Mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, das seit dem 24.12.2025 gilt, wurde auch das Staatsangehörigkeitsgesetz geändert.
Dabei wurde erstmals in § 35a StAG eine Sperrfrist eingeführt, mit der Täuschungsversuche im Einbürgerungsverfahren bestraft werden sollen. So ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass eine antragstellende Person arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat. Entsprechende Verstöße können sowohl im eigenen Verfahren der betroffenen Person festgestellt werden als auch dann, wenn sie begangen wurden, um für eine andere Person eine Einbürgerung zu erwirken. Die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde ist sofort vollziehbar und Rechtsmittel dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sperrfrist gilt auch in Fällen, in denen die Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist (externer Link; Rücknahme der Einbürgerung bei Erwirken durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für den Erlass gewesen sind; siehe hierzu auch die Meldung vom 5.1.2026).
Nunmehr wurde § 35a StAG insofern berichtigt, als in § 35a S. 1 Nr. 2 StAG die Angabe „unrichtige oder unvollständige Angaben" durch die Angabe „vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben" ersetzt wurde (siehe Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam - BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27.02.2026). Diese Änderung gilt rückwirkend seit dem 24.12.2025.












