Verschiedene Bundesländer haben Medienberichten zufolge einen Abschiebungsstopp für den Iran erlassen. Die Tagesschau berichtete am 16. Januar 2026, dass Nordrhein-Westfalen seinen Abschiebungsstopp zunächst für drei Monate bis zum 15. April 2026 befristet hat. Rheinland-Pfalz hat am 14. Januar 2026 bekannt gegeben, dass Abschiebungen ebenfalls für einen Zeitraum von drei Monaten ausgesetzt würden. Über beide Erlasse wird berichtet, dass Straftäter*innen, Gefährder*innen und Personen, bei denen ein Ausweisungsinteresse vorliegt, ausgenommen sind. Nach einer Meldung von rbb24 vom heutigen Tag hat zudem das Land Brandenburg Abschiebungen in den Iran für drei Monate ausgesetzt. Ausgenommen seien auch hier "Gefährder" und Menschen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden seien. In der Meldung wird darauf hingewiesen, dass neben Brandenburg und den o.g. Bundesländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen auch das Saarland und Schleswig-Holstein einen Abschiebungsstopp verhängt hätten.
Nach dem Wortlaut des in Schleswig Holstein erlassenen Abschiebungsstopps, der bis zum 14. April 2026 gelte, sieht dieser eine weitergehende Ausschlussklausel vor. Dort heißt es:
"[...] Ausgeschlossen von dieser Regelung sind iranische Staatsangehörige, bei denen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 AufenthG besteht. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind außerdem iranische Staatsangehörige, bei denen die Abschiebung in den Iran allein an deren vorwerfbarem Verhalten, insbesondere an der unzureichenden Mitwirkung bei der Pass-/Passersatzbeschaffung, scheitert. [...]"
Nach § 60a Abs. 1 AufenthG können die obersten Landesbehörden Abschiebungen in bestimmte Staaten zunächst für drei Monate aussetzen. Nach spätestens sechs Monaten ist allerdings die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern (BMI) notwendig, damit ein Abschiebungsstopp aufrechterhalten werden kann. Aus diesem Grund verweisen einige Bundesländer darauf, dass eine bundeseinheitliche Regelung notwendig sei, bevor ein Abschiebungsstopp verhängt werden könnte. Der Bundesinnenminister lehnt aktuell einen bundesweiten Abschiebestopp ab, wie aus Medienberichten hervorgeht.
Eine bundesweite Regelung zur Aussetzung von Abschiebungen in den Iran gab es zuletzt nach einer Einigung der Innenministerkonferenz (IMK) im Dezember 2022, sie lief aber zum Jahresende 2023 aus, nachdem sich die Innenminister*innen der Länder nicht auf eine Verlängerung einigen konnten und das BMI daraufhin angekündigt hatte, dass es einer Verlängerung durch einzelne Bundesländer voraussichtlich nicht zustimmen werde.
Laut einer Pressemitteilung des Hessischen Flüchtlingsrats hat der hessische Innenminister Roman Poseck angegeben, dass es in seinem Bundesland "längst" einen Abschiebungsstopp für den Iran geben soll. Dieser Darstellung widerspricht der Flüchtlingsrat: Es sei zwar richtig, dass es in den letzten Jahren nur sehr vereinzelte Abschiebungen aus Hessen in den Iran gegeben habe – einen formalen Abschiebestopp gebe es aber nicht. Personen aus dem Iran seien vielmehr weiterhin zur Passbeschaffung und zur Abgabe der "Freiwilligkeitserklärung" aufgefordert worden und bei Nichtmitwirken mit Arbeitsverboten, der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG) und gekürzten Leistungen sanktioniert worden. Der Flüchtlingsrat empfiehlt mit Verweis auf die Äußerungen des hessischen Innenministers eine Aufhebung dieser Sanktionen zu beantragen.
Für iranische Staatsangehörige, die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz wohnen, gilt daher jedenfalls für die Dauer des Abschiebestopps, dass sie nicht mit Sanktionen, wie beispielweise der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (§ 60b AufenthG; sog. Duldung light), belegt werden dürfen. Inhaber*innen der sogenannten Duldung light sollten Anträge auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 1 i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG stellen.












