Es gibt Menschen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe oder aufgrund besonderer Bedürfnisse besonders vulnerabel sind. Aus der erhöhten Vulnerabilität oder den besonderen Bedürfnissen leiten sich besondere Schutzbedarfe ab, die Berücksichtigung in der Aufnahme, in der Unterbringung und im Asylverfahren finden sollen.
Eine erste, vorläufige Prüfung der Vulnerabilität findet bereits im Screeningverfahren statt, um zu ermitteln, ob Anzeichen für Vulnerabilitäten, besondere Bedürfnisse oder dafür vorliegen, dass es sich um ein Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung handelt (Art. 12 ScreeningVO).
Art. 24 der Aufnahmerichtlinie (AufnRL, RL 2024/1346) zählt die Personengruppen auf, bei denen es wahrscheinlich ist, dass besondere Bedürfnisse bestehen. Dazu zählen Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, LSBTI, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Nach Art. 25 AufnRL ist zeitnah nach Asylantragstellung festzustellen, ob eine antragstellende Person besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat und nach Art. 20 Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO, VO 2024/1348) ob besondere Verfahrensgarantien benötigt werden. Diese Feststellungen sollen spätestens 30 Tage ab Stellung des Asylantrages getroffen werden (Art. 25 Abs. 1 UAbs. 4 AufnRL, Art. 20 Abs. 3 UAbs. 2 AsylVfVO).
Werden besondere Verfahrensgarantien benötigt, sollen Antragstellende die notwendige Unterstützung erhalten, damit sie während der Dauer des Asylverfahrens ihre Rechte wahrnehmen und ihren Pflichten nachkommen können (Art. 21 Abs. 1 AsylVfVO). Zudem besteht die Möglichkeit für das BAMF, von der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens oder eines Grenzverfahrens abzusehen, wenn die erforderliche Unterstützung in einem solchen Verfahren nicht gewährt werden kann (Art. 21 Abs. 2 AsylVfVO).
Welche besonderen Garantien oder Schutzbedarfe erforderlich sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei der Unterbringung können beispielsweise barrierefreie Schlafräume oder Einzelzimmer notwendig sein. Die Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung ist in § 44 Abs. 2 AsylG festgeschrieben. Im Asylverfahren können beispielsweise Sonderbeauftragte durch das BAMF eingesetzt werden.
Stand: August 2026