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Informationen zum Nachweis "militärischer Pflichten" ukrainischer Geflüchteter im Rahmen der Einreise

Aufgrund einer aktuellen Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) sind ukrainische Staatsangehörige nicht mehr zur visumfreien Einreise nach Deutschland berechtigt, wenn sie in der Ukraine "militärischen Pflichten unterliegen". Das Deutsche Rote Kreuz hat Informationen dazu eingeholt, wie die Einhaltung dieser Pflichten nachgewiesen werden kann.

Hintergrund: Ausnahme vom vorübergehenden Schutz für neu einreisende Wehrpflichtige 

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) regelt, dass ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die zu Beginn des Krieges am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben, in Deutschland vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Daher können Sie ohne ein Visum einreisen und sich bis zu 90 Tage hier aufhalten. Diese Regelung wurde nun erneut verlängert, sodass die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die betroffenen Personen gilt, wenn sie bis zum 4. Dezember 2027 nach Deutschland einreisen. Festgelegt wurde dies in der neunten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV, die im Bundesgesetzblatt vom 8.10.2026 veröffentlicht wurde (externer Link zu recht.bund.de).

Mit der aktuellen Änderung wurde die Regelung zugleich in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt: Ausgenommen von der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels sind nun ukrainische Staatsangehörige,

[…] die ab dem 9. Oktober 2026 in das Bundesgebiet einreisen und nach dem Recht der Ukraine militärischen Pflichten unterliegen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie diese einhalten. (neu: § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV)

Hintergrund der Änderung ist eine Regelung, auf die sich der Rat der EU im Juli 2026 verständigt hatte und die im Durchführungsbeschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes vom 30. Juli 2026 enthalten ist (externer Link zu eur-lex.europa.eu). Demnach soll nur noch denjenigen Personen vorübergehender Schutz gewährt werden, “[…] deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind, gegebenenfalls nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises.” Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind Personen, die vor oder am 30. Juli 2026 bereits vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU genossen haben.

Nachweis der Einhaltung militärischer Pflichten

Das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes hat zu der Frage, wie der Nachweis der Einhaltung militärischer Pflichten erfolgen kann, folgende Informationen mitgeteilt:

Ein ukrainischer Staatsbürger im wehrfähigen Alter (zwischen 18 und 60 Jahren) kann seine legale Ausreiseberechtigung oder die Befreiung von der Wehrpflicht primär durch folgende Dokumente nachweisen: 

1. Obligatorische Militärdokumente (VOD): Jeder Mann im wehrfähigen Alter benötigt für die Grenzkontrolle zwingend ein Militärregistrierungsdokument (VOD). Dies kann in Papierform oder digital vorliegen:

  • Militärausweis (Військовий квиток) oder eine vorläufige Bescheinigung (Тимчасове посвідчення) mit einem offiziellen Vermerk über die Ausmusterung oder den Aufschub.
  • Elektronisches Militärdokument: Ein digitaler Nachweis (z. B. über die staatliche App Rezerv+ oder Diia), der einen gültigen QR-Code sowie den individuellen VIN-Code (Zentrales Register) enthält und nachweist, dass die Daten beim zuständigen Wehrersatzamt (TCC) aktualisiert wurden.

2. Nachweise je nach konkretem Befreiungsgrund: Zusätzlich zum Militärdokument müssen die exakten zivilen Gründe nachgewiesen werden, die eine legale Ausreise erlauben:

  • Alter: Junge Männer zwischen 18 und 22 Jahren dürfen für eine Ausbildung oder ein Studium unter bestimmten Auflagen die Grenze passieren. Als Nachweis dienen der Reisepass sowie Studienbescheinigungen. Männer ab 60 Jahren sind generell befreit und benötigen lediglich ihren Reisepass.
  • Gesundheitliche Untauglichkeit: Eine Bescheinigung der militärmedizinischen Kommission (VLK) über die vollständige Wehruntauglichkeit mit dem Ausschluss aus der Wehrregistrierung. Bei einer Invalidität (Gruppen I–III) sind der entsprechende Behindertenausweis oder medizinische Gutachten vorzulegen.
  • Familiäre Gründe:
    – Mehrkindväter: Geburtsurkunden von 3 oder mehr minderjährigen Kindern sowie der Nachweis, dass keine Unterhaltsschulden vorliegen.
    – Alleinerziehende Väter: Sterbeurkunde der Mutter, Gerichtsurteil über den Entzug der elterlichen Sorge der Mutter oder Scheidungsurteil mit Zuweisung des alleinigen Sorgerechts.
    – Pflege von Angehörigen: Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds (Ehepartner, Eltern oder Kind mit Behinderung) inklusive behördlicher Registrierung als Pflegeperson.
  • Berufliche Freistellung („Reservierung“): Eine offizielle Bescheinigung über den Aufschub wegen einer systemrelevanten Anstellung (z.B. in der kritischen Infrastruktur), kombiniert mit einer genehmigten Dienstreisebescheinigung. Auch eingetragene Fernfahrer im staatlichen System eCherga besitzen befristete Ausreisegenehmigungen.

Zur Zeit wird die Ausreise aus der Ukraine nach den Informationen des DRK seitens der ukrainischen Behörden nicht per Stempel oder auf andere Weise bestätigt. Das Vorliegen der oben genannten Nachweise und Befreiungsgründe ist demnach zum jetzigen Zeitpunkt von den deutschen Behörden individuell zu prüfen.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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