Geflüchtete aus der Ukraine sollen SGB-Leistungen erhalten

Geflüchtete aus der Ukraine, die den vorübergehenden Schutzstatus erhalten, sollen ab dem 1. Juni 2022 Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII erhalten und damit nicht mehr auf die reduzierten Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angewiesen sein.

Die Frage des Sozialleistungsbezugs von Schutzsuchenden aus der Ukraine bildete ein Thema bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschef*innen der Länder am 7. April 2022. Der Beschluss des Treffens wurde von der Bundesregierung veröffentlicht (Link siehe unten). Demnach haben sich Bund und Länder auf verschiedene Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Geflüchteten aus der Ukraine verständigt. So wird bekräftigt, dass für die Schutzsuchenden eine Arbeitsaufnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unmittelbar möglich sein soll. Weiterhin wird bestätigt, dass der Bund für die Koordinierung der Verteilung auf die Länder zuständig ist und bei der Verteilung der sogenannte Königsteiner Schlüssel zur Anwendung kommen soll.

Mit Blick auf die soziale Unterstützung der Geflüchteten aus der Ukraine wird unter Punkt 12 des Beschlusses ausgeführt, dass diese künftig "wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende" finanziell unterstützt werden sollen. Dies wird wie folgt konkretisiert:

"Analog zu den anerkannten hilfsbedürftigen Asylsuchenden sollen die hilfsbedürftigen Geflüchteten aus der Ukraine in Zukunft ebenfalls diese Leistungen (SGB II bzw. SGB XII) erhalten. Voraussetzung dafür wird eine Registrierung im Ausländerzentralregister und die Vorlage einer aufgrund der Registrierung ausgestellten Fiktionsbescheinigung oder eines Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG sein. Die hierfür notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden unverzüglich umgesetzt, sie sollen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten."

Die hier genannten Personen, die den vorübergehenden Schutz genießen und daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, fallen zur Zeit noch in den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und erhalten die reduzierten Leistungen nach diesem Gesetz (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a AsylbLG). Um die angekündigte gesetzliche Anpassung zu verwirklichen, muss also das AsylbLG in diesem Punkt geändert werden oder es müsste zumindest eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, die sich speziell auf die Geflüchteten aus der Ukraine bezieht.

Nach dem AsylbLG Leistungsberechtigte können von weiteren Einschränkungen betroffen sein, etwa beim Zugang zur Gesundheitsversorgung oder zum Arbeitsmarkt. Die Bundesregierung hat bereits mit Verordnungen zu regeln versucht, dass diese Restriktionen nicht für Geflüchtete aus der Ukraine gelten sollten. Mit der geplanten Änderung würde hier Rechtssicherheit für Behörden und Betroffene geschaffen werden, sodass u.a. der uneingeschränkte Zugang zur medizinischen Versorgung und zu Pflegeleistungen ermöglicht würde.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug