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Bundesverfassungsgericht urteilt über Asylbewerbergrundleistungen im Zeitraum 2017-2019

Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2026 über eine vor rund fünf Jahren eingereichte Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 2017 bis 2019 entschieden. Demnach sei die Höhe der Leistungen in diesem Zeitraum zwar verfassungswidrig gewesen. Da sie aber nicht evident zu niedrig gewesen seien, um die Existenz und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe sicherzustellen, sei eine rückwirkende Auszahlung an die Betroffenen nicht nötig.

Überblick

In seinem am 15.4.2026 ergangenen Beschluss (1 BvL 5/21 - externer Link) hat das BVerfG dargelegt, dass für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem AsylbLG für Personen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben, in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar war. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter mit Kind, die Inhaber*innen einer Duldung waren und nicht in einer Aufnahmeeinrichtung lebten.

Das BVerfG argumentiert damit, dass die Gesetzgebung insbesondere − anknüpfend an einen voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt der betroffenen Personen − bestimmte Bedarfe unberücksichtigt lassen durfte, die im Sozialhilferecht als existenznotwendig anerkannt sind. Auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Inhaber*innen von Duldungen (mit der Ausnahme von Ausbildungsduldungen) betrifft.

Da die Leistungen allerdings ab September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten, waren in diesem Punkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt.

Im Einzelnen

Bei der Gewährung von Grundleistungen darf die Gesetzgebung grundsätzlich bestimmte Bedarfe herausrechnen und hat auch generell bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen einen weiten Spielraum. So dürfen beispielsweise Ansparbeträge herausgerechnet werden, wie z.B. das Ansparen für ein Fernsehgerät, da das Ansparen über einen kurzen Zeitraum ohnehin nicht den Zweck der Anschaffung des Geräts erfüllen könne.

Es sei zulässig, sich als Datengrundlage an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu orientieren, wie das die Gesetzgebung bisher tat. Die EVS ist eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und dokumentiert, wofür Haushalte in Deutschland Geld ausgeben. 

Da es die Gesetzgebung jedoch versäumt hatte, die Leistungssätze auf der Grundlage der EVS 2013 in den Bedarfsstufen 1 (erwachsene alleinstehende Person) und 5 (Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren) zu aktualisieren, konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wurde. Für den streitigen Zeitraum ergab sich daher ein in der Bedarfsstufe 1 höherer Wert von rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag. Die Gesetzgebung habe die Pflicht, das Existenzminimum zeit- und realitätsgerecht zu erfassen – eine Anpassung der Beträge mit zwei Jahren Verspätung sei jedenfalls nicht mehr hinnehmbar.

Das BVerfG sah auch die damals noch geltende Zeitspanne von 15 Monaten für den Wechsel in die sogenannten Analogleistungen, also Leistungen auf dem Niveau der Grundsicherung (SGB XII) (ehemals “Bürgergeld”) als tragfähig begründbar an, da es sich bei 15 Monaten noch um einen “Kurzaufenthalt” handele. 

Trotz dieser Feststellungen hat das BVerfG darauf verwiesen, dass die Gesetzgebung nicht durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. Dies liege daran, weil die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen seien und die Gesetzgebung zum 1. September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS 2013 umgestellt hatte. So hätten zwar deutliche Unterschiede zwischen Grund- und Analogleistungen bestanden. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben keinesfalls mehr hätten sicherstellen können.

Offene Fragen

Das BVerfG sah zwar die Zeitspanne von 15 Monaten für Geduldete als verfassungsgemäß an, bevor diese in Analogleistungen wechseln können. Da jedoch die Wartefrist nunmehr bereits auf 36 Monate erhöht wurde, ist fraglich, ob bei 36 Monaten noch von einem Kurzaufenthalt ausgegangen werden kann. Offen ist daher auch, ob für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis ein anderer Maßstab gelten muss.

 


Hinweis

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