Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht tritt in Kraft

Das im Mai und Juni 2017 von Bundestag und Bundesrat beschlossene "Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht" ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt damit am 29. Juli 2017 in Kraft. Wir stellen hier die wichtigsten Änderungen vor.

Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht ist ein sogenanntes Artikelgesetz, durch das verschiedene Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes sowie weiterer Gesetze geändert werden. Nachfolgend gehen wir ohne Anspruch auf Vollständigkeit auf einige der wichtigsten Neuerungen des Gesetzes ein:

• Verpflichtung von Asylsuchenden zur Aushändigung von "Datenträgern", inkl. Mobiltelefonen (§ 15 Abs. 2 Nr. 6 und § 15a AsylG)

Durch eine Änderung des § 15 und Schaffung eines neuen § 15a des Asylgesetzes werden Asylsuchende, die keine gültigen Pässe mit sich führen, verpflichtet, den Behörden "auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung [der] Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können" auszuhändigen. Diese Formulierung zielt vor allem darauf ab, dass künftig die Daten von Mobiltelefonen von den Behörden ausgewertet werden können. Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Regelung vielfach kritisiert: So wurde darauf hingewiesen, dass die Regelung einen "Generalverdacht" gegen sämtliche Asylsuchende beinhalte, die damit mit Straftätern auf eine Stufe gestellt würden (siehe Stellungnahme des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes).

• Verpflichtung zum Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (§ 47 Abs. 1b AsylG)

Nach einem neu eingefügten Absatz (§ 47 Abs. 1b AsylG) können die Bundesländer künftig alle Asylsuchenden verpflichten, für bis zu 24 Monate in der (Erst-)Aufnahmeeinrichtung des Landes zu bleiben. Dies gilt, solange das Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) läuft, sowie für den Fall der Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig". Zwar sieht der neu eingeführte Absatz vor, dass die Betroffenen aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen sind, wenn die Entscheidung über den Asylantrag nicht kurzfristig erfolgen kann. Im Gesetzgebungsverfahren wurde aber u.a. von UNHCR kritisiert, dass diese Einschränkung schon in der Vergangenheit weitgehend leer gelaufen ist und auch bei langen Wartezeiten auf die Entscheidung des BAMF häufig keine Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung erfolgte.

Eine ähnliche Verpflichtung zum Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen gab es zuvor nur für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, die für die gesamte Dauer des Asylverfahrens verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu bleiben (§ 47 Abs. 1a AsylG). Bei allen anderen Asylsuchenden war der Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung auf höchstens sechs Monate begrenzt. Das Land Bayern hat bereits im Vorfeld des Inkrafttretens des Gesetzes sogenannte "Transitzentren" eingerichtet, in denen nun zahlreiche Asylsuchende von der Antragstellung bis zur Ausreise oder Abschiebung untergebracht werden sollen. Nach Informationen des Bayerischen Flüchtlingsrats sollen hier Asylsuchende aus Herkunftsländern untergebracht werden, bei denen die Anerkennungsquote unter 50% liegt.

Der verlängerte Aufenthalt in der Aufnahmeeinrichtung hat insbesondere Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt, der so lange ausgeschlossen ist, wie sich Personen in diesen Einrichtungen befinden (§ 61 AsylG). Es ist fraglich, ob dies im Einklang mit europäischen Rechtsvorgaben steht, denen zufolge Asylsuchenden in der Regel nach neun Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt zu eröffnen ist (Art. 15 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Darüber hinaus besteht für Asylsuchende für die Dauer der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, die "räumliche Beschränkung" (sogenannte Residenzpflicht). Sie dürfen daher die Stadt oder den Landkreis, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt, nur mit behördlicher Genehmigung verlassen.

