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Zitieren als:
EGMR, Urteil vom 03.02.2026 - 57185/17 - O.H. u.a. gegen Serbien - asyl.net: M34485
https://www.asyl.net/rsdb/m34485
Leitsatz:

Unzulässige Haft und Zurückschiebung von Asylsuchenden an der Grenze:

Im Fall von zwei afghanischen Beschwerdeführenden, die nach Grenzübertritt in Serbien inhaftiert und ohne individuelle Prüfung der Asylanträge nach Bulgarien zurückgeschoben wurden, stellte der EGMR eine Verletzung des Zurückweisungsverbots nach Art. 3 EMRK, des Rechts auf Freiheit nach Art. 5 EMRK und des Verbots von Kollektivausweisungen nach Art. 4 EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4 fest. 

(Leitsätze des Projekts „UN-Sichtbar - Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht")

Schlagwörter: Refoulement, Haft, Zurückweisungen, Zurückschiebung, Abschiebung, kollektive Ausweisung, Haftbedingungen, minderjährig, Serbien
Normen: EMRK Art. 3, EMRK-Protokoll Nr. 4 Art. 4, EMRK Art. 5 Abs. 1, EMRK Art. 5 Abs. 4
Auszüge:

Eine Analyse der Entscheidung finden Sie unter diesem Link in der Rubrik “Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht” des Projekts “UN-Sichtbar”.

Zusammenfassung:

