Wiederaufnahme der Familienzusammenführung ab 1. Juli 2020

Der Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes hat darauf hingewiesen, dass die Reisebeschränkungen im Bereich der Familienzusammenführungen seit dem 1. Juli 2020 aufgehoben wurden. Das Bundesministerium des Innern hatte am selben Tag erklärt, dass Einreisen zum Zweck des Familiennachzugs zu "wichtigen Gründen für Einreisen aus Drittstaaten" zählen.

Hintergrund der Erklärung des Bundesministeriums des Innern ist eine Empfehlung der EU-Kommission, die vom Europäischen Rat am 30. Juni 2020 angenommen wurde. Durch die Empfehlung werden "erweiterte Reisemöglichkeiten" für Personengruppen geschaffen, die einen "wichtigen Reisegrund" haben. Hierzu zählen laut der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 1. Juli 2020 auch "im Wege des Familiennachzugs einreisende ausländische Familienangehörige sowie Besuchsreisen aus dringenden familiären Gründen".

Mit der Aufhebung der Reisebeschränkungen sind die deutschen Botschaften auch wieder verpflichtet, Anträge auf Visa zur Familienzusammenführung entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Der DRK-Suchdienst empfiehlt, die Webseiten der Botschaften ständig auf aktuelle Informationen zu prüfen, da die Verfahrensweisen der Auslandsvertretungen nicht einheitlich seien und sich täglich ändern könnten.

Das DRK geht in den Hinweisen auch auf die Situation von Personen ein, denen bereits ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt wurde, welches aber während der Zeit der Reisebeschränkungen abgelaufen ist. Nach einer Mitteilung des BMI an die Länder (Link s.u.) müssen diese Personen nun innerhalb eines Monats eine sogenannte "Neuvisierung" beantragen. Wird diese Frist gewahrt, handelt es sich nicht um einen neuen Visumsantrag im rechtlichen Sinne, sondern es wird die Möglichkeit eröffnet, dass das Visum neu ausgestellt wird, ohne dass hierfür das Verfahren nochmal durchlaufen werden muss. Voraussetzung hierfür ist, dass sich am Ausstellungszweck (hier also der Familienzusammenführung) zwischenzeitlich nichts geändert hat und dass die Erteilungsvoraussetzungen unverändert vorliegen. Die Details hierzu werden in dem Rundschreiben des BMI an die Bundesländer mitgeteilt und vom DRK-Suchdienst näher erläutert.

Die Regelungen zur Neuvisierung sollen darüber hinaus auch für Fälle gelten, in denen ein Visumsantrag bereits bewilligt wurde, das Visum aber aufgrund coronabedingter Maßnahmen nicht mehr ausgehändigt werden konnte.

Wird die Monatsfrist für den Antrag auf Neuvisierung versäumt, droht eine erhebliche Verschlechterung der rechtlichen Situation, weil dann von einer neuen Antragstellung ausgegangen werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass das gesamte Antragsverfahren noch einmal durchlaufen werden müsste.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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Thema Familiennachzug