Bei zahlreichen Aufenthaltstiteln – insbesondere denen, die zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Ausbildung erteilt werden – gilt die Voraussetzung, dass der Lebensunterhalt gesichert sein muss. In einigen Fällen (etwa der Blauen Karte EU) werden bestimmte Mindesteinkommen gefordert. Dadurch ergeben sich sehr unterschiedliche Beträge, die als ausreichend für die Lebensunterhaltssicherung oder als notwendiges Mindesteinkommen gelten. In der tabellarischen Übersicht der GGUA werden die jeweiligen Sätze genannt und es wird auf mögliche Ausnahmen oder weiterführende Regelungen verwiesen. Dabei seien die genannten Beträge "lediglich als ausländerrechtliche Orientierungsgrößen" zu verstehen, im Rahmen weiterer Prüfungen (etwa durch die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der sogenannten Beschäftigungsbedingungsprüfung) könnten noch deutlich abweichende Anforderungen entstehen.
Im Bereich der Ausbildungsaufenthalte hat sich durch die Änderung der BAföG-Sätze Ende Juli 2024 die Situation ergeben, dass die bislang für 2024 von der Bundesregierung veröffentlichten Mindestsätze (die nach § 2 Abs. 3 S. 5ff. des Aufenthaltsgesetzes auf dem BAföG basieren) nicht mehr aktuell sind. Daher hat der Autor Claudius Voigt für das zweite Halbjahr 2024 bei den entsprechenden Aufenthaltstiteln nach 16a–16c sowie 16e–16g des Aufenthaltsgesetzes die aktuellen BAföG-Sätze zugrunde gelegt. Er weist aber ausdrücklich darauf hin, dass es auch vertretbar wäre, weiterhin die im Bundesanzeiger für 2024 bekanntgegebenen Sätze heranzuziehen. Welche Auslegung gelte, sei bislang nicht geklärt.