Mit dem "Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes" werden in § 73 AsylG Mitwirkungspflichten für Schutzberechtigte in Widerrufs- und Rücknahmeverfahren eingeführt. Personen, deren Schutzstatus vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) überprüft wird, müssen demnach nun bei entsprechender Aufforderung des BAMF beispielsweise an einer Anhörung teilnehmen oder Dokumente aushändigen.
Über die Neuregelung informieren die Hinweise der GGUA Flüchtlingshilfe, Münster.