Die erwachsenen Beschwerdeführenden, die sich gemeinsam mit Kleinkindern und unbegleiteten Minderjährigen in einer Gruppe befanden, wurden nachts kurz nach dem Grenzübertritt in Serbien aufgegriffen und bis in die Mittagsstunden im Kellerraum einer Polizeistation
festgehalten. Anschließend wurden sie einem Amtsgericht vorgeführt und mussten bis in den späten Abend unter polizeilicher Bewachung in der Eingangshalle warten.
Das Gericht stellte das Verfahren wegen unerlaubter Einreise aufgrund der geäußerten Asylgesuche ein und ihnen wurde daraufhin entsprechende Bestätigungen ausgestellt. Unter dem Vorwand, sie in ein serbisches Aufnahmezentrum zu bringen, brachte die Polizei sie allerdings zur bulgarischen Grenze, nahm ihnen die Bestätigungen wieder ab und zwang sie zur Rückkehr über die Grenze.
Dort wurden sie bei Minusgraden im Wald zurückgelassen, bis sie am nächsten Morgen von der bulgarischen Polizei aufgegriffen und in ein Aufnahmezentrum gebracht wurden.
Der Verfassungsgerichtshof Serbiens gab einer Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise statt und sprach ihnen jeweils 1.000 Euro Entschädigung zu. Er stellte fest, dass die Abschiebung gegen das Refoulementverbot verstoßen habe und den Beschwerdeführenden
keine Möglichkeit offengestanden habe, die Rechtmäßigkeit der Haft gerichtlich anzufechten. Die Haft selbst sowie deren Bedingungen erachtete er hingegen als zulässig.
Die Beschwerdeführenden rügten vor dem EGMR im Wesentlichen eine unzulässige Kollektivausweisung (Art. 4 EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 4), eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die Haftbedingungen sowie die Umstände ihrer Abschiebung (Art. 3 EMRK), eine fehlende Prüfung des Refoulement-Verbots vor ihrer Rückführung nach Bulgarien sowie eine rechtswidrige und nicht überprüfbare Freiheitsentziehung
(Art. 5 EMRK).
Hinsichtlich des Verbots der Kollektivausweisung schloss sich der EGMR der Einschätzung des serbischen Verfassungsgerichtshofs an, wonach die Behörden die Beschwerdeführenden ohne vorherige Einzelfallprüfung abgeschoben und damit das Verbot der Kollektivausweisung verletzt hätten (Rn. 88). Der EGMR bewertete die zugesprochene Entschädigung als unangemessen und sprach den Betroffenen jeweils weitere 5.000 Euro zu.
Auch im Hinblick auf die Art und Weise der Abschiebung stellte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 3 EMRK fest, und zwar unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen sei die Rückführung trotz der zuvor bestätigten Asylantragstellung in irreführender Weise erfolgt und angesichts der nächtlichen Aussetzung bei Minusgraden als unmenschliche und erniedrigende Behandlung zu werten (Rn. 128). Insoweit schloss sich der Gerichtshof der Einschätzung des serbischen Verfassungsgerichts an und stellte eine Verletzung des materiellrechtlichen Misshandlungsverbots
aus Art. 3 EMRK fest (Rn. 134). Zum anderen hätten die serbischen Behörden es versäumt, das Refoulement-Verbot in Bezug auf Bulgarien zu prüfen und sicherzustellen, dass den Beschwerdeführenden dort ein angemessenes Asylverfahren offenstand, weshalb auch das verfahrensrechtliche Zurückweisungsverbot aus Art. 3 EMRK verletzt worden sei (Rn. 149).
Die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführenden in der Polizeistation und am Gericht wertete der Gerichtshof zwar eindeutig als Freiheitsentziehung, hielt sie jedoch für rechtmäßig. Sie habe der Feststellung der Identität und der Vorführung vor Gericht wegen unerlaubten Grenzübertritts gedient und sei damit von den Haftgründendes Art. 5 Abs. 1 Bst. c (Gerichtsvorführung) oder Bst. f EMRK (Verhinderung unerlaubter Einreise) gedeckt gewesen (Rn. 173).
In Bezug auf die Haftbedingungen in der Polizeistation bestätigte der Gerichtshof zwar deren Unangemessenheit, insbesondere mit Blick auf das erforderliche Mindestmaß an Platz und Hygiene, verneinte jedoch wegen der kurzen Haftdauer von zehn Stunden das Erreichen der für Art. 3
EMRK erforderlichen Erheblichkeitsschwelle. Zum Vergleich verwies er auf frühere Entscheidungen, in denen er trotz ebenfalls kurzer Haftdauer eine Verletzung von Art. 3 EMRK bejaht hatte, etwa bei einer 48-stündigen Haft in einem kalten Raum ohne Schlafgelegenheit und ohne medizinische Versorgung oder bei einer zweitägigen Haft unter überfüllten Bedingungen. Vorliegend sei die Dauer jedoch deutlich kürzer gewesen, sodass die Auswirkungen auf die Beschwerdeführenden nicht das für Art. 3 EMRK erforderliche Maß erreicht hätten. Die Rüge hinsichtlich der Verbringung zum und der Festhaltung am Gericht wies der Gerichtshof mangels substanziierter Beanstandungen als offensichtlich unbegründet zurück (Rn. 119). Auch das Recht auf Information über die Haftgründe nach Art. 5 Abs. 2 EMRK sah er nicht als verletzt an, da die Beschwerdeführenden entsprechend und in übersetzter Form informiert worden seien (Rn. 182 ff.).
Für den Zeitraum zwischen der Entlassung durch das Gericht und der Abschiebung nahm der Gerichtshof eine Freiheitsentziehung an, da den Beschwerdeführenden ihre Freiheit auch während der Fahrt zur Grenze auf täuschende Weise entzogen worden sei (Rn. 157). Diese Haft habe zwar nur kurz angedauert, sei jedoch willkürlich ohne Rechtsgrundlage und daher unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK erfolgt (Rn. 174, 178).
Da den Beschwerdeführenden zudem keine tatsächliche Möglichkeit offenstand, die Rechtmäßigkeit dieser Haft überprüfen zu lassen, bejahte er zugleich eine Verletzung des Rechts auf gerichtliche Haftprüfung aus Art. 5 Abs. 4 EMRK (Rn. 189).