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Gewalthilfegesetz in Kraft getreten

Am 28.2.2025 ist das Gewalthilfegesetz in Kraft getreten. Es sieht erstmals einen Anspruch für gewaltbetroffene Frauen und Kinder auf Schutz und Beratung vor. Der Schutz umfasst insbesondere die Gewährung einer sicheren und geeigneten Unterkunft. Er wird aber erst ab 2032 einklagbar sein.

Das am 28. Februar 2025 in Kraft getretene Gewalthilfegesetz sieht einen für die Betroffenen kostenlosen Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung für gewaltbetroffene Frauen und Kinder vor. Wesentliche Teile des Gesetzes treten aber erst am 1. Januar 2032 in Kraft, sodass der Rechtsanspruch erst ab diesem Datum einklagbar sein wird. Die Bundesländer sind ab 2027 verpflichtet, ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung sicherzustellen (§ 5 GewHG). Dafür sollen die Länder zunächst den Bedarf erheben, anhand dessen das Angebot ausgebaut werden soll. Der Bund wird sich erstmals an der Finanzierung beteiligen.

Der Anspruch auf Schutz und Beratung soll allen gewaltbetroffenen Frauen und Kindern zugutekommen, unabhängig von ihrer körperlichen Verfassung, ihrem Wohnort, dem Aufenthaltsstatus oder Sprachkenntnissen (§ 5 Abs. 1 GewHG). Die einzige Voraussetzung zur Wahrnehmung des Anspruchs ist eine gegenwärtige Gewaltgefährdung. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) werden durch das Gewalthilfegesetz staatliche Schutzpflichten aus dem Grundgesetz und Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention konkretisiert. 

Die Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen gehen ausdrücklich auch den Leistungen des § 6 AsylbLG vor (§ 9 Abs. 2 GewHG). Das bedeutet, dass auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die gewaltbetroffen sind, einfacher ihre Ansprüche durchsetzen können sollen und nicht darauf angewiesen sein sollen, sich diese Ansprüche als "sonstige Leistungen" von den zuständigen Behörden bewilligen lassen zu müssen.

Die Ausgangsanalyse, Entwicklungsplanung und Aufstellung des Finanzierungskonzeptes durch die Länder soll alle fünf Jahre zu einem durch das Land festzulegenden Stichtag erfolgen, erstmals jedoch vor dem Jahr 2027. Die Bundesländer sollen dem Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) erstmals zum 30. Juni 2029 und in der Folge vier Jahre nach dem jeweils nächsten durch das Land festgelegten Stichtag einen Bericht vorlegen, der Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des Finanzierungskonzeptes, sowie deren Umsetzungsstand enthält.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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