Sachverhalt und Vorinstanzen
In dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, hatte der Landkreis Schweinfurt einem afghanischen Asylsuchenden ("FB") für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten (1. Januar bis 23. Februar 2022) nur noch stark eingeschränkte Leistungen gewährt: Dies umfasste (als Sachleistungen gewährte) Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Hilfe im Krankheitsfall. Nicht gewährt wurden die sogenannten Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs (auch als “Taschengeld” bezeichnet) sowie die Leistungen für Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt. Der Landkreis stützte diese Entscheidung auf § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der damals geltenden Fassung) in Verbindung mit § 1a Abs. 1 AsylbLG.
Das Sozialgericht Würzburg hatte eine Klage gegen den Leistungsbescheid im Januar 2023 abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht hatte allerdings in der nächsten Instanz im Mai 2023 dem Kläger recht gegeben mit der Begründung, dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG ein pflichtwidriges Verhalten erfordere, das hier nicht vorgelegen habe. Gegen das Urteil des Landesozialgerichts hatte der Landkreis Schweinfurt Revision eingelegt, sodass der Fall beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig wurde.
Das BSG setzte das Verfahren aus, weil es verschiedene europarechtliche Fragen als klärungsbedürftig ansah. Mit Beschluss vom 25.7.2024 legte es diese Fragen in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vor (BSG, Beschluss vom 25.7.2025 – B 8 AY 6/23 R - asyl.net: M33010). Das BSG fragte dabei insbesondere danach, ob das in der damaligen Fassung des § 1a Abs. 7 AsylbLG beschriebene Leistungsniveau das in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33, AufnRL) der EU beschriebene Mindestniveau (Art. 17 Abs. 2 und 5 AufnRL) abdeckt.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH formulierte die Frage des BSG um: Zu klären sei die Frage, ob die Aufnahmerichtlinie (nämlich Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. c AufnRL) einer nationalen Regelung entgegensteht, wenn diese eine Einschränkung von Leistungen vorsieht, sobald ein Asylantrag im “Dublin-Verfahren” als unzulässig abgelehnt wurde – insbesondere dann, wenn die gewährten Leistungen nicht mehr die Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs umfassen (Rn. 55 des EuGH-Urteils).
Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Aufnahmerichtlinie die gewährten materiellen Leistungen “einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet” (Art. 17 Abs. 2 S. 1 AufnRL). Damit sei das Mindestmaß umschrieben, das notwendig sei, um den Lebensunterhalt von Asylsuchenden und den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten (Rn. 59 des EuGH-Urteils). Auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs seien notwendig, um “zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen”, da nur so beispielsweise der Kauf von Fahrkarten, Kommunikationsmitteln oder Körperpflegeprodukten sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleistet sei (Rn. 62 des EuGH-Urteils).
Würden diese Leistungen um bestimmte Elemente gekürzt – so wie im vorliegenden Fall um den Bedarf an Kleidung sowie um die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs – so sei dies nicht mit dem Erfordernis eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AufnRL vereinbar. Der Umstand, dass gegen den Asylsuchenden im Dublin-Verfahren eine vollziehbare Überstellungsentscheidung getroffen worden sei, stelle demnach keine Rechtfertigung für eine solche Leistungseinschränkung dar. Die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, in denen sich ein Asylsuchender aufhalte, endeten nämlich erst mit der tatsächlichen Überstellung in einen anderen Staat. Die AufnRL enthalte zudem auch keine Vorschrift, die ein Absehen von diesen Verpflichtungen nur aufgrund einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung rechtfertigen würde (Rn. 63–67 des EuGH-Urteils).
Im Ergebnis stehe Art. 17 Abs. 2 AufnRL einer nationalen Regelung (also hier: § 1a Abs. 7 AsylbLG in der damals geltenden Fassung) entgegen, sofern diese Regelung es ermögliche, Leistungen unter das von der Richtlinie vorgegebene Mindestniveau abzusenken, nur weil im Dublin-Verfahren eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ergangen sei.
Die nationale Regelung ist somit als europarechtswidrig anzusehen. Dies gilt nach der Entscheidung des EuGH ausdrücklich für die Leistungseinschränkung auf die Bedarfe für Ernährung, Unterkunft sowie Körper- und Gesundheitspflege (häufig auch als "Bett, Brot, Seife" bezeichnet). Vielmehr umfasse ein “angemessener” Lebensstandard auch darüber hinausgehende Leistungen, die ein Minimum an Selbstbestimmung sowie ein Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe ermöglichten.
