Übersicht zu aktuellen EuGH-Entscheidungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2022 mehrere Urteile veröffentlicht, mit denen er Vorlagefragen deutscher Gerichte beantwortet hat. In einigen Punkten dürften die Entscheidungen deutliche Auswirkungen auf die Rechtsanwendung in Deutschland haben. Hier stellen wir diese und weitere aktuelle Entscheidungen des EuGH vor.

Urteile auf der Grundlage von Vorabentscheidungsersuchen deutscher Gerichte

Nachzug der Eltern zu in Deutschland lebenden (ehemals) Minderjährigen

SW, BL und BC gegen Deutschland, C-273/20, C-355/20 (verbundene Rechtssachen, asyl.net: M30811) – Vorabentscheidungsersuchen eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 23. April 2020 – 1 C 9.19, 1 C 10.19 – asyl.net: M28542 (siehe zu dieser Entscheidung auch die Meldung bei asyl.net vom 1.8.2022)

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um die Frage des Familiennachzugs von Eltern zu hier lebenden, ehemals als unbegleitete Minderjährige eingereisten Personen, die später als Flüchtlinge anerkannt wurden. Dabei geht es vor allem um die Frage, welcher Zeitpunkt für das Kriterium "Minderjährigkeit" der hier lebenden Flüchtlinge maßgeblich ist. Die Eltern(-teile) hatten in zwei unterschiedlichen Fällen (die beim EuGH gemeinsam verhandelt wurden) die Erteilung von Visa zum Familiennachzug beantragt. Das Auswärtige Amt vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Familiennachzug der Eltern erlischt, wenn der hier lebende (ehemals minderjährige) Flüchtling im Laufe des Familiennachzugs-Verfahrens volljährig wird. Daher wurden die Visaanträge der Eltern abgelehnt. Zu den Vorlagefragen des BVerwG traf der EuGH die folgenden Feststellungen:

  1. Der Familiennachzug von Eltern zu hier lebenden, ursprünglich als unbegleitete Minderjährige eingereisten anerkannten Flüchtlingen darf nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die hier lebende Person vor der Entscheidung über den Antrag auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist. Außerdem steht eine nationale Regelung, nach der in einem solchen Fall das Aufenthaltsrecht der Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet, nicht im Einklang mit europäischem Recht.
  2. Für die Annahme, dass zwischen den Eltern(-teilen) und einem als Flüchtling anerkannten (ehemals minderjährigen) Kind "tatsächliche familiäre Bindungen" bestehen, genügt die bloße Verwandtschaft in gerader aufsteigender Linie ersten Grades nicht. Es ist jedoch auch nicht erforderlich, dass das zusammenführende Kind und der betreffende Elternteil im selben Haushalt zusammenleben. Gelegentliche Besuche, sofern sie möglich sind, und regelmäßige Kontakte können für die Annahme ausreichen, dass diese Personen persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufbauen und somit tatsächliche familiäre Bindungen bestehen. Es kann nicht verlangt werden, dass sich das zusammenführende Kind und die Eltern bzw. der Elternteil gegenseitig finanziell unterstützen.

Familienzusammenführung von (ehemals) Minderjährigen zu in Deutschland lebenden Flüchtlingen

XC gegen Deutschland, C-279/20 (asyl.net: M30815) – Vorabentscheidungsersuchen eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. April 2020 – 1 C 16.19 – asyl.net: M28541 (siehe zu dieser Entscheidung auch die Meldung bei asyl.net vom 1.8.2022)

Diesem Verfahren lag der Fall einer syrischen Staatsangehörigen zugrunde, deren Vater in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden war. Sie beantragte ein Visum zur Familienzusammenführung, während sie noch minderjährig war. Im Laufe des Familienzusammenführungs-Verfahrens wurde sie aber volljährig, woraufhin der Visumsantrag abgelehnt wurde, weil die deutschen Behörden davon ausgingen, dass der Anspruch auf Familiennachzug mit dem Erreichen der Volljährigkeit erloschen sei. Auch für dieses Verfahren war somit die Frage entscheidend, welcher Zeitpunkt als maßgeblich für die Feststellung der Minderjährigkeit der Antragstellerin zu gelten hat. Aufgrund der Vorlage des BVerwG kam der EuGH zu folgenden Feststellungen:

  1. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob das Kind einer als Flüchtling anerkannten Person "minderjährig" ist und damit Anspruch auf den Familiennachzug hat, ist der Zeitpunkt, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat. Der Antrag auf Familienzusammenführung muss innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt werden.
  2. Zum Begriff der "tatsächlichen familiären Bindungen" zwischen den Eltern(-teilen) und einem als Flüchtling anerkannten (ehemals minderjährigen) Kind sind die Ausführungen des EuGH identisch mit den Feststellungen in der oben genannten Entscheidung SW, BL und BC gegen Deutschland, C-273/20, C-355/20.

