Der Familienschutz ist seit dem 12. Juni 2026 grundlegend neu geregelt. Maßgeblich sind insbesondere § 26 AsylG und die Verordnung (EU) 2024/1347 (Statusverordnung/QVO). Das frühere Konzept eines abgeleiteten Familienasyls mit Übertragung des Schutzstatus besteht für neue Anträge nicht mehr. Asylanträge von Familienangehörigen werden vielmehr grundsätzlich individuell geprüft und entschieden.
Wird einem Familienangehörigen kein eigener internationaler Schutz zuerkannt, prüft das BAMF zugleich die Voraussetzungen für die Wahrung des Familienverbands nach Art. 23 Abs. 1 StatusVO. Liegen diese vor und besteht kein Anwendungsausschluss nach Art. 23 Abs. 3 bis 5 StatusVO, stellt das BAMF dies gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde fest. Diese erteilt dem Familienangehörigen anschließend einen Aufenthaltstitel nach Art. 23 Abs. 1 StatusVO in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S. 1 (bei Asylanerkennung), § 25 Abs. 2 S. 1 (bei Flüchtlingsschutz) oder § 25 Abs. 2 S. 2 AufenthG (bei subsidiärem Schutz). Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 23 StatusVO vorliegen, ist gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylG trotz Ablehnung des Asylantrags keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
Voraussetzungen sind insbesondere:
Als Familienangehörige im Sinne des Art. 3 Nr. 9 StatusVO kommen insbesondere Ehegatt*innen, nicht verheiratete Partner*innen, minderjährige Kinder, volljährige abhängige ledige Kinder sowie Eltern oder andere für minderjährige Schutzberechtigte verantwortliche Erwachsene in Betracht. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Geschwister erfasst sein.
Für die Wahrung der Familieneinheit ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die Familienangehörigen im selben Mitgliedstaat aufhalten. Außerdem muss die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden haben. Sie muss damit nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Entscheidend ist vielmehr, dass die Familiengemeinschaft vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten begründet wurde.
Mit dem Aufenthaltstitel zur Wahrung der Familieneinheit erhalten die Familienangehörigen grundsätzlich dieselben Rechte wie die schutzberechtigte Person (Art. 23 Abs. 6 StatusVO). Dies betrifft insbesondere den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Bildung und beruflicher Anerkennung sowie zu den in der Statusverordnung vorgesehenen sozialen und sonstigen Leistungen. Auch hinsichtlich der Ausstellung von Reisedokumenten sieht die Statusverordnung besondere Regelungen für Familienangehörige vor.
Stand: August 2026
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