Das Gesetz sieht vor, dass der Familiennachzug nach § 36a AufenthG "bis zum Ablauf des 23. Juli 2027" nicht gewährt wird. Der § 36a AufenthG, der den Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus regelt und der bereits eine Begrenzung von monatlich 1.000 zu diesem Zweck erteilten Visa vorgesehen hatte, wird damit nun für zwei Jahre vollständig außer Kraft gesetzt.
Den Angehörigen von subsidiär schutzberechtigte Personen kann in diesem Zeitraum nur noch in Ausnahmefällen die Genehmigung zum Familiennachzug erteilt werden (etwa bei Vorliegen dringender humanitärer Gründe oder "zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland", §§ 22 und 23 AufenthG). Laut Gesetzesbegründung soll durch den ausdrücklichen Verweis auf diese Regelungen sichergestellt sein, dass eine Familienzusammenführung weiterhin möglich ist und so den verfassungs-, völker- und europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen werde. Im Gesetzgebungsverfahren wurde allerdings von zahlreichen Organisationen bezweifelt, dass der Verweis auf die §§ 22 und 23 AufenthG geeignet sei, um eine effektive Prüfung von möglichen Härtefällen zu ermöglichen. So habe sich während der Aussetzung des Familiennachzugs zwischen 2016 und 2018 gezeigt, dass die Hürden für die Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 AufenthG (dringende humanitäre Gründe) sehr hoch gewesen seien. Eine überprüfbare, am Einzelfall orientierte Entscheidung, die für eine grund- und menschenrechtskonforme Praxis notwendig sei, sei mit dieser Regelung nicht garantiert (siehe stellvertretend für zahlreiche weitere die schriftliche Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands vom 19. Juni 2025, Ausschussdrucksache 21(4)012 G).
Das Gesetz enthält darüber hinaus eine Änderung von § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Diese Norm enthält eine Zielbestimmung des Aufenthaltsgesetzes. In die Formulierung "Das Gesetz dient der Steuerung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland" werden hier die Wörter "[Steuerung] und Begrenzung [des Zuzugs]" eingefügt. Das Ziel der Begrenzung war erst im August 2023 aus der Zweckbestimmung gestrichen worden und wurde nun wieder aufgenommen. Damit soll laut Gesetzesbegründung signalisiert werden, "dass die Berücksichtigung der Integrations- und Aufnahmefähigkeit des Staates erfolgen muss, unerlaubte Einwanderung begrenzt und die Durchsetzung der Ausreisepflicht konsequent verfolgt wird." (Begründung zum Gesetzentwurf vom 3.6.2025, S. 1, Link siehe unten). Auch wenn dieser Änderung somit auch von der Gesetzgebung in erster Linie eine Signalwirkung zugeschrieben wird, könnte sie in der Praxis bei Ermessensentscheidungen eine Rolle spielen, bei denen Behörden verpflichtet sind, die "Interessen der Bundesrepublik Deutschland" mitzuberücksichtigen.