VG Bremen

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Zitieren als:
VG Bremen, Beschluss vom 02.06.2005 - 4 V 465/05 - asyl.net: M6646
https://www.asyl.net/rsdb/M6646
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Flüchtlingsstatus, Aufenthaltserlaubnis, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Rechtsmittel, Suspensiveffekt, Bindungswirkung, Vorläufige Anwendungshinweise, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 26 Abs. 2; AsylVfG § 4 S. 1; AufenthG § 52; AsylVfG § 73 Abs. 2a S. 4
Auszüge:

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antragsteller hat ausnahmsweise einen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 2 AufenthG.

§ 25 Abs. 2 AufenthG knüpft die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die unanfechtbare Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nach altem Recht: Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge). Gemäß § 26 Abs. 2 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Umgekehrt bedeutet dies zunächst, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG so lange zu verlängern ist, wie das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe nicht entfallen sind.

Wann diese Gründe entfallen sind, regelt das Aufenthaltsgesetz nicht in den vorgenannten Vorschriften. Nach Auslegung der Regelung des § 25 und 26 AufenthG ist die Formulierung dahingehend zu verstehen, dass die der Ausreise oder Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe erst dann entfallen sind, wenn der Widerruf des Abschiebungsverbotes selbst rechtsbeständig geworden ist. Diese Auslegung ergibt sich insbesondere aus systematischen Überlegungen. § 25 Abs. 2 AufenthG knüpft für die (erstmalige) Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die unanfechtbare Feststellung des Bundesamtes an. So lange diese Entscheidung aufgrund der Klage rechtlich in der Schwebe ist, darf dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Negative aufenthaltsrechtliche Folgen aus einem Widerruf dieses Status bedürfen deshalb ebenfalls der Unanfechtbarkeit des Widerrufs. So lange der Widerruf nicht rechtsbeständig ist, ist § 4 S. 1 AsylVfG zu beachten, nach dem die Entscheidung über den Asylantrag in allen Angelegenheiten verbindlich ist, in denen die Anerkennung oder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich ist. Das ist vorliegend der Fall. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist rechtserheblich für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

Für diese Auslegung spricht auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber abweichend von § 4 AsylVfG in § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG eine Regelung getroffen hat, die von dem Grundsatz der Verbindlichkeit ausdrücklich eine Ausnahme macht, nämlich in einbürgerungsrechtlichen Streitigkeiten. Danach entfällt die Verbindlichkeit der Entscheidung über den Asylantrag bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder der Rücknahme. Für die Gemengelage zwischen noch nicht bestandskräftigen Widerrufsbescheid des Bundesamtes und den aufenthaltsrechtlichen Folgen hat der Gesetzgeber eine solche Ausnahmeregelung aber gerade nicht getroffen.

Eine andere Sichtweise ergibt sich für das Gericht auch nicht aus einer Heranziehung der zu § 52 AufenthG (Widerruf eines Aufenthaltstitels) ergangenen vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums für Inneres. Soweit die Antragsgegnerin auf die dortige Ziffer 52.1.4.1 verweist, so ist ihr entgegenzuhalten, dass offen ist, ob die in den Anwendungshinweisen niedergelegte Rechtsauffassung im Hinblick auf die Formulierung in § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG tragfähig ist. Danach kann die Ausländerbehörde außer in den Fällen des Absatzes 2 den Aufenthaltstitel nur widerrufen, wenn seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam ist. Diese Frage war hinsichtlich des bisherigen Rechts umstritten. Es spricht einiges dafür, auch den Widerruf nach § 52 AufenthG an den rechtsbeständigen Widerruf durch das Bundesamt zu knüpfen (ebenfalls dafür: Huber, Handbuch für Ausländer- und Asylrecht, Bd. II, Stand 01.12.04; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, 3. Aufl., Stand August 2004; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.03.2001 - 11 S 2374/99 = InfAuslR 2001 410 ff.; dagegen: Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand November 2004).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihm eindesstattlich versicherten Schwierigkeiten betreffend den Erhalt seines Arbeitsplatzes sind nachvollziehbar. Angesichts des vorgenannten Anordnungsanspruchs erscheint dem Gericht ein weiteres Abwarten unzumutbar. Die von der Antragsgegnerin angekündigte Duldungserteilung hilft dem Antragsteller - abgesehen von der rechtlichen Fragwürdigkeit - nicht.