Grundlage der Verordnung ist das “Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen”, welches im Juli 2026 veröffentlicht wurde (BGBl. 2026 I Nr. 225 vom 28.7.2026) und das in seinen wesentlichen Teilen zum 1. November 2026 in Kraft getreten ist. Die Ziele dieses Gesetzes umfassten unter anderem:
- In ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufen ist regelmäßig die “direkte Kenntnisprüfung” entscheidend, um die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Qualifikation festzustellen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit von vorgelegten Dokumenten ist nur noch wahlweise durchzuführen.
- Bei Hebammen kann auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Dokumenten verzichtet werden und stattdessen kann direkt eine Kenntnisprüfung durchgeführt werden oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
- Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen auch unbefristet erteilt werden.
- Auch eine partielle Ausübung von ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufen ist nun möglich. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU- oder EWR-Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen. Hintergrund dieser Änderung sind ein Vertragsverletzungsverfahren, dass die Europäische Kommission gegen Deutschland angestrengt hatte, sowie ein Urteil des EuGH vom Februar 2021 (Les chirurgiens-dentistes de France gg. Frankreich, C-940/19).
Die Verordnung regelt weitere Details der neuen Anerkennungsverfahren. Laut der Begründung des sogenannten Referentenentwurfs, den das Bundesgesundheitsministerium im Mai 2026 vorgelegt hatte, umfasst dies vor allem diese Punkte:
- Bestimmungen für die neue Kenntnisprüfung im Rahmen der Berufszulassung für ausländische Ärzt*innen und Apotheker*innen
- Verfahrensregelungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung für die ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen Bereiche
- bundeseinheitliche Vorgaben für die vorzulegenden Unterlagen im ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen Bereich sowie bei Hebammen
- Ermöglichung digitaler Anerkennungsverfahren für die ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen Berufe, insbesondere durch Abschaffung der Vorgabe regelhaft einzureichender Beglaubigungen, inklusive der Möglichkeit der digitalen Urkundenausstellung
Im Einzelnen werden durch die Verordnung die Approbationsordnung für Ärzte, die Approbationsordnung für Apotheker, die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen, die Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie die Studien-und Prüfungsverordnung für Hebammen geändert. Neu gefasst werden hierbei in den genannten Approbationsordnungen insbesondere die Bestimmungen dazu, welche Unterlagen für die jeweiligen Qualifikationsprüfungen vorzulegen sind. An zahlreichen Stellen wird zudem die Möglichkeit geschaffen, dass Unterlagen sowohl schriftlich als auch elektronisch eingereicht werden können (zuvor häufig nur schriftlich).
Neu aufgenommen in die Verordnungen wurden zudem Regelungen für die Verfahren, in deren Rahmen die Möglichkeit der partiellen Berufsausübung in ärztlichen, zahnärztlichen und apothekerlichen Bereichen geprüft wird.












