Die nunmehr vierte Verlängerung des Durchführungsbeschlusses zur Einführung des vorübergehenden Schutzes ist im Amtsblatt der EU am 4. August 2026 erschienen (sog. Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Damit können vertriebene ukrainische Staatsangehörige bis um 4. März 2028 vorübergehenden Schutz in der EU erhalten.
Neu ist allerdings, dass der vorübergehende Schutz nur diejenigen Personen erhalten können, “deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind”. Dies bedeutet, dass Personen im wehrpflichtigen Alter nunmehr nachweisen müssen, dass sie von den ukrainischen Behörden zur Ausreise unter Einhaltung ihrer wehrrechtlichen Verpflichtungen autorisiert wurden.
Ausgenommen von dieser Einschränkung sind wiederum Personen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem oder am 4. August 2026 vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status in dem betreffenden Mitgliedstaat nach diesem Tag fortlaufend beibehalten.
Der nunmehr erlassene Beschluss gilt ab dem 5. März 2027, mit Ausnahme der Regelung, dass Personen ihn nur unter Einhaltung ihrer militärischen Pflichten erhalten können. Diese Regelung gilt bereits seit dem 5. August 2026. Der Durchführungsbeschluss wurde mit einer am 5. August 2026 im Amtsblatt der EU erschienenen Berichtigung dahingehend geändert, dass der Ausschluss von Personen, die ihren militärischen Pflichten in der Ukraine nicht nachgekommen sind, nicht bereits ab dem 31. Juli 2026 gelten sollte, sondern erst ab dem 5. August 2026.
In Deutschland war es bisher so, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) aufgrund des Durchführungsbeschlusses automatisch verlängert wurden. Ob dies weiterhin so gehandhabt wird, ist noch nicht bekannt.