Umgang mit dem Asylantrag eines Kindes, dessen Eltern in einem anderen europäischen Staat Schutz erhalten haben

RO gegen Deutschland, C-720/20 (asyl.net: M30812) – Vorabentscheidungsersuchen eingereicht vom Verwaltungsgericht Cottbus mit Entscheidung vom 14. Dezember 2020 – 5 K 417/19.A – asyl.net: M29203

Dem Vorabentscheidungsersuchen des VG Cottbus lag die folgende Fallkonstellation zugrunde: Eine Familie aus der Russischen Föderation hatte im Jahr 2012 in Polen Flüchtlingsschutz erhalten. Sie reiste wenige Monate später aber nach Deutschland weiter und beantragte hier erneut Asyl. In Deutschland wurde nach der Einreise ein weiteres Kind geboren, das entsprechend in Polen kein Asylverfahren durchlaufen hatte und daher auch nicht über einen in Polen erteilten Schutzstatus verfügte. Für dieses Kind wurde im Jahr 2016 in Deutschland ein Asylantrag gestellt. Die deutschen Behörden lehnten den Asylantrag des Kindes als "unzulässig" ab mit der Begründung, dass Polen nach der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags des neugeborenen Kindes zuständig sei, weil Polen auch der übrigen Familie internationalen Schutz zugesprochen hatte. Das VG Cottbus wandte sich an den EuGH u.a. mit der Frage, ob entweder die Dublin-III-Verordnung (VO 604/2013) oder alternativ die Asylverfahrensrichtlinie der EU (Richtlinie 2013/32/EU) in der Konstellation dieses Verfahrens eine Rechtsgrundlage für die Ablehnung als "unzulässig" darstellen können. Der EuGH stellte hierzu Folgendes fest:

  1. Nach der Dublin-III-Verordnung ist der erste Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wird, regelmäßig für dessen Prüfung zuständig (im Fall des hier geborenen Kindes: Deutschland). Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Verordnung kann von dieser Regel auch nicht abgewichen werden, wenn die Familie den Mitgliedstaat, der ihr Schutz gewährt hat, verlassen hat und unrechtmäßig in einen anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-Verordnung eingereist ist. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO, der vorsieht, dass neugeborene Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens so zu behandeln sind wie ihre Familienangehörigen, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Familienangehörigen als "Anerkannte" nicht in den Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung fallen. Auch die sogenannte "analoge" Anwendung – also die Übertragung der Norm auf einen ungeregelten, aber ähnlich gelagerten Sachverhalt – ist hier nicht möglich, weil dies dazu führen könnte, dass gegen die betroffene minderjährige Person ein Überstellungsbescheid ergeht, ohne dass der übliche Verfahrensablauf und damit auch die Verfahrensgarantien der Dublin-III-Verordnung zur Anwendung kommen.
  2. Der in der Asylverfahrensrichtlinie infrage kommende Grund für eine Ablehnung als "unzulässig" greift nur dann, wenn die betroffene Person selbst in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erhalten hat (Art. 33 Abs. 2 Bst. a Asylverfahrensrichtlinie). Diese Regelung ist im vorliegenden Fall auch nicht analog anwendbar, weil die Unzulässigkeitsgründe der Asylverfahrensrichtlinie eng auszulegen sind und nicht auf eine Situation angewendet werden dürfen, die nicht dem Wortlaut der Richtline entspricht.
  3. Im Ergebnis bedeutet dies: Der Asylantrag einer minderjährigen Person, die zuvor noch kein Asylverfahren durchlaufen hat, darf nicht mit der Begründung als "unzulässig" abgelehnt werden, dass ihren Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde.

