Die Änderungen sind im "Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems" enthalten, welches in der vergangenen Woche im Bundesgesetzblatt erschienen ist (BGBl. I Nr. 332 vom 30.10.2024). Das Gesetz trat am 31. Oktober 2024 in Kraft. Für die Abstimmung im Bundesrat war zuvor das sogenannte »Sicherheitspaket« in zwei Gesetze aufgespalten worden. Ein Teil unter der Überschrift »Terrorismusbekämpfung« war im Bundesrat zustimmungsbedürftig und wurde dort abgelehnt. Medienberichten zufolge scheiterte dieser Teil des Gesetzes vor allem am Einspruch der CDU/CSU-(mit-)regierten Bundesländer, die die vorgesehenen Maßnahmen als "verwässert" ablehnten.
Das "Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems" passierte hingegen den Bundesrat. Es sieht verschiedene Verschärfungen des Asyl- und Aufenthaltsrechts sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vor, die wir hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit vorstellen:
Ausschluss von AsylbLG-Leistungen in "Dublin-Fällen"
Personen, deren Asylantrag in einem sogenannten Dublin-Verfahren wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates als "unzulässig" abgelehnt wurde, verlieren ihren Anspruch auf Leistungen des AsylbLG, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung angeordnet hat und die Ausreise für rechtlich und tatsächlich möglich hält. Der Leistungsausschluss gilt auch, wenn die Entscheidung über den Asylantrag noch nicht unanfechtbar ist.
Für die beschriebene Personengruppe bestand bereits zuvor eine Anspruchseinschränkung, sie erhielten nach dem nun gestrichenen § 1a Abs. 7 AsylbLG nur reduzierte Leistungen. In verschärfter Form wurde der ehemalige § 1a Abs. 7 AsylbLG nun in § 1 Abs. 4 AsylbLG eingefügt, in dem es heißt, dass die betroffenen Personen "keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz" haben. Stattdessen ist dort geregelt, dass Betroffene bis zu ihrer Ausreise "Überbrückungsleistungen" für einen Zeitraum von zwei Wochen erhalten sollen. Über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus sollen Leistungen nur gewährt werden, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte geboten ist.
Bereits seit dem Jahr 2019 ist in § 1 Abs. 4 AsylbLG ein derartiger Ausschluss von AsylbLG-Leistungen für sogenannte "Anerkannte" geregelt, also für Personen, denen in einem anderen EU- bzw. "Dublin-Staat" internationaler Schutz gewährt wurde, soweit dieser Schutzstatus "fortbesteht". Auch für diese Personengruppe sind nur die Überbrückungsleistungen vorgesehen, welche regelmäßig nur das "physische Existenzminimum" abdecken sollen, nur in Ausnahmefällen sind weitere Leistungen zur Deckung des "notwendigen Bedarfs" (§ 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG) sowie Leistungen bei (akuten) Krankheiten sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG) zu gewähren. Ausgeschlossen ist somit die Gewährung von Leistungen zur Deckung des "notwendigen persönlichen Bedarfs" (§ 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG), die für "persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens" vorgesehen sind (auch als "soziokulturelles Existenzminimum" bezeichnet).
