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BVerfG stoppt Abschiebung zweier somalischer asylsuchender Frauen aus dem Frankfurter Flughafen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Abschiebung zweier somalischer asylsuchender Frauen, die sich seit Juni bzw. Juli 2026 in der Transitzone des Frankfurter Flughafens aufhalten, vorläufig untersagt. In seinen einstweiligen Anordnungen vom 15. Oktober 2026 (Az. 2 BvR 1788/26 und 2 BvR 1735/26) äußerte das Gericht Zweifel daran, ob das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylgrenzverfahrens hinreichend überprüft hat. Die Abschiebungen nach Somalia sind bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, untersagt. Abschließende Entscheidungen über die Verfassungsbeschwerde sind damit noch nicht verbunden.

Sachverhalt

Den beiden Entscheidungen des BVerfG liegen ähnliche Sachverhalte zugrunde. In der Entscheidung 2 BvR 1788/26 – asyl.net: M34502 – war die somalische Staatsangehörige Anfang Juli 2026 am Frankfurter Flughafen gelandet und hatte am Folgetag ein Asylgesuch geäußert. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 1735/26 – asyl.net: M34501 – landete Ende 2026 am Flughafen Frankfurt/Main und befindet sich seitdem in der dortigen Transitzone. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gaben die Antragstellerinnen jeweils an, mit einem gefälschten äthiopischen Reisepass gereist zu sein, den sie vor der Landung an den Schleuser zurückgegeben hätten. Bei einer ärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass beide Frauen Opfer von Genitalverstümmelung sind.

Mit Bescheid vom 12. August 2026 lehnte das BAMF die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab. Die Antragstellerinnen hätten ihren Reisepass mutwillig beseitigt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main lehnte die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz am 26. August 2026 ab. Es sah neben der mutwilligen Beseitigung des Passes auch den Tatbestand offensichtlich falscher Angaben als erfüllt an und verneinte einen Anspruch auf Verbleib in Deutschland während des Klageverfahrens.

Das BVerfG hält es dagegen für zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des Asylgrenzverfahrens nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 Buchst. b und c Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO, Verordnung 2024/1348) ausreichend geprüft hat. Die Beschwerdeführerin habe nachvollziehbar geltend gemacht, dass ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta verletzt worden sein könnte.

Ausnahmen vom Asylgrenzverfahren

Die Vorschrift des Art. 53 Abs. 2 AsylVfVO regelt Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Mitgliedstaaten ein Asylgrenzverfahren nicht durchführen oder ein bereits begonnenes Verfahren beenden müssen. Dazu gehören Antragstellerinnen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen, denen an den Standorten für die Durchführung von Asylgrenzverfahren nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann. Zu den Antragstellerinnen mit besonderen Bedürfnissen zählen nach Art. 24 Buchst. k der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2024/1346) auch Personen, die Opfer einer Verstümmelung weiblicher Genitalien geworden sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob angesichts der bei der Beschwerdeführerin ärztlich festgestellten Genitalverstümmelung geprüft wurde, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des Grenzverfahrens überhaupt vorlagen.

Pro Asyl hatte über die Verfahren bereits hier berichtet und eine institutionalisierte, unabhängige und asylrechtskundige Beratung am Frankfurter Flughafen gefordert. Insbesondere komplexe Fälle geschlechtsspezifischer Verfolgung benötigten ausreichend Zeit, qualifizierte Beratung, fachkundige medizinische Untersuchungen und eine umfassende Würdigung der Fluchtgründe. Diese Fälle gehörten nicht in ein beschleunigtes Verfahren. 

Hintergrund: Asylgrenzverfahren

Mit der GEAS-Reform sind auch sogenannte Asylgrenzverfahren eingeführt worden. Dieses Verfahren sieht für bestimmte Personengruppen vor, dass die Asylanträge innerhalb von 12 Wochen geprüft werden. Während dieser Verfahren gelten sie rechtlich als nicht in das Hoheitsgebiet eingereist; ihr Aufenthalt im Grenzbereich kann mit erheblichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verbunden sein. Für die Betroffenen gelten zugleich besondere Verfahrensregeln und verkürzte Fristen.

Die Regelungen zum Grenzverfahren finden sich in der Asylverfahrensverordnung in den folgenden Artikeln:

  • Art. 43 Voraussetzungen für das Asylverfahren an der Grenze
  • Art. 44 Entscheidungen im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze
  • Art. 45 Verpflichtende Anwendung des Asylverfahrens an der Grenze
  • Art. 51 Fristen
  • Art. 53 Ausnahmen vom Asylverfahren an der Grenze
  • Art. 54 Standorte für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze

Hinweis

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