Überwiegend treten die Änderungen am 6. August 2016 in Kraft. Erst ab Anfang 2017 wird die neugeschaffene Befugnis von Sozialbehörden, Personen zu Integrationskursen zu verpflichten und entsprechende Sanktionierungen wirksam. Die Geltung der neu eingeführten Wohnsitzregelung für anerkannte Schutzberechtigte und die Übergangsvorschrift zur Neuregelung der Verpflichtungserklärung ist auf drei Jahre beschränkt.
Das Integrationsgesetz ist kein eigenständiges Gesetz, wie etwa das AufenthG, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz zur Änderung bestehender Gesetze, wie es auch schon die Änderungsgesetze im Rahmen der Asylpakete I und II waren. Zusammen mit der gleichzeitig von der Bundesregierung erlassenen Verordnung zum IntG (BGBl. I S. 1950) und der Änderungsverordnung zur BeschV (BGBl. I S. 1953), wurde wieder ein Paket gebildet, welches an vielen Stellen das deutsche Migrationsrecht modifiziert. So ändert das IntG das AufenthG, das AsylG und das AusländerzentralregisterG und die Verordnung zum IntG die BeschV und die Integrationskursverordnung und die Vierte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung die BeschV. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die SGB II, III und XII.
Mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers konnten viele Aspekte des Bereichs Integration nicht in dem Gesetz geregelt werden. Eine Reihe von Änderungen betreffen auch nicht die Integration, sondern unter anderem das Asylverfahren. Sie waren kurzfristig und erst nach Ende der Stellungsnahmefrist für Verbände eingeführt worden. Außerdem wurde die erste Lesung im Bundestag unplanmäßig um drei Wochen vorgezogen, so dass es keine Gelegenheit mehr gab, sich hierzu zu äußern. Unter anderem deswegen ist das Gesetzgebungsverfahren stark kritisiert worden. So etwa vom Deutsche Institut für Menschenrechte, welches die besagten Änderungen in einer Pressemitteilung als „versteckte Einschränkungen des Asylrechts“ bezeichnete.
Einen Überblick über die gesetzlichen Neuerungen durch das IntG werden wir in einer der nächsten Ausgaben des Asylmagazins veröffentlichen.