Durch die Hinzunahme von Personen, deren Asylanträge im Rahmen des Dublin-Verfahrens abgelehnt wurden, wird der Anwendungsbereich der Regelung des § 1 Abs. 4 AsylbLG erheblich erweitert. Zugleich wurde diese Norm verschärft: Zum einen wird die Gewährung von Geldleistungen nun vollständig ausgeschlossen. Daneben wurde die Möglichkeit gestrichen, in Härtefällen "sonstige Leistungen" nach § 6 AsylbLG zu gewähren. Das bedeutet im Fall von Krankheiten, dass nur noch ein Anspruch auf die Behandlung "akuter Erkrankungen und Schmerzzustände" besteht. Darüber hinausgehende Therapien sowie Bedarfe von Behinderten und Pflegebedürftigen, die bisher durch die "Auffangregelung" des § 6 AsylbLG zur "Sicherung der Gesundheit" gewährt werden konnten, können zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Wie groß der Kreis der Betroffenen der Neuregelung tatsächlich ausfällt, ist schwierig zu bestimmen: So wurde im Gesetzgebungsverfahren auf "normsystematische Unklarheiten" hingewiesen, die es erschweren, die Personengruppe einzugrenzen, die überhaupt in den Anwendungsbereich der neuen Norm fallen soll (Stellungnahme von Dr. Philipp Wittmann, Richter am VGH Baden-Württemberg, S. 81ff.). Vor allem aber wurde in einer Reihe von Stellungnahmen (siehe Link unten) betont, dass in der neuen Norm die "rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise" als Voraussetzung für den Leistungsausschluss genannt wird, was zu zahlreichen Auslegungsfragen führe. Eine (freiwillige) Ausreise sei im Dublin-Verfahren nämlich in aller Regel nicht möglich bzw. aufgrund der Notwendigkeit zwischenstaatlicher Absprachen bei den "Dublin-Überstellungen" überhaupt nicht vorgesehen. Dennoch wird in der Gesetzesbegründung darauf verwiesen, dass es für Betroffene "im Regelfall mit keinem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, Deutschland kurzfristig wieder zu verlassen". Andererseits wird auch in der Gesetzesbegründung erklärt, dass die Ausreise "tatsächlich möglich" sein muss und ansonsten die Ausreisepflicht auszusetzen sei. In diesen Fällen solle kein Leistungsausschluss erfolgen (BT-Drs. 20/12805 vom 9.9.2024, S. 31). In welchen Fällen der Leistungsausschluss künftig greift, wird also voraussichtlich durch die Rechtsprechung zu klären sein und vor allem davon abhängen, wie die "tatsächliche" Möglichkeit der Ausreise definiert wird und welche zumutbaren Pflichten in diesem Zusammenhang den Betroffenen auferlegt werden können.
Weiterhin wurden von Sachverständigen auch erhebliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken vorgebracht, auch mit diesen wird sich sich gegebenenfalls die Rechtsprechung befassen müssen.
Übermittlungspflichten an das BAMF
In § 8 Abs. 1a des Asylgesetzes (AsylG) ist geregelt, in welchen Fällen die zuständigen Stellen (etwa die Polizei, Staatsanwaltschaft, Finanzbehörden) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Einleitung von Strafverfahren, über Klageerhebungen sowie über rechtskräftige Verurteilungen gegen Asylsuchende unterrichten müssen. Damit soll erreicht werden, dass das BAMF die entsprechenden Informationen im Rahmen seiner Prüfung des Asylantrags berücksichtigen kann oder das Asylverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückstellen kann. Der Katalog der Strafverfahren bzw. Verurteilungen, über die das BAMF "unverzüglich" informiert werden muss, wurde nun ausgeweitet. Neu hinzugekommen sind hier alle Strafverfahren, in denen "Freiheits- und Jugendstrafen" (bislang nur "Freiheitsstrafen") von mindestens drei Jahren zu erwarten sind bzw. eine Verurteilung zu mindestens drei Jahren Freiheits- oder Jugendstrafe erfolgt ist. Aufgenommen wurden darüber hinaus Schleusungsdelikte (§ 96 und § 97 AufenthG) sowie Straftaten "mit einem antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen, geschlechtsspezifischen, gegen die sexuelle Orientierung gerichteten oder sonstigen menschenverachtenden Beweggrund". In diesen Fällen besteht die Meldepflicht für die zuständigen Stellen dann, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist bzw. eine entsprechende Verurteilung erfolgt ist.
Abgleich von Lichtbildern mit Internetdaten
Durch einen neu geschaffenen § 15b AsylG wird der automatisierte Abgleich von Lichtbildern, die von Asylsuchenden aufgenommen wurden, mit Bildern aus dem Internet ermöglicht. Dies ist laut § 15b Abs. 1 AsylG nun möglich, wenn Asylsuchende keinen Pass vorlegen, der Abgleich zur Feststellung der Identität oder der Staatsangehörigkeit erforderlich ist und wenn keine milderen Mittel zur Identitätsklärung zur Verfügung stehen. Nach § 15b Abs. 2 AsylG sollen "Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung", die im Zuge eines solchen Abgleichs erlangt werden, nicht erhoben und nicht verwendet werden. Darüber hinaus enthalten weitere Absätze des § 15b AsylG Vorgaben zur Durchführung des Abgleichs sowie zur Löschung nicht mehr benötigter Daten. Unter anderem soll das BAMF nach § 15b Abs. 8 AsylG sicherstellen, dass "diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden" und dass das verwendete Verfahrens, "soweit technisch möglich" nachvollziehbar ist. Betroffene Personen sind über die Durchführung des Abgleichs und dessen Umfang zu informieren (§ 15b Abs. 6 AsylG).
