Neu wurde in das Gesetz aufgenommen, dass eine Wiedereinreisesperre bei Unionsbürgerinnen und -bürgern festgesetzt werden kann, die wiederholt vorgetäuscht haben, dass die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt vorliegen. Bei der Expertenanhörung im Bundestag war diese Änderung kritisiert worden, da es zum einen keine Hinweise darauf gab, ob es tatsächlich einen Anwendungsbereich für diese Gesetzesänderung gibt oder diese nur symbolischen Charakter habe. Darüber hinaus bezweifelten Experten, ob diese Regelung mit dem Europarecht in Einklang steht.
Weiter wurde in § 9 Abs. 1 FreizügG/EU – analog zu § 95 Abs. 2 AufenthG – eingeführt, dass die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beschaffung von Aufenthaltspapieren unter Strafe steht.