• Verbot der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a BGB und § 85a AufenthG)

Nach dem neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten § 1597a ist die Anerkennung von Vaterschaften zu verweigern, wenn die Vaterschaft nur zum Zweck beantragt wird, rechtsmissbräuchlich die Einreise oder den Aufenthalt anderer Personen zu ermöglichen. Hintergrund dieser Änderung ist die Diskussion um Fälle, in denen Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen Mutter anerkennen. Hierdurch erwirbt nicht nur das Kind den Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht, sondern auch die Mutter hat Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in Deutschland. Laut der Begründung der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zu diesem Teil des Gesetzes haben Bundesländer und Ausländerbehörden wiederholt darauf hingewiesen, dass in vielen derartigen Fällen der Verdacht auf rechtsmissbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft vorliege, weil zwischen Mann und Kind bzw. seiner Mutter gar keine sozial-familiäre Beziehung bestehe.

Eine im Jahr 2008 eingeführte Regelung, die den Behörden in diesen Fällen das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft einräumte, war vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (1 BvL 6/10 – asyl.net: M21474, Asylmagazin 3/2014) für verfassungswidrig erklärt worden. Aus diesem Grund regelt der neue Paragraf nun, dass es in Verdachtsfällen gar nicht mehr zur Anerkennung der Vaterschaft kommen soll. Bei Vorliegen bestimmter Verdachtsmomente ist das Verfahren der Anerkennung daher durch die zuständigen Behörden und/oder die beurkundenden Notare auszusetzen. Diese Verdachtsmomente umfassen:

  • Der die Vaterschaft Anerkennende, die Mutter oder das Kind sind vollziehbar ausreisepflichtig,
  • der die Vaterschaft Anerkennende, die Mutter oder das Kind sind Staatsangehörige eines "sicheren Herkunftsstaats" im Sinne des Asylgesetzes,
  • das Fehlen von persönlichen Beziehungen zwischen dem die Vaterschaft Anerkennenden und der Mutter oder dem Kind,
  • der Verdacht, dass der die Vaterschaft Anerkennende bereits mehrfach die Vaterschaft für die Kinder verschiedener ausländischer Mütter übernommen hat,
  • der Verdacht, dass der die Vaterschaft Anerkennende eine Bezahlung erhalten hat oder ihm diese in Aussicht gestellt wurde.

Die Neuregelung im BGB wird ergänzt durch die Einfügung eines neuen § 85a im AufenthG. Darin werden die Kompetenzen der Ausländerbehörden geregelt, die das mögliche Vorliegen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen überprüfen sollen.

Die genannten Änderungen in BGB und AufenthG wurden überraschend "in letzter Minute" (nach den Sachverständigenanhörungen und lediglich einen Tag vor der Abstimmung im Bundestag) durch die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in das Gesetz eingeführt. Aus diesem Grund war es zivilgesellschaftlichen Organisationen oder anderen Sachverständigen nicht mehr möglich, Stellungnahmen zu dieser Regelung abzugeben.

• Verpflichtung des Jugendamtes zur Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII)

Jugendämter, die unbegleitete Minderjährige in Obhut nehmen, werden durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch VIII verpflichtet, für das Kind oder den Jugendlichen unverzüglich Asyl zu beantragen, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz […] benötigt". Das Kind oder der Jugendliche sind an der Entscheidung über die Asylantragstellung zu beteiligen.

Im Gesetzgebungsverfahren wurde diese Neuerung begrüßt, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Verzögerungen bei der Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige gekommen war. Zugleich wurde aber darauf hingewiesen, dass die Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe normalerweise nicht im Asylrecht geschult sind. Aus diesem Grund wurde kritisiert, dass bei der Entscheidung über die Asylantragstellung im Gesetz weiterhin nicht die Hinzuziehung einer im Asylrecht fachkundigen Person vorgesehen ist (siehe z.B. Stellungnahme der Kirchen zur Sachverständigenanhörung im Bundestag).

• Abschiebungen ohne vorherige Ankündigung bei Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 60a Abs. 5 Satz 5 AufenthG)

Nach § 60a Abs. 5 AufenthG muss die Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen, die sich länger als ein Jahr "geduldet" in Deutschland aufhalten, von den Behörden in der Regel angekündigt werden. Dies gilt nach einem neu eingefügten Satz 5 nun nicht mehr für Personen mit einer Duldung, die vorsätzlich falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit machen oder die zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen.

