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Geändertes Freizügigkeitsgesetz in Kraft getreten

Das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist am 10. Dezember 2014 in Kraft getreten. Das geänderte Gesetz enthält im Wesentlichen drei relevante Änderungen. Grundsätzlich sind Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt, wenn sie sich zur Arbeitssuche nach Deutschland begeben. Im § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG wird nun klargestellt, dass sie einen Aufenthalt zur Arbeitssuche von sechs Monaten haben und sie sich danach nur weiter aufhalten dürfen, wenn sie nachweisen, dass sie weiter Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.

Neu wurde in das Gesetz aufgenommen, dass eine Wiedereinreisesperre bei Unionsbürgerinnen und -bürgern festgesetzt werden kann, die wiederholt vorgetäuscht haben, dass die Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt vorliegen. Bei der Expertenanhörung im Bundestag war diese Änderung kritisiert worden, da es zum einen keine Hinweise darauf gab, ob es tatsächlich einen Anwendungsbereich für diese Gesetzesänderung gibt oder diese nur symbolischen Charakter habe. Darüber hinaus bezweifelten Experten, ob diese Regelung mit dem Europarecht in Einklang steht.

Weiter wurde in § 9 Abs. 1 FreizügG/EU – analog zu § 95 Abs. 2 AufenthG – eingeführt, dass die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beschaffung von Aufenthaltspapieren unter Strafe steht.