VG Sigmaringen

Merkliste
Zitieren als:
VG Sigmaringen, Urteil vom 22.02.2005 - 4 K 16/05 - asyl.net: M6803
https://www.asyl.net/rsdb/M6803
Leitsatz:

Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist, kann einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben.

 

Schlagwörter: D (A), Türken, Kurden, Konventionsflüchtlinge, Ausweisung, Sperrwirkung, Straftäter, Drogendelikte, Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Aufenthaltserlaubnis, Humanitäre Gründe, Familienangehörige, Ehefrau, Österreicher, Freizügigkeit, Unionsbürger, Arbeitnehmer, Ausweisungsgründe, geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Geldstrafe, Wiederholungsgefahr, Passpflicht, Visumsverfahren, Ermessen, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AufenthG § 25 Abs. 5; FreizügG/EU § 6; FreizügG/EU § 11 Abs. 2; AufenthG § 102; AufenthG § 11 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 1; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 3 2.
Auszüge:

Ein anerkannter Flüchtling, der ausgewiesen worden ist, kann einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG haben.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Aufenthalts aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG, so dass sich die Ablehnung der Erteilung der ursprünglich beantragten Aufenthaltsbefugnis als rechtswidrig erweist.

Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt aus § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Der Kläger erfüllt den Tatbestand dieser Norm, welche auf den Kläger auch anwendbar ist.

§ 11 FreizügG/EU steht der Anwendung des AufenthG auf den Kläger nicht entgegen. Auf den Kläger findet das AufenthG nämlich aufgrund einer analogen Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU Anwendung.

Grundsätzlich wäre der Kläger zunächst nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt und damit innerhalb des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU. Er ist als Ehegatte einer österreichischen, sich in der Berufsausbildung befindlichen Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren ständigen Aufenthalt hat, Familienangehöriger dieser Arbeitnehmerin und als solcher freizügigkeitsberechtigt. Jedoch steht die bestandskräftige und noch nicht befristete Ausweisungsverfügung dem Entstehen dieses Freizügigkeitsrechts entgegen. Zwar fehlt dem FreizügG/EU eine Übergangsregelung, welche die Bedeutung von Ausweisungsverfügungen, die vor Inkrafttreten des FreizügG/EU erlassen worden sind, regelt. Insbesondere ist § 102 AufenthG, der eine entsprechende Regelung für den Geltungsbereich des AufenthG trifft, nicht auf das FreizügG/EU anzuwenden, nachdem diese Norm in der numerativen Auflistung des § 11 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, in welchen die Anwendung des AufenthG auf Freizügigkeitsberechtigte geregelt wird, fehlt. Auch kann § 102 AufenthG nicht selbst und direkt als Übergangsvorschrift für das FreizügG/EU angewandt werden, nachdem die Regelung im Aufenthaltsgesetz und damit in Art. 1 ZuwG und das FreizügG/EU in Art. 2 ZuwG ergangen ist. Übergangsregelungen trifft das ZuwG selbst nicht. Jedoch ist in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU geregelt, dass das AufenthG dann Anwendung auf an sich Freizügigkeitsberechtigte findet, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt hat. Eine Feststellungsentscheidung über den Verlust des Freizügigkeitsrechts von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ergehen und entspricht damit dem Rechtsinstitut der Ausweisung, welches bis zum Inkrafttreten des FreizügG/EU in solchen Fällen zur Anwendung gekommen ist. Damit ist die Ausweisung einer solchen Feststellungsentscheidung wesensgleich. Die Gleichbehandlung von bereits bestandskräftigen Ausweisungsentscheidungen, deren Wirkungen noch nicht befristet worden sind (vgl. § 8 Abs. 2 AuslG, 11 Abs. 1 AufenthG), mit Feststellungsentscheidungen nach § 6 FreizügG/EU erscheint angemessen und interessengerecht. Würde man hier mangels gesetzlicher Regelung unter dem FreizügG/EU solche Ausweisungsentscheidungen als wirkungslos betrachten, so stünden alle Ausweisungen von Unionsbürgern und deren drittstaatsangehörigen Familienangehörigen mit Inkrafttreten des FreizügG/EU erneut auf dem Prüfstand. Es müssten erst Feststellungsentscheidungen, welche die Ausweisungen zum Jetztzeitpunkt bestätigten, ergehen, um für die Betroffenen zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU zu gelangen. Da die Betroffenen aber im Fall ihrer Einreise nach Inkrafttreten des FreizügG/EU aber vor Ergehen einer neuen Feststellungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zunächst ein Aufenthaltsrecht hätten und ihre Ausreisepflicht erst mit Bestandskraft der Feststellungsentscheidung entstünde (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), müsste ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zu diesem Zeitpunkt hingenommen werden, selbst wenn von ihnen weiter ein hohes Gefährdungspotenzial ausginge. Dies ist vom Gesetzgeber offenkundig nicht gewollt. Zumindest findet sich hierzu in den Gesetzesmaterialien nichts. Es spricht auch nichts dafür, dass eine solche großzügige Regelung vom Gemeinschaftsrecht oder nationalem Recht gefordert wäre. Die Möglichkeit der Befristung der Ausweisungs- oder Feststellungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG oder § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU ist hier weiterhin ein angemessenes Instrument, um geänderten Umständen Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass eine Ausweisung eines grundsätzlich Freizügigkeitsberechtigten zu einer andauernden und immerwährenden Einreisesperre wird.

