Schwere und lebensbedrohliche Erkrankung auch in Georgien behandelbar:
Die Behandlung einer komplexen Darmerkrankung eines Säuglings mit notwendiger parenteraler Ernährung (eine Form der künstlichen Ernährung) ist auch in Georgien möglich.
(Leitsatz der Redaktion)
[…]
15 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
16 Nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. […]
17 a) Der Asylantrag des Antragstellers wurde wirksam eingereicht, sodass das Bundesamt in zutreffender Weise nicht von einer fiktiven Antragsrücknahme (§ 32 AsylG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. a] AsylVfVO 2024/1348) ausgegangen ist, sondern inhaltlich über den Asylantrag entschieden hat.
18 Dabei kann offenbleiben, ob die nunmehr auch in Ausnahmefällen (wie einem Krankenhausaufenthalt) erforderliche persönliche Einreichung des Asylantrags (§ 14 AsylG; insb. § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 2 AsylG), die der bisherigen förmlichen Asylantragstellung entspricht (vgl. Art. 28 AsylVfVO 2024/1348) bereits am 13. Juli 2026 oder erst – wie vom Bundesamt angenommen – am 22. Juli 2026 erfolgte. Am 13. Juli 2026 war zwar der minderjährige und selbst nicht handlungsfähige Antragsteller (siehe § 12 AsylG) nicht persönlich in der Berliner Außenstelle des Bundesamtes, wohl aber seine vertretungsberechtigten Eltern.
19 b) Ferner bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes als unbegründet abzulehnen. […]
21 c) Auch daran, dass der Antragsteller der beschleunigten Prüfung unterliegt, bestehen keine ernstlichen Bedenken.
22 Zwar ist derzeit offen, ob der vom Bundesamt angenommene Beschleunigungsgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsland (Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e] AsylVfVO 2024/1348) vorliegt. So war die nationale Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit den vormaligen sekundärrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts nicht zu vereinbaren und daher wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen […]. Es steht indes eine Klärung aus, wie sich die teilweisen Änderungen der sekundärrechtlichen Vorgaben […] und insbesondere der Umstand, dass die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland wegen seines Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union nun (zusätzlich) unionsrechtlich erfolgt ist (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 1 AsylVfVO 2024/1348) […], auswirken. Zudem wäre zu prüfen, ob die unionsrechtlich vorgesehenen Ausnahmen von der Einstufung als sicheres Herkunftsland wegen des Beitrittskandidatenstatus greifen (Art. 62 Abs. 1b UAbs. 1 Hs. 2 AsylVfVO 2024/1348), wobei indes die bisher gegen Georgien verhängten Sanktionen […], keine Sanktionen nach Art. 215 AEUV sind, sondern solche nach Art. 77 Abs. 2 lit. a), Art. 218 Abs. 9 AEUV. Ob grundsätzlich für Georgien und im vorliegenden Einzelfall der Beschleunigungsgrund des Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. j) AsylVfVO 2024/1348 (Schutzquote unter 20%) greift […], wie vom Bundesamt für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend behauptet, bleibt ebenfalls offen.
24 Denn jedenfalls kann der Beschleunigungsgrund – wie für den Offensichtlichkeitsausspruch ergänzend geschehen – auf Art. 42 Abs. 1 lit. a) AsylVfVO 2024/1348 gestützt werden. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag unter anderem dann im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Schutzsuchenden nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dies trifft – wie oben ausgeführt – für die von dem Antragsteller und seinen Eltern vorgebrachten Gründe rein medizinischer Art zu. […]
26 d) Die Entscheidung des Bundesamtes, die Feststellung eines auf Georgien bezogenen Abschiebungsverbotes abzulehnen, begegnet ebenfalls keinen (ernstlichen) Zweifeln. Insbesondere gebieten die gesundheitlichen Beeinträchtigen des Antragstellers nicht die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 31 Abs. 3 AsylG (= Abs. 3 der Ältere) i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Zwar ist von einer schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung des Antragstellers auszugehen, die erforderlichen medizinischen Maßnahmen können aber in Georgien erfolgen.