Die Anwendung des neuen § 15b AsylG soll durch eine fachunabhängige wissenschaftliche Einrichtung evaluiert werden. Der Evaluierungszeitraum beginnt am 1. Januar 2025 und beträgt drei Jahre (Artikel 11 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems).
Reise ins Herkunftsland als Widerrufsgrund und Anzeigepflicht für Reisen
Dem § 73 AsylG, in dem die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme des Flüchtlingschutzes definiert werden, wird ein neuer Absatz 7 hinzugefügt. Demnach ist die Reise von schutzberechtigten Personen in ihr Herkunftsland Anlass für die "Vermutung", dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Schutzstatus sowie für Abschiebungsverbote nicht mehr vorliegen und zu widerrufen sind. Diese Regelvermutung gilt dann nicht, wenn die Reise "sittlich zwingend geboten" ist. Ergänzt wird diese Regelung durch einen neuen § 47b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach Personen, denen ein Schutzstatus oder ein Abschiebungsverbot zuerkannt wurde, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzeigen müssen. Diese Anzeigen müssen von den Ausländerbehörden an das BAMF weitergeleitet werden, damit dieses prüfen kann, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Als Beispiele für "sittlich zwingend gebotene Reisen", die nicht zu einem Widerruf führen sollen, werden in der Gesetzesbegründung schwere Krankheiten oder Todesfälle von Familienangehörigen genannt.
Laut Gesetzesbegründung stellt die nun beschlossene Regelung eine Präzisierung der Regelung des § 73 Abs. 1 S.2 Nr. 1 AsylG dar. Nach dieser Norm liegt bereits jetzt ein Widerrufsgrund vor, wenn sich eine schutzberechtigte Person "freiwillig erneut dem Schutz des [Herkunfts-]Staates" unterstellt. Diese Begründung wurde von einer Reihe von Sachverständigen (siehe den Link unten) im Gesetzgebungsverfahren allerdings angezweifelt: Demnach sei die Norm des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG nach allgemeiner Auffassung so auszulegen, dass darunter vor allem die Inanspruchnahme diplomatischen oder konsularischen Schutzes des Herkunftslandes falle. Für den Fall der (freiwilligen) Rückkehr oder gar der Niederlassung im Herkunfsland stehe zudem eine eigene Norm (§ 73 Abs. 1 S.2 Nr. 4 AsylG) zur Verfügung. Kurzzeitige und heimlich vorgenommene Reisen ins Herkunftsland könnten demgegenüber nicht als "Unterschutzstellung" gewertet werden, die nun vorgenommene Regelvermutung im AsylG stehe daher mit bestehenden europa- und völkerrechlichen Vorgaben nicht im Einklang.
Neuregelungen zum Ausschluss vom Flüchtlingsschutz
In § 3 Abs. 4 AsylG ist geregelt, dass Personen vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sind, wenn von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit ausgeht. Zur Definition dieser Personengruppen verweist § 3 Abs. 4 AsylG auf § 60 Abs. 8 sowie auf die neu geschaffenen Absätze 8a und 8b AufenthG. Der Katalog von Personen, die demnach als Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit anzusehen sind, wird nun ausgeweitet: Demnach ist nun zwingend vom Flüchtlingsschutz und dem damit verbundenen Abschiebungsverbot ausgenommen, wer zu einer mindestens dreijährigen Freiheits- oder Jugendstrafe (zuvor nur Freiheitsstrafe) verurteilt wurde. Darüber hinaus werden an den § 60 Abs. 8 AufenthG zwei neu geschaffene Absätze 8a und 8b angefügt, die "Soll-" und "Kann-" Regelungen für den Ausschluss vorsehen: Demnach "soll" nach § 60 Abs. 8a AufenthG eine Person als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden, wenn sie zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde und eine der folgenden Voraussetzungen hinzutritt:
- Es handelt sich um eine Straftat nach § 177 StGB (sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) oder
- es handelt sich um eine Straftrat wegen Einschleusens (§ 96 oder § 97 AufenthG) oder
- eine Straftat wurde mit Gewalt oder mit Androhung von Gewalt oder mit "List" begangen oder
- bei der Verurteilung wurde strafverschärfend (im Sinne von § 46 Abs. 2 S. 2 StGB) festgestellt, dass ein antisemitischer, rassistischer, fremdenfeindlicher, geschlechtsspezifischer, gegen die sexuelle Orientierung gerichteter oder sonstiger menschenverachtender Beweggrund für die Straftat vorlag.