Anspruch auf Kindergeld für EU-Bürger*innen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts

S gegen Deutschland, C-411/20 (asyl.net: M30814) – Vorabentscheidungsersuchen eingereicht vom Finanzgericht Bremen mit Entscheidung vom 20. August 2020

Im Verfahren vor dem Finanzgericht Bremen klagte eine aus einem anderen EU-Staat stammende Frau gegen die Ablehnung ihres Kindergeldantrags für ihre drei Kinder. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hatte den Antrag für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland aufgrund der Regelung des § 62 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgelehnt. Diese Norm besagt, dass Staatsangehörige der EU für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn in diesem Zeitraum "inländische Einkünfte" nachgewiesen werden können. Die Regelung war im Juli 2019 in das EStG eingeführt worden, um den "Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne." Allerdings gilt die Norm nicht für deutsche Staatsangehörige, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden (insbesondere dann, wenn sie von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland zurückkehren). Das Finanzgericht Bremen hat dem EuGH daher die Frage vorgelegt, ob diese Ungleichbehandlung mit dem Unionsrecht (besonders Art. 4 der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, VO 883/2004) vereinbar ist. Hierzu hat der EuGH die folgenden Feststellungen getroffen:

  1. Das EU-Recht sieht vor, dass ein Mitgliedstaat wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürger*innen, die sich auf seinem Territorium aufhalten, während der ersten drei Monate eine Sozialhilfeleistung verweigern kann (Art. 24 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie, Richtlinie 2004/38/EG). Allerdings handelt es sich beim Kindergeld nicht um eine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Vorschrift, da es unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts dient. Das Kindergeld ist vielmehr als "Familienleistung" einzustufen.
  2. Für Familienleistungen sieht das Unionsrecht keine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vor. Daher steht das Unionsrecht der Regelung des § 62 Abs. 1a EStG entgegen.
  3. Unionsbürger*innen können sich aber mit Blick auf die Gewährung von Familienleistungen nur dann auf den Grundsatz der Gleichbehandlung berufen, wenn sie sich nicht nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, sondern ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" in diesen Mitgliedstaat verlegt haben. Hierfür muss die betreffende Person den Willen zum Ausdruck bringen, "den gewöhnlichen Mittelpunkt [ihrer] Lebensinteressen in diesem Mitgliedstaat zu errichten", und sie muss nachweisen, dass ihre "Anwesenheit im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hinreichend dauerhaft ist, um sie von einem vorübergehenden Aufenthalt zu unterscheiden."

Weitere Entscheidungen des EuGH vom 1.8.2022

Möglichkeit eines Rechtsbehelfs im Rahmen einer "Dublin-Familienzusammenführung"

I, S gegen Niederlande, C-19/21 (asyl.net: M30813) – Vorabentscheidungsersuchen eingereicht von der Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Januar 2021

Nach der Dublin-III-Verordnung haben unbegleitete Minderjährige ein Recht darauf, dass ihr Asylantrag in dem Mitgliedstaat der Verordnung geprüft wird, in dem sich Verwandte befinden, wenn diese dort einen rechtmäßigen Aufenthalt haben und für die Minderjährigen sorgen können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Minderjährigen und ihre Verwandten zusammenzuführen, sofern es dem Kindeswohl dient (Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO). Dafür führen die Mitgliedstaaten ein Dublin-Verfahren durch: Der Staat, in dem sich die unbegleitete minderjährige Person befindet, richtet also ein Aufnahmegesuch an den Mitgliedstaat, in dem sich die Verwandten der minderjährigen Person befinden. Für den Fall, dass letzterer Staat das Aufnahmegesuch ablehnt, regelt die Dublin-III-Verordnung nicht ausdrücklich, ob und gegebenenfalls wie sich die Betroffenen gegen diese Entscheidung zur Wehr setzen können. Dies führte dazu, dass einige Mitgliedstaaten der Dublin-III-Verordnung die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs einräumten, andere nicht.

