Neuerscheinigung: Arbeitshilfe zur Mobilität für Drittstaatsangehörige in Europa (§ 38a AufenthG)

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die sich mit den Möglichkeiten für Drittstaatsangehörige befasst, Freizügigkeitsrechte innerhalb der EU wahrzunehmen. Eine entsprechende Regelung findet sich im deutschen Recht in § 38a des Aufenthaltsgesetzes. Die Broschüre erläutert die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 38a AufenthG sowie die mit diesem Aufenthaltstitel verbundenen Folgerechte.

Download der Broschüre "Mobilität"

Nicht nur Unionsbürger*innen nutzen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU, sondern auch Angehörige von Drittstaaten, die in einem anderen EU-Staat leben, verlagern ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland. Gründe dafür können u.a. schlechte Voraussetzungen für Arbeit und eine fehlende Existenzgrundlage in dem jeweiligen EU-Staat sein. Insbesondere auch Menschen, die in einem anderen Unionsstaat als Flüchtlinge anerkannt oder den subsidiären Schutzstatus erhalten haben, suchen nach Wegen, langfristig nach Deutschland überzusiedeln. Dies ist rechtlich aber nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich.

Anders als für Unionsbürger*innen besteht für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel in anderen EU-Staaten zwar in den allermeisten Fällen eine innereuropäische Reisefreiheit, aber keine unbeschränkte Freizügigkeit für eine dauerhafte Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Eine relativ weitreichende Möglichkeit der langfristigen Mobilität in Europa besteht dann, wenn die Person über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen Unionsstaat verfügt. In diesem Fall besteht unter bestimmten Bedingungen nämlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Rechtsgrundlage ist der § 38a AufenthG. Die Voraussetzungen für den § 38a AufenthG sind allerdings nicht leicht zu erfüllen: Neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen EU-Staat muss in der Regel der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert sein, und eine Arbeitserlaubnis wird nur mit Vorrangprüfung erteilt. In der Beratungspraxis führt das häufig zu Schwierigkeiten bei der Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Perspektive.

Die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) verfasste Arbeitshilfe erläutert die Voraussetzungen, unter denen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG infrage kommt. In diesem Zusammenhang wird besonders darauf eingegangen, wie in der Beratungspraxis geklärt werden kann, ob eine ratsuchende Person in einem anderen EU-Staat über den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt (also eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU besitzt oder erwerben kann). Weiterhin wird erläutert, welche Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs für Inhaber*innen der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bestehen, welche Ansprüche auf Sozialleistungen greifen und wie die Möglichkeiten einer Aufenthaltsverfestigung beschaffen sind.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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