Neuregelungen ab Dezember 2023: Georgien und Moldau jetzt "sichere Herkunftsstaaten", Beschäftigungsduldung entfristet

Ende Dezember 2023 sind verschiedene Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht in Kraft getreten. Unter anderem wurden Georgien und die Republik Moldau als "sichere Herkunftsstaaten" klassifiziert. Weitere Neuerungen betreffen den "Spurwechsel" zu einer Beschäftigung als Fachkraft, die "Beschäftigungsduldung" sowie die Reduzierung von Sozialleistungen bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

Die Neuerungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht vom Dezember 2023 umfassen die folgenden Regelungen:

  • Neue "sichere Herkunftsstaaten": Das "Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten" ist am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. I Nr. 382, externer Link zu recht.bund.de) und trat am 23. Dezember 2023 in Kraft. Die beiden Staaten wurden damit in die Anlage II zum Asylgesetz aufgenommen. Für Asylsuchende aus diesen Staaten greift somit die in § 29a AsylG angelegte "Regelvermutung". Es wird also angenommen, dass Ihnen kein Schutz zu gewähren ist und ihre Asylanträge als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen sind, es sei denn, sie tragen Tatsachen oder Beweismittel vor, die diese Annahme widerlegen können. Eine weitere Rechtsfolge der Einstufung als "sichere Herkunftsstaaten" ist, dass Asylsuchende aus diesen Ländern grundsätzlich verpflichtet sind, während der gesamten Dauer des Asylverfahrens sowie nach einer möglichen Ablehnung des Antrags in der (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1a AsylG, ausgenommen hiervon sind Familien mit Kindern). Weiterhin ist es Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, die nicht aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel haben, in der Regel nicht erlaubt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag gestellt haben oder nicht, § 61 Abs. 1 AsylG sowie § 60a Abs. 6 AufenthG). Von letzterer Einschränkung wurden im nun in Kraft getretenen Gesetz allerdings geduldete Personen aus Georgien und der Republik Moldau ausgenommen, die sich am 30. August 2023 (dem Tag des Kabinettsbeschlusses) bereits als Asylsuchende oder mit einer Duldung in Deutschland aufgehalten haben. Dieser Personengruppe kann also im Einzelfall auch weiterhin eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.

Weitere Neuerungen sind im "Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)" enthalten, das ebenfalls am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt erschienen ist (BGBl. I Nr. 390, externer Link zu recht.bund.de) und am 23. Dezember 2023 in Kraft trat:

  • Eingefügt wurde in dieses Gesetz eine wesentliche Einschränkung des "Spurwechsels". Durch das im August 2023 verabschiedete "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" hatte sich zunächst die Möglichkeit ergeben, dass Asylsuchende künftig auch aus dem laufenden Asylverfahren heraus Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a und § 18b AufenthG) erhalten hätten. Dies hat die Gesetzgebung nun – noch vor dem Inkrafttreten der geplanten Neuerung im März 2024 – wieder zurückgenommen: Asylsuchende, deren Asylverfahren noch läuft, sind demnach durch eine Änderung des § 10 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich wieder von der Fachkräfteregelung der §§ 18a und 18b AufenthG ausgeschlossen (siehe dazu auch unsere Meldungen vom 17.11.2023 und die Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe, Link in der Meldung vom 3.1.2024).
  • Vorgezogen auf den 23. Dezember 2023 wurde dagegen die Möglichkeit des "Spurwechsels" für Personen, die ihren Asylantrag zurücknehmen – allerdings nur unter einer Reihe weiterer Voraussetzungen und mit der Einschränkung, dass dies nur für Personen gilt, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind (siehe Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe, Link in der Meldung vom 3.1.2024).
  • Die Beschäftigungsduldung nach § 60d Aufenthaltsgesetz wurde entfristet: Die Beschäftigungsduldung war im Jahr 2019 beschlossen und zum Jahresbeginn 2020 eingeführt worden. Demnach kann Personen, die bereits seit mindestens 18 Monaten eine Beschäftigung ausüben, unter einer Reihe weiterer Bedingungen eine Duldung für 30 Monate erteilt werden. Damit soll den Beschäftigten ebenso wie den Betrieben, in denen sie arbeiten, mehr Rechtssicherheit verschafft werden und nach Ablauf der 30 Monate soll der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration) ermöglicht werden. Die Regelung war bei ihrer Einführung allerdings befristet worden, indem festgelegt wurde, dass § 60d AufenthG am 31. Dezember 2023 außer Kraft treten sollte (Artikel 3 des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung, BGBl. I Nr. 26, S. 1021–1024). Der entsprechende Artikel des Gesetzes aus dem Jahr 2019 wurde nun nachträglich aufgehoben, weshalb die Regelung also zum 31. Dezember 2023 nicht ausläuft. § 60d AufenthG gilt jetzt vielmehr unbefristet, was einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien entspricht. Zugleich war im Koalitionsvertrag angekündigt worden, dass die Anforderungen für die Beschäftigungsduldung "realistisch und praxistauglicher" gefasst werden sollten. Hierzu wurde im Gesetzgebungsverfahren von den Fraktionen der Regierungsparteien angemerkt, dass "eine Anpassung der Anforderungen der Beschäftigungsduldung […] zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen" soll (Beschlussempfehlung des Bundestags-Innenausschusses, BT-Drs. 20/9347 vom 15.11.2023, externer Link zu dserver.bundestag.de, S. 15).

Darüber hinaus in Kraft getreten ist eine Einschränkung des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe für Personen, die in Sammelunterkünften untergebracht sind. Hierfür wurde das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld) sowie das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) geändert. Die Neuregelungen sind zu finden im "Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze", das am 28. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt erschienen ist (BGBl. I 2023, Nr. 408, externer Link zu recht.bund.de). Voraussetzungen und Umfang der Leistungseinschränkungen haben wir in der asyl.net-Meldung vom 22. November 2023 dargestellt.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug