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Übersicht zur Anwendung der GEAS-Rechtsakte ab Juni 2026: Was gilt wann?

Die Organisation Equal Rights Beyond Borders hat Praxishinweise zu der Frage veröffentlicht, nach welchem Recht Asylverfahren zu behandeln sind, wenn die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 wirksam wird. Die Handreichung gibt einen Überblick zu den Übergangsregelungen und weiteren Anknüpfungspunkten, nach denen sich die Anwendbarkeit der einzelnen Rechtsakte der GEAS-Reform richten wird.

Die europäischen Rechtsakte, die das reformierte europäische Asylsystem bilden, sind ab dem 12. Juni 2026 anwendbar. Ebenso ist vorgesehen, dass die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungsgesetze in Deutschland zu diesem Datum in Kraft treten sollen. Allein durch den Umstand, dass es einen einheitlichen Starttermin gibt, werden aber keineswegs alle Fragen beantwortet, die sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Anwendung alten oder neuen Rechts für die jeweiligen Verfahren stellen. So wird mit Blick auf die Verfahren zwar grundsätzlich geregelt, dass für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, das alte Recht gilt. Nicht überall sind in den Verordnungen und Richtlinien aber entsprechende Klarstellungen und Übergangsregelungen enthalten, sodass es zu verwirrenden Konstellationen kommen kann. Für eine Übergangszeit wird jedenfalls eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht entstehen, zum Teil abhängig davon, in welchen Anwendungsbereich die gerade entstehende Rechtsfrage fällt: 

Während etwa für Asylanträge, die vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereicht werden, das alte Verfahrensrecht wie beschrieben weiterhin Anwendung findet, ändern sich die Rechtsgrundlagen der Aufnahmebedingungen an eben diesem Stichtag. Hier gilt für die Betroffenen also vor dem 12. Juni 2026 die Aufnahmerichtlinie in der bisherigen Fassung, während ab diesem Datum die neue Richtlinie zu beachten ist. 

Eine zusätzliche Komplikation ergibt sich bei den Voraussetzungen des Schutzstatus, die künftig in der Statusverordnung (auch: Qualifikationsverordnung) geregelt werden. Hier soll durch das GEAS-Anpassungsgesetz geregelt werden, dass die neue Verordnung nur für die Prüfung von Asylanträgen gelten soll, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Allerdings wird in der Handreichung von Equal Rights Beyond Borders darauf hingewiesen, dass in der Verordnung selbst keine derartige Regelung enthalten ist. Da die Verordnung der nationalen Regelung vorgeht, dürfte sich daraus ergeben, dass die Statusverordnung ab dem 12. Juni 2026 für die Prüfung aller Anträge (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen) heranzuziehen ist. Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, wären demnach nach altem Verfahrensrecht, aber zugleich bereits nach neuem materiellem Recht zu bearbeiten.

Die Handreichung von Equal Rights Beyond Borders erläutert in kompakter Weise, aus welchen Regelungen sich die verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit der jeweiligen Rechtsakte ergeben. Daneben wird in den Hinweisen kurz auf besondere Übergangsprobleme eingegangen, die sich bei Folgeanträgen, bei Widerrufsverfahren sowie bei noch anhängigen Gerichtsverfahren ergeben.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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