Übertragbarkeit der Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage
Das Urteil des EuGH ist bemerkenswert, weil die Regelung, die der EuGH nun für europarechtswidrig erklärt hat, zwischenzeitlich im deutschen Recht noch deutlich verschärft wurde: So wurde die Formulierung des § 1a Abs. 7 AsylbLG (alte Fassung) im Oktober 2024 in geänderter Form in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verschoben. Die neue Regelung sieht nun für Personen, deren Asylantrag im Dublin-Verfahren als unzulässig abgelehnt wurde, nicht mehr nur eine Leistungseinschränkung auf das Niveau “Bett, Brot, Seife” vor, sondern sogar einen vollständigen Leistungsentzug. Wegen erheblicher verfassungs- und europarechtlicher Bedenken sowie aufgrund praktischer Probleme wurde diese Leistungskürzung "auf Null" bislang nicht flächendeckend von den Behörden angewendet. Dort, wo sie zur Anwendung kam und betroffene Personen tatsächlich mittellos wurden, waren Klagen gegen dieses Vorgehen der Behörden vor den Sozialgerichten in der überwältigenden Mehrzahl der Fälle erfolgreich (siehe die Rechtsprechungsübersicht der GGUA Flüchtlingshilfe, letzter Stand: 12. Mai 2026; siehe auch den Beitrag von Volker Gerloff, Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren – oder doch? Asylmagazin 9/2025, S. 295–301).
Die Ausführungen des EuGH in seiner aktuellen Entscheidung dürften wohl auf die aktuelle Rechtslage im Sinne eines “erst-recht-Schlusses” anwendbar sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Norm des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG geregelt ist, dass der Leistungsentzug dann möglich sein soll, “wenn nach der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist”. Die Frage, ob eine Möglichkeit der Ausreise überhaupt vom Bundesamt festgestellt werden kann bzw. ob sie im derzeitigen Dublin-Verfahren überhaupt besteht, ist umstritten (siehe z.B. LSG Hessen, Beschluss vom 1.10.2025 - L 4 AY 5/25 B ER - asyl.net: M33637). Letztlich dürfte sie vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils aber auch nicht entscheidend sein, da der EuGH ausdrücklich darauf hinweist, dass die Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards erst mit der Überstellung in einen anderen Staat ende. Nur aufgrund des Hinweises auf die bloße Möglichkeit der Ausreise dürften Leistungseinschränkungen oder gar ein vollständiger Leistungsentzug also nicht europarechtskonform sein.
Mögliche Auswirkungen von Rechtsänderungen ab dem 12. Juni 2026
Im Zuge der GEAS-Reform wurde auch eine geänderte Aufnahmerichtlinie beschlossen, die bis zum 12. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Diese enthält in ihrem Art. 21 UAbs. 1 AufnRL (neue Fassung) eine wesentliche Verschärfung gegenüber der aktuellen Fassung der Richtlinie: Die neue Bestimmung sieht vor, dass Personen, die auf Grundlage der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO, also der Nachfolgeregelung zur Dublin-III-Verordnung) in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, ihren Anspruch auf Leistungen verlieren, sobald ihnen die Überstellungsentscheidung mitgeteilt wurde. Dies bezieht sich nicht nur auf die materiellen Leistungen, sondern auch auf den Zugang zu Beschäftigung sowie zu Sprachkursen und Berufsbildung. In der Überstellungsentscheidung muss dabei angegeben werden, dass diese “Vorteile” gemäß Art. 21 AufnRL entzogen wurden. Damit enthält die Aufnahmerichtlinie in der neuen Fassung also eine Rechtsgrundlage für den Leistungsentzug in “Dublin-Fällen”.
Zugleich enthält Art. 21 AufnRL (neue Fassung) aber auch die Formulierung, dass ein “Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta [der Grundrechte der EU], und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen” ist. Vor allem der Hinweis auf die EU-Grundrechtecharta könnte dabei von Bedeutung sein: So hat der EuGH mit Blick auf das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, das in Art. 4 der Grundrechtecharta festgeschrieben wird, darauf hingewiesen, dass es auch im Rahmen einer Dublin-Überstellung zu keinem Zeitpunkt zu Verletzungen von Art. 4 der Charta kommen darf. Dabei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zum Risiko der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung komme. Zwar setzt der EuGH die Schwelle, an der die Lebenssituation eines Menschen mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen sei, recht hoch an, indem er hierfür das Vorliegen “extremer materieller Not” voraussetzt. (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 Jawo gg. Deutschland - Asylmagazin 5/2019, S. 196 ff. - asyl.net: M27096). Jedenfalls bei einem weitgehenden oder gar vollständigen Leistungsentzug wäre aber wohl auch künftig fraglich, ob dieser sich mit den Anforderungen der Grundrechtecharta in Einklang bringen ließe.












