Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seiner Entscheidung vom 26.März 2026 im Fall D.M. gegen Schweden (EGMR, Urteil vom 26.03.2026 – 32694/23 - D.M. gegen Schweden – asyl.net: M34107) mit der Situation der Hazara in Afghanistan unter Heranziehung der aktuellen Erkenntnisquellen auseinandergesetzt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass zwar nicht ohne Weiteres in jedem Einzelfall jeder Person hazarischer Herkunft eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, die Hazara also keine Gruppe darstellen, die systematisch einer Behandlung ausgesetzt sind, die Art. 3 EMRK zuwiderläuft. Die ethnische Zugehörigkeit stelle aber ein risikoerhöhendes Merkmal dar, das Berücksichtigung finde müsse.
Einzelheiten des vorliegenden Falls:
Der Antragsteller stellte in Schweden erstmals 2015 einen Asylantrag. Er wurde in Schweden mit dem Geburtsdatum 1999 registriert. Da jedoch eine Registrierung in Deutschland mit dem Geburtsdatum 1993 vorlag, änderte Schweden nach Übergang der Zuständigkeit des Verfahrens auf Schweden das Geburtsdatum auf das Jahr 1993. Der Antragsteller wurde im Verfahren nicht als unbegleiteter Minderjähriger behandelt. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Auch weitere Folgeanträge des Antragstellers in den Folgejahren wurden jeweils negativ beschieden. Nach der Machtübernahme der Taliban stellte der Antragsteller einen erneuten Asylantrag, der ebenfalls abgelehnt worden ist.
Zur Begründung seines Asylbegehrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum, seiner “Verwestlichung” und wegen der Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Hazara in Afghanistan von Verfolgung bedroht sei.
Die schwedischen Gerichte sahen die Konversion trotz zeugenschaftlicher Aussage eines Pastors und weiterer Gemeindemitglieder nicht als glaubhaft an. Er habe es nicht vermocht, seine religiösen Überzeugungen glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der vorgetragenen “Verwestlichung” waren die nationalen Gerichte der Auffassung, dass ein langer Aufenthalt in Schweden und die Anpassung an westliche Lebensverhältnisse keine unveränderlichen Merkmale darstellten, die der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht verbergen könne. Dem Antragsteller sei es vielmehr zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Sitten und Gebräuche anzupassen.
Mit seiner Klage vom 16.8.2023 vor dem EGMR rügt der Antragsteller für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter).
Erwägungen des Gerichtshofs:
Aus den vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich hinsichtlich der Lage der Hazara in Afghanistan Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Die Feindseligkeit gegenüber den Hazara basiere auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer meist schiitischen Religion. Hazara seien Diskriminierungen, Vertreibungen und Zwangsräumungen ausgesetzt. Insbesondere der afghanische Ableger des Islamisches Staats (ISKP) plane und verübe Anschläge auf zivile Fahrzeuge, schiitische Moscheen, Krankenhäuser und Schulen in von Hazara bewohnten Gebieten. Seitens der Taliban werde verbreitet, dass es sich um Ungläubige handele, da die hazarische Kultur und die schiitische Religionsauslegung gegen den Islam, wie er von den Taliban gepredigt wird, verstoße.
Die Zahl der Angriffe und Opfer sei nach der Einschätzung des Gerichthofs keinesfalls unerheblich. Es sei zwar derzeit nicht auf eine Gruppenverfolgung zu schließen, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara stelle aber ein risikoerhöhendes Merkmal dar, das nicht verborgen werden könne. Zu berücksichtigen seien, welche operativen Kapazitäten der ISKP in der jeweiligen Herkunftsregion von Antragstellenden habe, dass Personen aus Hazara-dominierten Gebieten in größeren Städten besonders gefährdet seien und auch dass eine Rückreiseroute durch Kabul, wo es mehrere Angriffe des ISKP gegeben habe, besondere Gefahren berge.
Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Konversion kann der Gerichtshof keine eigene Einschätzung zur Glaubhaftigkeit vornehmen, weist allerdings daraufhin, dass auch solche Risiken berücksichtigt werden müssen, die aus einer Wahrnehmung Dritter als Konvertit bzw. Apostat erwachsen. Sind Antragstellende getauft worden und haben an Gottesdiensten und dem Gemeindeleben teilgenommen, bestehe die Gefahr, dass ihnen ein Verstoß gegen religiöse und moralische Normen vorgeworfen wird – unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Konversion. Die Taliban hätten strenge Verhaltensvorschriften, die darauf abzielen, “unangemessenes” oder “unislamisches” Verhalten zu unterbinden bzw. zu bestrafen. Die Einhaltung der Verhaltensvorschriften erfolge durch soziale Überwachung von Gemeindemitgliedern, Nachbarn, Kollegen oder Familienmitgliedern.
Eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen des Verstoßes gegen Moral- und Verhaltensvorschriften ergebe sich aus diesen Gründen auch aus einem langen Auslandsaufenthalt, in dem eine Anpassung an die westliche Lebensweise erfolgte und eine kritische Haltung gegenüber dem Islam und der afghanischen Gesellschaft insgesamt entwickelt wurden.
Der Antragsteller, der bereits als Jugendlicher oder junger Erwachsener nach Europa ausreiste, verfüge über keine aktuellen Erfahrungen mit dem Leben in Afghanistan und unter dem Taliban-Regime. Die nationalen Gerichte hätten zudem nicht infrage gestellt, dass er wenig Kenntnisse in der Ausführung islamischer Rituale oder Gebete habe. Es bestehe daher das reale Risiko, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seine Erfahrungen und Elemente seiner Identität zu verschleiern und sich an das afghanische Leben anzupassen um einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu entgehen, auch wenn das von ihm verlangt werden könnte. Denn bereits geringfügige Verhaltensabweichungen könnten die Aufmerksamkeit der Taliban oder Dritter erregen und zu Konflikten und Anschuldigungen führen. Bereits der bloße Verdacht der Blasphemie oder Konversion können dazu führen, dass eine Person getötet wird oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird.
Mögliche Auswirkungen:
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet zum einen eine Einschätzung der Lage in Afghanistan für Personen hazarischer Zugehörigkeit, Konvertiten und “verwestlichter Männer” und hält dazu an, die vom Gericht aufgezeigten Folgen auch kleiner Verhaltensabweichungen in der individuellen Prüfung zu beachten und als gefahrerhöhende Merkmale zu betrachten. In seinen Ausführungen zur “Verwestlichung” hebt der EGMR zudem eindeutig die Gefahren hervor, die sich daraus ergeben, wenn sich eine Person voraussichtlich nicht (mehr) an die Lebensverhältnisse in Afghanistan anpassen kann. Diese Gefahren seien nicht nur in Fällen gegeben, in denen Antragsteller als Minderjährige ausgereist seien, sondern ebenso bei jungen Erwachsenen. Eine Entscheidung wie die des VG München (Beschluss vom 06.02.2025 - M 6 E 24.34074 - asyl.net: M33729), in der “Verwestlichung” demgegenüber als Chance für den afghanischen Arbeitsmarkt betrachtet wird, dürfte bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht haltbar sein.