Ob hierbei für den Fristbeginn tatsächlich die Ausreise zu fordern ist, wie dies in § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU, geschieht, mag dabei zwar zweifelhaft sein (vgl. zur Rechtslage unter dem AuslG: BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 13/99 -, BVerwGE 110, 140 ff.). Dies kann aber an der grundsätzlichen Angemessenheit des Instruments der Befristung der Wirkungen der Ausweisung nichts ändern. Ausweisungen, die vor dem 01.01.2005 ergangen sind und deren Wirkungen noch nicht aufgrund einer Befristungsentscheidung erloschen sind, führen daher in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zur Unanwendbarkeit des FreizügG/EU und zur Anwendbarkeit des AufenthG.

Damit wirkt die Ausweisung des Klägers fort und führt in analoger Anwendung des § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zur Anwendung des AufenthG. Der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin wohl einen Anspruch auf Befristung der Ausweisungsverfügung in Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU hat, ist unbeachtlich, solange diese Entscheidung nicht auch tatsächlich ergangen ist. Eine solche herbeizuführen, nötigenfalls durch eine Untätigkeitsklage, ist dem Kläger auch zumutbar.

Der Kläger kann aber nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel erlangen, da ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgrund der Ausweisung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Aus diesem Grund kommt für ihn weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG noch, wie vom Kläger vorgetragen, nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht, weil in beiden Fällen die Sperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG greift.

Die Sperrwirkung greift nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung jedoch nicht hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger erfüllt auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Norm.

Aus den beiden Straftaten, welche der Kläger nach Erlass der Ausweisungsverfügung begangen hat, lässt sich ein Ausweisungsgrund nicht entnehmen, so dass der Kläger die negative allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist lediglich auf die Erfüllung eines Ausweisungstatbestands abzustellen. Es ist nicht zu prüfen, ob eine Ausweisung tatsächlich verfügt werden könnte oder ob die Vorschriften über den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AuslG entgegen stehen würde oder ob eine Ermessensreduzierung zugunsten des Ausländers eingetreten ist, welche eine Ausweisung verhindern würde (vgl. ZeitIer, HTK-AuslR, § 5 AufenthG zu § Abs. 1 Nr. 2 Stand: Februar 2005). Ein solcher Ausweisungsgrund besteht nicht. Insbesondere ist der Tatbestand des § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch den Kläger nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat.

Bei der Betrachtung der Frage des Ausweisungsgrundes hat die frühere Straftat, welche zu der Ausweisung geführt hat, zunächst außer Betracht zu bleiben. Diese ist nämlich durch die ergangene Verfügung verbraucht. § 25 Abs. 5 AufenthG will es gerade ermöglichen, einen Aufenthaltstitel trotz verfügter Ausweisung zu erteilen, so dass es systemwidrig wäre, die der Ausweisung zugrunde liegende Tat erneut im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verwerten. In Betracht gezogen werden darf sie allerdings bei der Prüfung der Frage, ob vom Betroffenen eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Insoweit lässt sich die Prüfung nämlich nicht durch die ergangene Ausweisungsverfügung trennen. Eine Zäsur findet insoweit nicht statt. Es bedarf einer Betrachtung aller relevanten Umstände. Die späteren Straftaten des Klägers sind sowohl als vereinzelt als auch als geringfügig zu bewerten.

Selbst wenn man entweder die Geringfügigkeit oder die Vereinzeltheit der Verstöße gegen Strafrechtsnormen nicht annehmen möchte, läge kein Ausweisungsgrund vor, da eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Diese ist Tatbestandsmerkmal. Nur bei der Bejahung der Wiederholungsgefahr liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, welche von § 55 Abs. 1 AufenthG gefordert wird. Bei der Heranziehung aller Umstände lässt sich eine Wiederholungsgefahr, welche eine Ausweisung aufgrund der 2001 begangenen Straftaten rechtfertigen würde, aber nicht bejahen. Weder die Häufigkeit der Straftaten noch ihre Zielrichtung lassen den Schluss zu, dass zu befürchten stehe, der Kläger könnte erneut straffällig werden.

Selbst wenn man das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes bejahen und damit die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG negieren möchte, dürfte dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht versagt werden, da zu seinen Gunsten die Regelung des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG greift. Nach § 5 Abs. 3 AufenthG ist in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG von der Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.

Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG handelt es sich um einen solchen übrigen Fall im Sinne des § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG. Das Ermessen der Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers auf Null reduziert, so dass sie von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG absehen muss. Für die Anwendung des 2. Halbsatzes von § 5 Abs. 3 AufenthG sind insbesondere die Wertungen des 1. Halbsatzes der Norm von Bedeutung. Nach dieser Norm ist beispielsweise dann, wenn zugunsten eines Ausländers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, weil etwa eine Erkrankung im Heimatland nicht behandelbar ist und das Unterlassen der Behandlung zu einer erheblichen und konkreten Gesundheitsgefährdung führt, unabhängig von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Dies bedeutet, dass Ausweisungsgründe regelmäßig einer Erteilung nicht entgegenstehen, es sei denn es handelt sich um eine erhebliche Straftat (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b) AufenthG). Wenn also ein Ausländer, der nur wegen einer Erkrankung vorübergehend ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet erlangt und ohne diese Erkrankung kein Aufenthaltsrecht genießen könnte, von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen befreit wird, dann muss dies in großzügigem Maße auch bei einem anerkannten Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgen. Hat dieser Straftaten im Bereich der leichten Kriminalität begangen, wie dies hier der Fall ist, kann er nicht schlechter gestellt werden als ein nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen einer Erkrankung vor Abschiebung Geschützter, so dass insoweit eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten im Rahmen des § 5 Abs. 3 AufenthG eintritt.