Im Ausgangsverfahren hatte ein in Griechenland angekommener unbegleiteter Minderjähriger in seinem Asylantrag den Wunsch geäußert, mit seinem in den Niederlanden lebenden Onkel zusammengeführt zu werden. Die griechischen Behörden richteten daraufhin ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches vom zuständigen niederländischen Staatssekretariat aber zurückgewiesen wurde, weil die Identität des Minderjährigen und damit das Verwandtschaftsverhältnis nicht ausreichend geklärt worden seien. Sowohl der Minderjährige als auch sein Onkel legten beim Staatssekretariat einen Rechtsbehelf ein, der aber mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Dublin-III-Verordnung für die Betroffenen keine Möglichkeit vorsehe, gegen die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs vorzugehen. Das daraufhin angerufene Bezirksgericht Den Haag wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob die Mitgliedstaaten in einer solchen Konstellation den Minderjährigen und/oder ihren Verwandten einen Rechtsbehelf einräumen müssen. Der EuGH kam in seinem Urteil zu diesem Ergebnis:

  1. Einer unbegleiteten minderjährigen Person, die im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die Aufnahme in einem anderen Mitgliedstaat begehrt, muss die Möglichkeit gegeben werden, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht anfechten zu können.
  2. Der im ersuchten Mitgliedstaat wohnende Verwandte des Antragstellers kann dagegen in einer solchen Konstellation weder aus der Dublin-III-Verordnung noch aus der Grundrechte-Charta der EU ein Recht auf einen Rechtsbehelf herleiten. Anmerkung: In diesem Punkt beziehen sich die Ausführungen des EuGH ausdrücklich nur auf "Verwandte" im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO (also Angehörige des erweiterten Familienkreises wie Onkel oder Tanten) und nicht auf "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Dublin-III-VO (also Angehörige der "Kernfamilie", hier vor allem Eltern oder Geschwister). Die Frage, ob "Familienangehörigen" ein Rechtsbehelf zusteht, wurde also vom EuGH hier nicht beantwortet. Dafür spricht aber, dass eine dauerhafte Trennung von Angehörigen der Kernfamilie ungleich stärker in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingreift als dies bei entfernteren Verwandten der Fall ist.

Entziehung eines Platzes in einer Unterbringungseinrichtung wegen "grob gewalttätigen Verhaltens"

TO gegen Italien, C‑422/21 (asyl.net: M30887) – Vorabentscheidungsersuchen eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2020

Das italienische Dekret, das die Unterbringung von Asylsuchenden regelt, sieht vor, dass u.a. bei "grob gewalttätigem Verhalten" die materiellen Leistungen für Asylsuchende – einschließlich des Platzes in einer Aufnahmeeinrichtung – entzogen werden können. Der Kläger im Ausgangsverfahren war beschuldigt worden, an einem Bahnhof einen Eisenbahnbediensteten und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei von Florenz verbal und physisch angegriffen zu haben. Die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, nahm er nicht wahr. Daraufhin erließ die Präfektur Florenz eine Entscheidung, wonach ihm die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entzogen wurden. Das regionale Verwaltungsgericht für die Toskana hob die Entscheidung der Präfektur auf, weil seiner Auffassung nach das italienische Recht gegen Unionsrecht verstößt, indem es den vollständigen Entzug von Leistungen als einzig mögliche Sanktion vorsieht. Der daraufhin mit dem Fall befasste Staatsrat (der zugleich das oberste Verwaltungsgericht in Italien bildet) legte dem EuGH die Frage vor, ob die entsprechende nationale Regelung vereinbar mit europäischem Recht ist. Dabei bat er auch um Klärung der Frage, ob die Mitgliedstaaten bei Strafmaßnahmen gegen Asylsuchende nur Vorfälle berücksichtigen dürfen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme stehen (also z.B. innerhalb der Unterbringungseinrichtung stattfinden), oder ob das europäische Recht es auch ermöglicht, Vorfälle außerhalb der Aufnahmeeinrichtung hierfür in den Blick zu nehmen. Der EuGH kam hier zu folgenden Feststellungen:

  1. Die einschlägige Bestimmung der Aufnahmerichtlinie der EU (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2013/33/EU), ermöglicht es den Mitgliedstaaten, "grob gewalttätiges Verhalten" auch dann zu sanktionieren, wenn dieses Verhalten außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung an den Tag gelegt wurde.
  2. Eine nationale Regelung, die die Verhängung von Sanktionen wegen "grob gewalttätigen Verhaltens" vorsieht, muss unter allen Umständen die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und die Achtung der Menschenwürde beachten. Hat die nationale Regelung die Wirkung, dass sie Asylsuchenden die Möglichkeit nimmt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, ist sie unionsrechtswidrig.

Hinweis

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