EuGH: EU-Bürger dürfen während der ersten drei Monate des Aufenthalts von Sozialleistungen ausgeschlossen werden

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass die deutsche Regelung, wonach EU-Bürger während der ersten drei Monate des Aufenthalts von "Hartz IV"-Leistungen ausgeschlossen sind, mit europäischem Recht vereinbar ist. Dies teilte der Gerichtshof am 25. Februar 2016 mit.

Der Entscheidung zugrunde liegt ein Fall des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. Ein spanischer Staatsangehöriger war mit seinem Sohn im Juni 2012 nach Deutschland gezogen, wo seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beschäftigung ausübte. Die sogenannten Hartz IV-Leistungen waren Ehemann und Sohn vom Jobcenter Recklinghausen während der ersten drei Monate des Aufenthalts verweigert worden. Das Jobcenter berief sich dabei auf § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs II (SGB II), der den Ausschluss von Leistungen in diesem Zeitraum vorsieht.

Mit der Klage gegen die Ablehnung der Leistungen hatten Ehemann und Sohn zunächst beim Sozialgericht Gelsenkirchen Erfolg. Das Jobcenter wandte sich daraufhin an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses bat den EuGH um eine Vorabentscheidung zu der Frage, ob der Ausschluss von Leistungen während der ersten drei Monate gemäß § 7 Abs. 1 SGB II mit europäischem Recht vereinbar ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die deutsche Regelung auch in besonderen Fallkonstellationen keine Ausnahmen vorsieht und entsprechend auch keine Prüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat. 

Der Gerichtshof erklärt in seiner Entscheidung vom 25. Februar 2016 (C-299/14), dass die Versagung der Leistungen im Sinne der deutschen Regelung zulässig ist und auch keine individuelle Prüfung notwendig ist. Er beruft sich dabei auf seine Rechtsprechung in den Rechtssachen Alimanovic (Entscheidung vom 15. September 2015, C-67/14) und Dano (Entscheidung vom 11. November 2014, C-333/13). In diesen Entscheidungen hatte er weitere Regelungen des deutschen SGB II für zulässig erklärt, die den Ausschluss von Sozialleistungen für arbeitsuchende EU-Bürger vorsehen.

 


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