Insbesondere Personen, die mit einem Schutzstatus in Deutschland leben – beispielsweise als anerkannte Flüchtlinge, subsidiär geschützte oder als vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine – und die hier einer Arbeit als Fachkraft nachgehen, können einen Anspruch darauf haben, dass ihnen der Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken in Form eines weiteren Aufenthaltstitel bescheinigt wird. Bereits im Jahr 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass betroffene Personen mehrere Aufenthaltstitel nebeneinander haben können und auch einen Anspruch darauf haben, dass ihnen dies bescheinigt wird (BVerwG, Urteil vom 19.3.2013 – 1 C 12.12 – asyl.net: M20796) .
In der aktualisierten Handreichung wird aktuelle Rechtsprechung vorgestellt, in der auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen wird.