Mit der achten Änderungsverordnung zur Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 293 vom 01.12.2025) wurden solche Regelungen verlängert, die bestimmte Personengruppen vom "Erfordernis eines Aufenthaltstitels" befreien und die damit ohne Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel nach Deutschland (erstmalig) einreisen dürfen. Neu hinzugekommen ist erstmals, dass sich Personen nicht auf die Einreisebestimmungen berufen können, wenn ihnen bereits vorübergehender Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde.
Die Einreisebestimmungen betreffen folgende Personen, sofern sie keinen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben:
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum 4. Dezember 2026 eingereist sind oder einreisen werden,
- Nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2026 eingereist sind oder einreisen werden,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder von Staatenlosen oder Drittstaatsangehörigen, die am 24.2.2022 in der Ukraine international schutzberechtigt waren oder einen gleichwertigen Schutzstatus genossen haben und die bis zum 4. Dezember 2026 eingereist sind oder einreisen werden,
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel gelebt haben und die bis zum 4. Dezember 2026 eingereist sind oder einreisen werden.
Bereits im Oktober 2025 wurde die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung verlängert (siehe auch Meldung auf asyl.net vom 30.10.2025). Sie sieht vor, dass Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine geflüchteten Personen nach § 24 AufenthG regelmäßig bis zum 4. März 2027 automatisch als verlängert gelten, ohne dass dafür ein Antrag gestellt werden muss.












