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Start des EU-Einreise-/Ausreisesystems (EES) am 12. Oktober 2025

Ab dem 12. Oktober 2025 wird das EU-Einreise-/Ausreisesystem (EES) gestartet. Es soll die Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für Kurzaufenthalte in die EU reisen, digital erfassen. Nach Angaben der EU-Kommission soll die Einführung für mehr Sicherheit im Schengen-Raum sorgen, da es dazu beitrage, Aufenthaltsüberziehungen zu ermitteln, sogenannte irreguläre Reisebewegungen zu verhindern und Dokumenten- und Identitätsbetrug zu verringern.

Das EU-Einreise-/Ausreisesystem (EES) ist Teil der sogenannten Smart-Borders-Initiative der EU, das neben anderen Maßnahmen auch die Einführung eines europäischen Reiseinformations- und Reisegenehmigungssystems ("European Travel Information and Authorisation System", abgekürzt ETIAS) umfasst. EES (VO 2017/2226) und ETIAS (VO 2018/1240) stützen sich auf europäische Verordnungen, die den Aufbau der jeweiligen Systeme regeln.

Das EES soll über einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 12. Oktober 2025 schrittweise in Betrieb genommen werden. Das bedeutet, dass die Grenzbehörden nach und nach die Daten von Drittstaatsangehörigen digital erfassen sollen, sodass das System am Ende des Sechs-Monats-Zeitraum an allen Grenzübergangsstellen eingesetzt werden soll. Es soll auch Informationskampagnen an den Grenzübergangsstellen geben, um die betroffenen Personen darüber zu informieren. Das ETIAS wird voraussichtlich erst im letzten Quartal 2026 starten. Das konkrete Datum soll einige Monate vorher bekanntgegeben werden.

Hintergrund

Die sogenannte Smart Borders Initiative der EU wurde erstmals am 28. Februar 2013 von der damaligen EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström auf einer Pressekonferenz präsentiert. Dabei bezog sie sich auf Pläne der Kommission von 2008, worin bereits die Einführung eines Entry-Exit-Systems gefordert wurde. Im Oktober 2017 stimmten das Europäische Parlament und der Rat der EU einer modifizierten Version des Entry-Exit-Systems zu, das bis 2020 vollständig implementiert sein und rund 480 Millionen Euro kosten sollte.

Mit dem EES sollen Ein- und Ausreisedaten von Drittstaatsangehörigen erfasst werden, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum reisen wollen. Daben werden biometrische Daten wie Fingerabdrücke, Gesichtsbilder und andere Reiseinformationen gespeichert. Mit dem EES wird das Abstempeln von Reisepässen schrittweise ersetzt. Die Datenerfassung erfolgt an den Schengen-Außengrenzen. Nach Angaben des Bundesverwaltungsamts (BVA) sollen auch Einreiseverweigerungen im EES sichtbar sein und entsprechend berücksichtigt werden. Durch die elektronische Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer der Reisenden im Schengen-Raum soll der Stempel im Reisepass nicht mehr nötig sein und Reisende können sich über ihren verbleibenden Restaufenthaltszeitraum online informieren.

Das ETIAS ist ein Vorab-Registrierungssystem für visumbefreite Drittstaatsangehörige, die einen kurzfristigen Aufenthalt im Schengen-Raum planen. Vor Anreise müssen grundsätzlich alle visumbefreiten Drittstaatsangehörigen über ein ETIAS, d.h. über eine "Reisegenehmigung" verfügen. Dieses wird voraussichtlich im letzten Quartal 2026 in Betrieb genommen. Vorher sind drittstaatsangehörige Personen nicht verpflichtet, sich zu registrieren.

Das BVA gibt auf seiner Webseite bekannt, dass es die beiden Verordnungen im Rahmen der nationalen Projektorganisation EU-Informationsarchitektur (NPO EUIA) gemeinsam mit der Bundespolizei (BPOL), dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), dem Bundeskriminalamt (BKA) und dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) umsetzt.

Das BVA ist nationale Kopfstelle und stellt als solche den zugriffsberechtigten Behörden den technischen Zugang zu den beiden europäischen Systemen zentral zur Verfügung. Dabei trifft das BVA keine fachlichen Entscheidungen zu Ein- und Ausreisen oder Anreisegenehmigungen.

Nationale Gesetzesänderungen

Mit dem Start des EES am 12. Oktober 2025 wird das Gesetz zur Durchführung des Einreise-/Ausreisesystems nach der Verordnung (EU) 2017/2226 (EES-Durchführungsgesetz - EESDG) eingeführt. Darin sind beispielsweise die Aufgaben des Bundesverwaltungsamts geregelt und welche Behörden eine Zugriffsberechtigung auf die Datensätze haben.

Im AufenthG wird ein neuer § 91h AufenthG eingefügt, der die Datenübermittlung zur Durchführung des EES regelt. Darin ist außerdem vorgesehen, dass dem BVA mitgeteilt wird, wenn eine drittstaatsangehörige Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, damit ihre Datensätze im Rahmen des EES vorzeitig gelöscht werden. Auch bei einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt, sowie bei der Erteilung eines Aufenthaltstitel findet eine vorzeitige Löschung statt.

Im FreizügigkeitsG/EU wird eine ähnliche Regelung eingeführt in § 17. So soll die entsprechende Behörde an das BVA übermitteln, wenn an Personen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte oder ein Aufenthaltsdokument-GB ausgegeben wurde, damit eine vorzeitige Löschung der Datensätze durch das BVA erfolgen kann.

Weitere Regelungen werden zum Datum der Inbetriebnahme des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS), das durch Beschluss der Kommission festgelegt wird, in Kraft treten.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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