VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2006 - A 11 K 12404/04 - asyl.net: M9069
https://www.asyl.net/rsdb/M9069
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung einer Frau aus dem Iran wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung nach Vergewaltigung in Haft.

 

Schlagwörter: Iran, Anerkennungsrichtlinie, Verfolgungsbegriff, Oppositionelle, Regimegegner, geschlechtsspezifische Verfolgung, soziale Gruppe, Frauen, Flüchtlingsfrauen, Haft, Inhaftierung, Vergewaltigung, Vorverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. a; RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2 Bst. f
Auszüge:

Flüchtlingsanerkennung einer Frau aus dem Iran wegen geschlechtsspezifischer Verfolgung nach Vergewaltigung in Haft.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die festzustellenden Voraussetzungen drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung liegen zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 77 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen, namentlich wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).

Der nunmehr an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretene § 60 Abs. 1 AufenthG dient ausdrücklich der Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - GFK - und entspricht teilweise der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie -, die bis 10.10.2006 umzusetzen ist und schon jetzt bewirkt, dass sich die Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts von ihr leiten lassen können (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - m.w.N.). Nach der Qualifikationsrichtlinie setzt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 13) voraus, dass eine von Akteuren im Sinne des Art. 6 (wie § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG) ausgehende, nicht durch Akteure im Sinne des Art. 7 oder durch internen Schutz nach Art. 8 (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 a.E. AufenthG) abzuwendende gravierende Verfolgungshandlung (Art. 9) an die Merkmale nach Art. 10 (Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 und 3 AufenthG) anknüpft und kein Erlöschens- oder Ausschlussgrund nach Art. 11 und 12 vorliegt.

Zwar fehlen Erkenntnisse darüber, welche Folgen die Teilnahme an dem Lehrerstreik (vgl. dazu Erkenntnisse des Bundesamts vom Juni 2004 Nr. 2.3) für die damals Festgenommenen hatte und was die Klägerin deshalb und im Zusammenhang mit Fluchtgründen ihres Ehemannes heute noch etwa wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen politischen Überzeugung zu befürchten hätte. Dies kann aber dahinstehen, weil ihr im Falle der Rückkehr die Anwendung physischer oder psychischer einschließlich sexueller Gewalt droht, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpft (Art. 9 Abs. 2 a und f Qualifikationsrichtlinie, § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Sie hat nicht nur sexuelle Kriminalität erfahren, sondern auch als Frau systematische staatliche Schutzversagung und damit einen Angriff auf ihren "Genderstatus", der sie einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig machen kann (vgl. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung Teil 1, § 9 RdNr. 19, § 19 RdNr. 69-79, 104). Wegweisend und typisch für die Zuordnung ist dabei die Entscheidung "Islam and Shah" der britischen Lordrichter; hiernach ist der entscheidende, auch im Iran zutreffende Faktor der Ausgrenzung die ungeschützte Position bei institutionalisierter Diskriminierung von Frauen durch Polizei, Gerichte und das gesamte Rechtssystem des Staates (Nachweise bei Marx a.a.O. RdNr. 75-78; vgl. auch schon Gebauer, Asylrechtliche Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung, ZAR 1988, 120 m.w.N.). Ungeachtet der Strafbarkeit sexueller Übergriffe auch auf Frauen, deren Reinheit allerdings in erster Linie der höheren männlichen Ehre zu dienen hat, werden diese im Iran als Menschen zweiter Klasse behandelt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts v. 29.8.2005 zur geschlechtsspezifischen Menschenrechtslage S. 30 ff). Ihre Schutzlosigkeit zeigt sich etwa in verbreiteter sanktionsloser Gewalt in der Ehe und sexueller Gewalt durch Sicherheitskräfte (vgl. etwa Schweizerische Flüchtlingshilfe v. 20.1.2004; Deutsches Orient-Institut v. 29.10.1997 an VG Münster), weshalb gleichzeitig jedenfalls nach entsprechender Vorverfolgung in Anwendung des sog. herab gestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs eine erneute Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht hinreichend sicher auszuschließen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. 9.1984, BVerwGE 70, 169 m.w.N.).

Dass die Klägerin einer solchen Gefahr ausgesetzt würde, folgt aus dem in der mündlichen Verhandlung stimmig gewordenen, glaubhaften Sachverhalt aufgrund ihrer eindrücklichen und lebendigen Schilderungen, die ihr teilweise sichtlich schwer gefallen sind und eigenes, auch inneres Erleben widerspiegeln. Insbesondere haben die engagierten Darlegungen überzeugt, warum sie sich in der Haft dem Ansinnen des Leiters der Vernehmung trotz seines lebensbedrohlichen Einflusses auf ihre Akte widersetzt hat und welche - auch bei der Anhörung am 11.5.2004 angedeutete - bedrückende Bedeutung die Vergewaltigungen für sie und das Verhältnis zu ihrem Ehemann beim Wiedersehen in Deutschland hatte mit der Folge, dass sie ihn veranlasst hat, nicht als Zeuge auszusagen.

Wird der Klägerin hiernach ihre Inhaftierung mit Vergewaltigungen und die Befreiung geglaubt, ist auch wahrscheinlich, dass sie gesucht wird, wie ihre Mutter berichtet habe, und daher im Falle der Rückkehr wieder in eine Situation gerät, in der "in besorgniserregendem Umfang Menschenrechtsverletzungen begangen werden" (vgl. Lagebericht S. 28) und sexuelle Übergriffe nach ihrer - realistischen - Einschätzung sogar üblich sind, was ihr nicht zuzumuten ist.