Die neuen Regelungen sind im "Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze" enthalten, das am 14. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt erschienen ist (BGBl. I Nr. 61, S. 2855 ff.). Erhöht werden durch das Gesetz die Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern II und XII sowie nach dem AsylbLG gewährt werden. Die neuen Regelsätze treten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Sie lauten nach dem neuen § 3a AsylblG für die jeweiligen Regelbedarfsstufen wie folgt (Änderung gegenüber den bisherigen nach AsylbLG geltenden Leistungssätzen in Klammern):
Regelbedarfsstufe | Notwendiger Bedarf | Notwendiger persönlicher Bedarf | Gesamt | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
RBS 1: Alleinstehende | 202 € (+8) | 162 € (+12) | 364 € (+20) | ||||
RBS 2: Paare in einer Wohnung/ Unterbringung in Sammelunterkunft | 182 € (+8) | 146 € (+10) | 328 € | ||||
RBS 3: Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben | 162 € (+7) | 130 € (+10) | 292 € (+17) | ||||
RBS 4: Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren | 213 € (+17) | 110 € (+31) | 323 € (+48) | ||||
RBS 5: Kinder zwischen 6 und 13 Jahren | 174 € (+3) | 108 € (+11) | 282 € (+14) | ||||
RBS 6: Kinder zwischen 0 und 5 Jahren | 143 € (+13) | 104 € (+20) | 247 € (+33) |
Die Leistungen für den "notwendigen persönlichen Bedarf" sind unabhängig von der Unterbringungsform zu gewähren und werden zumeist in bar ausgezahlt ("soziokulturelles Existenzminimum", häufig auch als "Taschengeld" bezeichnet). Die Leistungen für den "notwendigen Bedarf" ("physisches Existenzminimum", z.B. Nahrungsmittel) werden zusätzlich gewährt, sobald die Verpflichtung endet, in einer (Landes-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sie können allerdings in Gemeinschaftsunterkünften auch ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden. In diesem Fall wird der als Geldleistung gewährte Betrag für die "notwendigen Leistungen" anteilig gekürzt. Der Gesamtbetrag wird als Auszahlung daher in erster Linie Personen gewährt, die außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften in Wohnungen untergebracht sind.
Neben den neuen Regelsätzen enthält das Gesetz noch eine Reihe weiterer Änderungen sozialrechtlicher Vorschriften. Diese betreffen unter anderem Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach Art. 10 der sogenannten EU-Freizügigkeitsverordnung besitzen. Verschiedene Regelungen, die diesen Personenkreis von Sozialleistungen ausschlossen, wurden nun gestrichen. Damit reagierte die Gesetzgebung auch auf eine Entscheidung des EuGH vom 6. Oktober 2020 (asyl.net: M28910). Claudius Voigt von der GGUA Flüchtlingshilfe in Münster hat die Entscheidung des EuGH im Asylmagazin 12/2020 kommentiert, seine Anmerkungen veröffentlichen wir als Arbeitshilfe (unten verlinkt unter "Siehe auch"). Daneben hat der Paritätische Gesamtverband eine Arbeitshilfe zum Thema herausgegeben, diese ist unter dem nachfolgend angegebenen Link abrufbar.