Die Änderung des Strafgesetzbuchs erfolgte durch das “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit” (BGBl. 2026 Teil I Nr. 95 vom 1. April 2026). Laut der Gesetzesbegründung steht im Mittelpunkt der Neuerung die Angleichung der Definition von Straftaten, die als terroristisch einzustufen sind, an den in Art. 3 der EU-Richtlinie Terrorismusbekämpfung verwendeten Wortlaut. Zuvor war Deutschland von der Europäischen Union wegen der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie gerügt worden.
Die Änderungen in § 89a StGB
Zentrales Element der Neuerung ist die Änderung des §§ 89a StGB, der vollständig neu gefasst wurde (eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist abrufbar bei buzer.de). Anstelle der im alten § 89a Abs. 1 StGB definierten “schweren staatsgefährdenden Straftat” tritt nun der Begriff der “terroristischen Straftat”. Deutlich erweitert wird dabei im neuen § 89a Abs. 1 StGB zunächst der Katalog der Straftaten, die als terroristisch eingestuft werden können. Während davon in der alten Fassung nur Straftaten “gegen das Leben” (Mord und Totschlag) oder “gegen die persönliche Freiheit” (erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme) umfasst waren, finden sich nun eine Reihe weiterer Taten in der Norm, darunter schwere Körperverletzung, Brandstiftung, der gefährliche Eingriff in den Bahn- oder Luftverkehr sowie Verstöße gegen das Waffengesetz. Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Tat als terroristisch eingestuft wird, ist in jedem Fall, dass sie dazu bestimmt sein muss, "die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen".
In § 89a Abs. 2 StGB wird näher ausgeführt, was unter “Vorbereitung” der terroristischen Straftaten zu verstehen ist. Neu hinzugekommen sind hier vor allem die mit Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Vorbereitungshandlungen der Ein- oder Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, wenn diese im Zusammenhang steht mit einer terroristischen Straftat oder mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Bei einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags (siehe den Link unten) wurden die Neuregelungen von verschiedenen Expert*innen begrüßt, da sie “Strafbarkeitslücken” schlössen, die zuvor bei der Vorbereitung terroristischer Straftaten bestanden hätten. Kritisiert wurde aber auch, dass die Strafbarkeit von Vergehen weiter “in das Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung verlagert” werde, also schon Vorbereitungshandlungen zur Strafbarkeit führen, obwohl die Tat noch nicht verwirklicht wurde. Dies werfe Fragen nach der Verhältnismäßigkeit und nach der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auf.
Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht
Auf die Begriffsdefinition der terroristischen Straftat wird im Aufenthaltsgesetz nun an zwei Stellen ausdrücklich Bezug genommen:
- Mit der Änderung in § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird klargestellt, dass Personen, die eine terroristische Straftat vorbereiten oder vorbereitet haben, keine Angehörigen im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland holen dürfen.
- In § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird die Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Katalog der Tatbestände aufgeführt, die ein “besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse” begründen.
Durch das Zusammenwirken von StGB und AufenthG wird damit nun auch in diesen Regelungen die erweiterte Definition der “Vorbereitung einer terroristischen Straftat” zur Anwendung kommen.