• "Residenzpflicht" für Personen, die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten haben (§ 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG)

Für dieselbe Personengruppe (ausreisepflichtige Personen, die vorsätzlich falsche Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit machen oder die zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllen) "soll" künftig eine sogenannte "räumliche Beschränkung" ("Residenzpflicht") für den Bezirk der Ausländerbehörde angeordnet werden, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Das bedeutet, dass sie diesen Bezirk der Ausländerbehörde (in der Regel die Stadt oder der Landkreis) nur noch mit behördlicher Genehmigung verlassen dürfen.

• Abschiebungshaft gegen "Gefährder" (§ 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG und § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG)

§ 2 Abs. 14 AufenthG enthält eine Liste von Personengruppen, für die "Fluchtgefahr" angenommen werden kann und bei denen daher durch ein Gericht Abschiebungshaft anzuordnen ist. Diese Liste wird durch Einfügung der neuen Nr. 5a um die sogenannten "Gefährder" erweitert. Diese werden durch das Gesetz definiert als "Ausländer, [von denen] eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit" ausgeht.

Ergänzend hierzu wird geregelt, dass "Gefährder" länger in Abschiebungshaft genommen werden können: Gegen diese Personengruppe konnte schon vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf der Grundlage von § 58a AufenthG durch die oberste Landesbehörde eine sogenannte Abschiebungsanordnung erlassen werden, wenn "auf Grund einer durch Tatsachen gestützten Prognose" angenommen werden kann, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr ausgeht. (Zur Verfassungsmäßigkeit des § 58a AufenthG und zu seiner Anwendung in bestimmen Fällen sind in den letzen Monaten übrigens Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – Beschluss vom 27.07.2017, 2 BvR 1487/17 (Pressemitteilung) – sowie des Bundesverwaltungsgerichts – Beschlüsse vom 21.03.2017,  1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 – ergangen).

Durch Einfügung eines neuen Satzes in § 62 Abs. 3 AufenthG wird nun die Möglichkeit geschaffen, Abschiebungshaft gegen die von einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG betroffenen Person um bis zu 12 Monate zu verlängern, wenn sich die Beschaffung notwendiger Papiere für die Abschiebung verzögert.

An diesen Neuregelungen wurden im Gesetzgebungsverfahren u.a. verschiedene vage Formulierungen kritisiert, die es Sachverständigen zufolge für den Haftrichter oder die Haftrichterin beinahe unmöglich machen, das Vorliegen von Haftgründen im Einzelfall anhand objektiver Kriterien rechtssicher zu überprüfen. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass die Abschiebungshaft durch die Neuregelung den Charakter einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Präventivhaft annehme, was den Vorgaben des Grundgesetzes widerspreche. Die Neuregelungen seien darüber hinaus europarechtswidrig (siehe zum Beispiel die Stellungnahmen des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes und von Dr. Carsten Hörich vom 24. März 2017).

• "Elektronische Fußfesseln" für "Gefährder" (§ 56a AufenthG)

Mit dem neuen § 56a AufenthG wird die Aufenthaltsüberwachung mithilfe sogenannter "elektronischer Fußfesseln" eingeführt, um "eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren" (§ 56a Abs. 1 AufenthG). Die Maßnahme muss von einem Gericht angeordnet werden und ist auf Personen beschränkt, gegen die bereits aus Gründen der inneren Sicherheit eine "räumliche Beschränkung" ("Residenzpflicht"), eine Wohnortauflage oder ein Kontaktverbot verhängt wurde (§ 56 Abs. 2–4 AufenthG).

• Verlängerung des Abschiebungsgewahrsams (§ 62b Abs. 1 AufenthG)

Durch eine Änderung des § 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Höchstdauer des Abschiebungsgewahrsams (das im Transitbereich eines Flughafens oder in speziellen Unterkünften vollzogen werden kann) von vier auf zehn Tage verlängert.

 

• Gesetzestext und Materialien
  • Gesetzestext sowie Links zu den geänderten Paragraphen (inkl. der Anzeige der Änderungshistorie) bei www.buzer.de.

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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