Drittstaatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, sind in der Regel verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen. Die Frage, wer für die Kosten der Passbeschaffung aufkommt, führt in der Beratungspraxis zu vielen Unsicherheiten. Verena Wörmann von der GGUA Münster hat eine Arbeitshilfe erstellt, in der die Ansprüche dargestellt werden, die abhängig vom jeweiligen Leistungssystem (SGB II, SGB XII, AsylbLG-Grundleistungen und Analogleistungen, Leistungen nach § 1a AsylbLG) bestehen.