Die Handreichung gibt eine Übersicht zu den Möglichkeiten, aufgrund von Ausbildung oder Arbeit in eine Aufenthalterlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Schematisch dargestellt werden die Voraussetzungen für diese Aufenthaltstitel:
- §§ 16a bis 16g AufenthG: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Berufsausbildung, Studium, Praktika, Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen etc.)
- § 17 AufenthG: Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- §§18a-19e AufenthG: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Fachkräfte, Forschende, Blaue Karte EU, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer*innen, sonstige Beschäftigungszwecke etc.)
- § 20 AufenthG: Arbeitsplatzsuche
- § 21 AufenthG: Selbstständige Beschäftigung
- § 15d BeschV: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
- §§ 22-26 AufenthG: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (darunter § 24 AufenthG – vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine sowie § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG – internationaler Schutz)