Eine Person "kann" weiterhin nach § 60 Abs. 8b AufenthG als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen werden, wenn sie zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und eine der genannten Voraussetzungen vorliegt.
Ausweitung von "besonders schwerwiegenden" und "schwerwiegenden" Ausweisungsgründen
Bei der Entscheidung über eine Ausweisung (also über das Erlöschen eines Aufenthaltsrechts und die Verpflichtung zur Ausreise) ist nach dem AufenthG immer eine Abwägung zwischen dem "Ausweisungsinteresse" (des Staates) und dem "Bleibeinteresse" (der betroffenen Person) vorzunehmen. Ein "Ausweisungsinteresse" ist zudem ein Ausschlussgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. In § 54 AufenthG werden die Gründe aufgezählt, die als "besonders schwerwiegende" oder "schwerwiegende" Ausweisungstatbestände bei der Entscheidung zulasten der Betroffenen ins Gewicht fallen.
Die Liste dieser Ausweisungsgründe wurde deutlich ausgeweitet. So umfasst das "besonders schwerwiegende" Ausweisungsinteresse künftig auch diese Delikte:
- Bei rechtskräftigen Verurteilungen zu mindestens einem Jahr Haft wurden unter "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" (§ 54 Abs. 1a Bst. c AufenthG) zusätzlich zur bisherigen Aufzählung die Straftatbestände der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB), des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 StGB) sowie der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes jugendpornographischer Inhalte (§ 184c StGB) einbezogen.
- Rechtskräftige Verurteilungen zu mindestens einem Jahr wegen Widerstands oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte begründeten schon in der bisherigen Fassung des Gesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1a Bst. e AufenthG). Diese Norm wurde nun dahingehend erweitert, dass auch der Widerstand bzw. Angriff gegen "Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen nach § 115 des Strafgesetzbuches" mit umfasst wird. Laut § 115 StGB schließt dies zum einen Personen ein, die mit den Rechten und Pflichten bzw. im Auftrag der Polizei oder der Staatsanwaltschaft bei Einsätzen oder Ermittlungen tätig sind, ohne Amtsträger zu sein. Zum anderen sind auch Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme gemeint, wenn diese bei der Ausübung eines Einsatzes behindert oder angegriffen werden.
- Mit der neu eingeführten Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a Bst. f AufenthG ist künftig auch bei Verurteilungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Landfriedensbruchs (§ 125 und § 125a StGB) ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse anzunehmen.
- Rechtskräftige Verurteilungen zu einem Jahr Haft wegen weiterer Delikte im Bereich des Einschleusens (neben § 96 AufenthG künftig auch § 97 AufenthG) führen nun zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1c AufenthG).
- Neu eingeführt wird § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG. Demnach besteht bei rechtskräftigen Verurteilungen zu mindestens sechs Monaten ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, wenn die Verurteilung wegen einer der folgenden Straftaten erfolgte und wenn dabei eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wurde:
- Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit,
- verschiedene Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (darunter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, § 174 StGB, von Kindern und Jugendlichen, § 176 und § 182 StGB, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, §§ 177, 178 StGB),
- Eigentumsdelikte nach den §§ 249 bis 252 StGB (Raub) oder 255 StGB (räuberische Erpressung),
- Widerstand oder tätlicher Angriff gegen Vollstreckungsbeamte oder Personen, die diesen gleichstehen (s.o.),
- Landfriedensbruch (§ 125 und 125a StGB).
Eine ähnliche Regelung wurde darüber hinaus in die Liste der Umstände aufgenommen, die ein "schwerwiegendes" Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 2 AufenthG) begründen. Hier wird die neue Regelung des § 54 Abs. 2 Nr. 2b AufenthG eingefügt, wonach ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt
- bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu mindestens drei Monaten Haft oder zu einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, und wenn bei der Straftat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet wurde. Der Katalog der Straftaten, bei denen diese Regelung zur Anwendung kommt, entspricht der oben genannten Aufzählung in § 54 Abs. 1 Nr. 1d AufenthG.