hat. Ist die Ermächtigungsgrundlage für einen Aufenthaltstitel – wie vorliegende für das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG – außer Kraft getreten, kann allein durch ein schutzwürdiges Interesse des Ausländers (hierzu BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12.19 -, juris Rn. 17) eine fehlende Übergangsregelung wegen der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht ersetzt werden.

25 § 104c AufenthG stellt in seiner aktuellen Fassung keine Anspruchsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Auf die bis zum 30. Dezember 2025 gültige Fassung der Norm kann nicht zurückgegriffen werden, da der Gesetzgeber keine Übergangsregelung vorgesehen und diese auch bei späteren Änderungen des Gesetzes nicht eingeführt hat. Hierbei handelt es sich auch nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, dem man durch allgemeine Grundsätze der Besitzstandswahrung begegnen könnte, oder um eine ausfüllungsfähige Lücke (so aber Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, AufenthG § 104c, Rn. 136). […]

27 Der Senat folgt hier nicht der Auffassung, dass in Anwendung der Grundsätze zur aufenthaltsrechtlichen Besitzstandswahrung ein bis zum letzten Geltungstag des Gesetzes entscheidungsreif gestellter Antrag noch einen Anspruch auf Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts begründen kann, obwohl die Anspruchsgrundlage im Moment der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bereits außer Kraft getreten ist. Diese Auffassung will vermeiden, dass allein durch das Nichtbescheiden eines Antrags durch die Behörde oder die Laufzeit eines Klageverfahrens Rechte verloren gehen, obwohl der Ausländer hierfür keine Verantwortung trägt, weil er den bescheidungsfähigen Antrag rechtzeitig gestellt hat. Die verzögerte Bearbeitung eines Antrags im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren dürfe dem Ausländer nicht zum Nachteil gereichen, zumal sich dem Gesetz kein Zeitpunkt entnehmen lasse, zu dem ein Antrag spätestens gestellt sein müsse, um eine behördliche (oder
gerichtliche) Entscheidung vor Außerkrafttreten der Anspruchsgrundlage sicherzustellen (Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 24. Ed. 1. Oktober 2025, AufenthG § 104c, Rn. 136; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 K 3379/24 -, juris, Rn. 29 ff.). […]

30 In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Deutscher Bundestag, Drs. 20/3717, Seite 49) heißt es ausdrücklich: "Zum Stichtag wird die gesetzliche Möglichkeit aufgehoben, Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c AufenthG-E zu erteilen."

31 Es wird daher materiell-rechtlich nicht nur die Möglichkeit einer Antragstellung ab dem Außerkrafttreten des § 104c AufenthG a. F. geregelt, sondern ausdrücklich festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse nach § 104c a. F. AufenthG nicht mehr erteilt werden können. Dafür spricht auch, dass in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt wird: "Allerdings sollen Ausländer, denen [wohl: die] vor dem Stichtag eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E erhalten haben, noch nach den bisherigen Regeln in einen Aufenthaltstitel nach § 25a und § 25b AufenthG hineinwachsen können." […]

34 Auch im Rahmen späterer Gesetzesänderungen wurde keine Übergangsregelung eingeführt, sondern sich auf eine reine Korrektur der Übergangsbestimmung zu den §§ 25a und 25b AufenthG beschränkt. […]

36 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist die Änderung der Übergangsregelung in Bezug auf die Gewährleistung eines Spurwechsels bis zum 30. Juni 2027 kein Beleg für die Möglichkeit, Anträge auch nach dem Außerkrafttreten des § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. zu bescheiden, vielmehr diente sie ausschließlich dem Erhalt der Verfestigungsmöglichkeit durch einen Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a oder 25b AufenthG (ebenso OVG Schleswig, Beschluss vom 4. Juni 2026 - 6 MB 21/26 -, juris Rn. 26). Dementsprechend wird in der Begründung der Drucksache des Innenausschusses ausdrücklich festgelegt, dass es sich „nicht um eine Verlängerung der Geltungsdauer des Chancen-Aufenthaltsrechts, sondern um eine Korrektur des Gesetzes“

37 handelt (Begründung zu Art. 4 – BT-Drs. 21/3079, Seite 13 am Ende).

38 Darüber hinaus spricht die eingeräumte Möglichkeit – in Orientierung an der von § 104c AufenthG a. F. vorgesehenen Geltungsdauer von 18 Monaten – Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. über den 30. Dezember 2025 hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG bzw. nach § 25b AufenthG bis zum 30. Juni 2027 zu ermöglichen, gerade nicht dafür, dass der Gesetzgeber von einer (erstmaligen) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. nach dem 30. Dezember 2025 ausgegangen ist (zutreffend VG Kassel, Urteil vom 19. Juni 2026 - 4 K 974/24.KS -, juris; a. A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2026 - 8 K 3379/24 -, juris, Rn. 33 ff.). Denn mit der Anpassung der Übergangsregelung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ausschließlich eine bis zum 30. Dezember 2025 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. weiterhin zu einem Spurwechsel berechtigt.

39 Der Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts, Ausländern ein bis zu 18 Monate gültiges Aufenthaltsrecht, ohne konkrete Abschiebungsgefahr einzuräumen, um die Voraussetzungen für ein verlängerbares Aufenthaltsrecht für nachhaltig integrierte Ausländer zu schaffen, kann nicht mehr erreicht werden, wenn dem Ausländer nicht ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die Voraussetzungen für einen Spurwechsel zu schaffen. Scheidet eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG a. F. aus, verliert das Chancen- Aufenthaltsrecht seine Existenzberechtigung.

40 Der Gesetzgeber hat durch die Befristung der Möglichkeit eines Spurwechsels zum Ausdruck gebracht, dass nur denjenigen Ausländern, denen Aufenthaltserlaubnisse nach § 104 Abs. 1 AufenthG a. F. bis zum 30. Dezember 2025 erteilt worden waren, die volle Frist von 18 Monaten nach § 104c Abs. 2 Satz 3 AufenthG für einen Umstieg in einen Aufenthaltstitel nach den §§ 25a oder 25b AufenthG eingeräumt werden sollte. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, auch nach dem Auslaufen des § 104c AufenthG a. F. weiterhin Chancen-Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen, so hätte er dieser Intention durch eine Übergangsregelung Rechnung tragen müssen, da eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des Chancen-Aufenthaltsrechts nur dann ihre Funktion erfüllen kann, wenn dem Ausländer ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die Voraussetzungen für einen Spurwechsel zu schaffen. Gerade die Befristung des Spurwechsels auf den Stichtag des 30. Juni 2027 unter Weitergeltung der Anrechnungsvorschriften für Zeiten nach § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG in §§ 25a Abs. 5, 25b Abs. 6 AufenthG sowie der Sonderregelungen bezüglich der Identitätsklärung nach den §§ 25a Abs. 6 und 26b Abs. 7 AufenthG lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c Abs. 1 AufenthG a. F. nur bis zum 30. Dezember 2025 ermöglichen wollte. […]