27 Aus den Angaben der Eltern des Antragstellers und den eingereichten medizinischen Unterlagen ergibt sich dessen komplexe Darmerkrankung […], wegen der der Antragsteller vom 13. Juni bis zum 20. August 2026 auf verschiedenen Stationen der Charité unter Einbeziehung des Palliativdienstes behandelt wurde. Auch wenn der Antragsgegnerin zuzustimmen ist, dass die medizinischen Unterlagen teilweise nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c S. 2 AufenthG entsprechen, weil sie beispielsweise keine ärztliche Bescheinigung sind, sondern eine Stellungnahme des Sozialdienstes, ist mit ihnen gleichwohl jedenfalls in der Gesamtschau das Krankheitsbild des Antragstellers hinreichend glaubhaft gemacht. Die komplexe Darmerkrankung des Antragstellers bedingt die derzeitige Notwendigkeit seiner parenteralen Ernährung, also eine Form der künstlichen Ernährung, bei der flüssige Nährstofflösungen direkt als Infusion in den Blutkreislauf geleitet werden (intravenöse Nährstoffzufuhr); ggfls. wird diese Ernährungsform lebenslang erforderlich sein, derzeit sei die orale und auch die enterale Ernährung nur in kleinsten Mengen möglich. Bei Ausbleiben der parenteralen Ernährung drohe nach den eingereichten medizinischen Unterlagen ein rascher Verfall des Antragstellers (bis hin zum Tod). Es sei auf eine sterile Anwendung zu achten, sonst bestünden lebensbedrohliche Gefahren. Mitte Juli 2026 habe es zudem eine respiratorische Verschlechterung gegeben (Verschlechterung der Lungenfunktion), der Antragsteller habe invasiv beatmet werden müssen, dies ist nach dem aktuellem Arztbrief nicht der Fall, könne jedoch erneut auftreten. Eine aktuelle oder zukünftige Behandlung in Deutschland, die über Ernährung und Beatmung sowie Stomapflege hinausgeht, ist nach dem aktuellen Arztbrief vom 20. August 2026 nicht erforderlich. Bei adäquater Betreuung sei der Antragsteller transportfähig.
28 Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die grundsätzliche Behandlung von Kindern in Kinderintensivstationen in georgischen Krankenhäusern möglich. In diesen stehen bei Bedarf auch Geräte zur ständigen Beatmung zur Verfügung […]. Die grundsätzlich gute kinderintensivmedizinische Behandlungsmöglichkeit wird durch die von der Antragsgegnerin in das Verfahren eingeführten MedCoI-Auskünfte bestätigt. Entsprechend dieser Erkenntnislage wurde der Antragsteller in Georgien mehrfach kinderintensivmedizinisch behandelt, zuletzt in der Universitätsklinik für Pädiatrie der Staatlichen Medizinischen Universität Tiflis vom 25. Mai 2026 bis zur Ausreise an 13. Juli 2026 […]. In der Universitätsklinik für Pädiatrie wurde er während des Aufenthalts enteral ernährt (Sondennahrung bzw. Trinknahrung) und zumindest nach der Operation im Dezember 2025 auch (vollständig) parenteral […]. Dass die Ernährung des Antragstellers in dieser Form im Fall seiner Rückkehr nach Georgien dort nicht erneut möglich sein wird, wurde nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Seine Eltern geben insoweit in ihren Verfahren lediglich an, dass in Georgien keine optimale parenterale Ernährung möglich sei. Dazu, dass die aufgrund des o.g. staatlichen Programms beschränkten Kosten durch die Eltern des Antragstellers und dessen erweiterte Familie nicht zu leisten sind, wurden keine substantiierterten Angaben gemacht. Soweit die Eltern des Antragstellers darüber hinaus auf die erschöpften Möglichkeiten der chirurgischen Behandlung des Antragstellers in Georgien bzw. – so seine Mutter im Widerspruch zu den Angaben seines Vaters – auf die fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Familie hinsichtlich operativer Eingriffe hinweisen, gebietet dies ebenfalls nicht den Verbleib des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland. Auch in Deutschland ist derzeit keine chirurgische Behandlung des Antragstellers beabsichtigt, eine solche Erforderlichkeit wurde mit den eingereichten medizinischen Unterlagen zudem nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen lässt sich nach der klaren gesetzlichen Maßgabe des § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG ein Abschiebungsverbot gerade nicht damit begründen, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung mit der Versorgung in Deutschland gegebenenfalls nicht gleichwertig ist, ohne dass dies verfassungs- oder konventionsrechtlichen Bedenken begegnet. […]