Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Ende 2022 eingeführte Chancen-Aufenthaltsrecht sah für geduldete Personen die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis für 18 Monate "auf Probe" zu erhalten, um während dieses Zeitraums die noch fehlenden Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach §§ 25a,b AufenthG (Aufenthaltsgewährung wegen guter Integration) zu erfüllen.
Zum 31.12.2025 ist diese in § 104c AufenthG geregelte Aufenthaltserlaubnis nun ausgelaufen und durch eine Übergangsregelung, die sich ebenfalls in § 104c AufenthG befindet, ersetzt worden. Danach soll eine bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) fortgelten. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG kann anschließend aber nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG verlängert werden. Außerdem wird klargestellt, dass nur ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b die Fiktionswirkung nach § 81 Absatz 4 AufenthG entfaltet (also der Aufenthalt weiterhin als erlaubt gilt, während die Ausländerbehörde den Antrag auf die Erteilung der neuen Aufenthaltserlaubnis prüft).
Inhaber*innen des Chancen-Aufenthaltsrecht können bis zum 30.6.2027 Anträge auf Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 25a, b AufenthG stellen. Die Gesetzgebung hat bereits mit den erlassenen Änderungen zur Übergangsregelung des Chancen-Aufenthaltsrechts geregelt, dass zum 1.7.2027 die Folgeänderungen in §§ 25a, b AufenthG aufgehoben werden. Insbesondere in den Absätzen 5 und 6 von § 25a AufenthG und den Absätzen 7 und 8 des § 25b AufenthG sind Besonderheiten für Personen mit Chancen-Aufenthaltsrecht geregelt, die dann entfallen werden.
Auslaufen einer Sonderregelung für medizinisches Personal aus der Ukraine
Außerdem wurde § 105d AufenthG aufgehoben. Dieser sah die Möglichkeit einer "Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde" vor und galt für Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG – also aus der Ukraine geflüchteten Personen mit vorübergehendem Schutzstatus – sowie für Personen, die einen Antrag auf eine solche Aufenthaltserlaubnis gestellt hatten und denen eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde. Die Ermächtigung galt allerdings nur für die medizinische Versorgung von anderen aus der Ukraine geflüchteten Personen, wenn in deren Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterkünften kein medizinisches Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung stand und hierdurch die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in den entsprechenden Einrichtungen gefährdet gewesen wäre.
Abschaffung der Pflichtvertretung in Abschiebungshaftsachen
Mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (externer Link), das bereits seit dem 24.12.2025 gilt, wurde u.a. die Beiordnung von Pflichtanwält*innen in Abschiebungshaftverfahren abgeschafft. Diese Regelung war erst 2024 nach jahrelangen Forderungen aus der Anwaltschaft und Zivilgesellschaft, die hierin ein zentrales Element rechtstaatlicher Verfahren sahen, eingeführt worden. Die Abschaffung der verpflichtenden Beiordnung tritt zum 1. Juni 2026 in Kraft. Für vor dem 31. Mai 2026 bestellte anwaltliche Vertretungen findet das AufenthG in der bis dahin gültigen Fassung Anwendung (§ 104 Abs. 20 AufenthG).
Festlegung "sicherer Herkunftsstaaten" durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
Ebenfalls in dem o.g. Gesetzespaket ist geregelt, dass die Bundesregierung ab dem 1.2.2026 durch eine Rechtsverordnung "sichere Herkunftsstaaten" festlegen kann. Das regelt der neu eingeführte § 29b AsylG. Dadurch wird eine neue Klasse "sicherer Herkunftsstaaten" geschaffen, welche die Bezeichnung "Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU" tragen. Gemeint ist die sogenannte Asylverfahrensrichtlinie der EU. Die bisherige Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten, die sich auf das Grundgesetz stützt (Art. 16a GG) und in § 29a AsylG zu finden ist, bleibt parallel erhalten. Während für die Aufnahme von Staaten in die Liste des § 29a AsylG allerdings eine gesetzliche Regelung mit Zustimmung des Bundesrats notwendig ist, können nach § 29b AsylG "sichere Herkunftstaaten" nun allein durch die Regierung definiert werden. Voraussetzung ist, dass sich anhand der in den Herkunftsstaaten geltenden Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell keine Verfolgung sowie keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu befürchten sind. Ebenso darf in dem Staat keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bestehen.
Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre – erstmals zum 12. Juni 2027 – einen Bericht darüber vorlegen, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht auch nach der ab Juni 2026 geltenden EU-Asylverfahrensverordnung (Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348) als solche bestimmt wurden.
Nicht betroffen von der Einstufung als "sicherer Herkunftsstaat" sind Personen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.
Die Verwaltungsgerichte können Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einholen, wenn sie die Bestimmung eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 29b AsylG, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig erachten. Dies sieht ein neu eingefügter Absatz 5 in § 77 AsylG vor.
Weitere Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht
Mit Inkrafttreten der Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zum 30.10.2025 wurde die Möglichkeit der Einbürgerung nach drei Jahren wieder gestrichen (siehe Meldung auf asyl.net vom 10.11.2025). Nunmehr finden sich auch in dem o.g. Gesetzespaket weitere Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts:
Erstmals wird in § 35a StAG eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Entsprechende Verstöße können sowohl im eigenen Verfahren der betroffenen Person festgestellt werden als auch dann, wenn sie begangen wurden, um für eine andere Person eine Einbürgerung zu erwirken. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist sofort vollziehbar und Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sperrfrist gilt auch in Fällen, in denen die Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist (externer Link; Rücknahme der Einbürgerung bei Erwirken durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind).
Weitere Änderungen
SGB VI-Anpassungsgesetz
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2025 wurden auch Regelungen im AufenthG geändert. In § 20a AufenthG (Chancenkarte) wird in Absatz 2 durch das Einfügen des Wortes "nur" klargestellt, dass die Chancenkarte ausschließlich für die dort geregelten Beschäftigungsmöglichkeiten gilt. Diese sind:
- eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche und
- eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen, die jeweils qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden.
Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung wurde ebenfalls geändert. So sieht § 15a Abs. 2 Satz 2 BeschV eine neue Regelung zum Schutz von Saisonbeschäftigten vor: Wird ihnen von Arbeitgebenden eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, muss der Mietzins angemessen sein und er darf nicht automatisch vom Lohn einbehalten werden. Diese Regelung wird ergänzt durch eine Neuerung in § 39 Abs. 4 AufenthG, wonach Arbeitgebende verpflichtet werden, der Bundesagentur für Arbeit im Fall der Saisonbeschäftigung Auskünfte zu Unterkunft, Mietbedingungen und Miethöhe zu erteilen.












