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Wissenschaftliche Dienste: Vollständiger Leistungsausschluss in "Dublin-Fällen" widerspricht Europarecht

Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben sich in einem aktuellen Gutachten mit der Frage befasst, ob die im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Möglichkeit eines Leistungsausschlusses mit EU-Recht vereinbar ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Kürzung sämtlicher Leistungen "auf Null" auch nach der GEAS-Reform unzulässig sein dürfte.

Hintergrund

In der früheren Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) war seit Oktober 2024 geregelt, dass Personen, deren Asylanträge im “Dublin-Verfahren” abgelehnt wurden, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. Da bei dieser Personengruppe auch kein Anspruch auf anderweitige Unterstützung besteht, bedeutet dies, dass hier die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzugs geschaffen wurde. Die Regelung wurde nach der GEAS-Reform verändert und an die neuen Rechtsbegriffe angepasst, da anstelle des ehemaligen Dublin-Verfahrens nun das “Zuständigkeitsbestimmungsverfahren” durchgeführt wird. Wird in diesem Verfahren die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates für das Asylverfahren festgestellt, wird der Asylantrag nicht mehr als unzulässig abgelehnt, sondern es ergeht eine Überstellungsentscheidung. Inhaltlich blieb die Norm aber unverändert: Weiterhin verlieren nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylbLG Personen ihren Anspruch auf Leistungen, wenn das Bundesamt eine Überstellungsentscheidung trifft.

Eine Vorgängerregelung, die in derselben Konstellation weitreichende – aber nicht vollständige – Leistungskürzungen ermöglicht hatte, war erst vor kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für europarechtswidrig erklärt worden (EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – C-621/24, Landkreis Schweinfurt gg. FB – asyl.net: M34227; siehe dazu die Meldung auf asyl.net vom 4.6.2026). Nicht geklärt ist allerdings, ob diese Entscheidung des EuGH auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist: Die neue, am 12. Juni 2026 wirksam gewordene Aufnahmerichtlinie (AufnRL) der EU enthält nämlich in ihrem Art. 21 UAbs. 1 eine wesentliche Verschärfung. Demnach verlieren Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen und denen eine Überstellungsentscheidung mitgeteilt wurde, ihren Anspruch auf Leistungen. Damit enthält die Aufnahmerichtlinie in der neuen Fassung also auf den ersten Blick – anders als zuvor – tatsächlich eine Rechtsgrundlage für den Leistungsentzug. Zugleich enthält Art. 21 AufnRL aber auch die Formulierung, dass ein “Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta [der Grundrechte der EU], und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen” ist. Dies spricht dafür, dass ein vollständiger Leistungsentzug spätestens dann mit der Richtlinie nicht vereinbar sein könnte, wenn er Betroffene in eine Situation bringt, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme und somit eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bedeuten würde.

Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste

Mit der Frage der Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung vom 4.6.2026 auf die aktuelle Rechtslage befasst sich nun das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags. Dabei wird zunächst dargestellt, dass die oben genannte geänderte Norm der AufnRL grundsätzlich den Ausschluss von Asylbewerberleistungen ermögliche. “In zweierlei Hinsicht” sei dies aber nicht als vollständiger Ausschluss zu verstehen (S. 11 des Gutachtens):

  1. Zum einen sehe die Aufnahmerichtlinie Ausnahmen vor, weil nur bestimmte “im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile” entzogen werden dürften, die in Art. 17–20 AufnRL genannt würden. Aufgrund dieser Formulierung werde zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, den “angemessenen Lebensstandard” im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu verweigern. Nicht ausgeschlossen werden dürften aber andere “Leistungen”, die ebenfalls in der AufnRL genannt werden, darunter die erforderliche medizinische Versorgung, die Deckung besonderer Bedürfnisse vulnerabler Gruppen sowie der Zugang zu Schulbildung. Damit sei die Reichweite des in der AufnRL vorgesehenen Leistungsausschlusses also von vornherein nicht so weitgehend formuliert wie der pauschale Ausschluss, der in § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG ermöglicht werde.
  2. Ein vollständiger Leistungsausschluss sei darüber hinaus nicht vorgesehen, weil die Richtlinie selbst ein Mindestniveau festlege, das nicht unterschritten werden dürfe. Hier bezieht sich das Gutachten auf die oben zitierte Formulierung in Art. 21 UAbs. 1 S. 2 AufnRL. Die hier geforderte Sicherstellung eines Lebensstandards “im Einklang mit dem Unionsrecht […] und internationalen Verpflichtungen” beschreibe eine “absolute Untergrenze” für Einschränkungen.

Im Folgenden wird in der Expertise untersucht, wo diese “absolute Untergrenze” anzusetzen sei. Auf der Grundlage einer Analyse der Begrifflichkeiten in Rechtsprechung und Normen kommen die Wissenschaftlichen Dienste hier zu dem Schluss, dass hierunter wohl nicht der “angemessene Lebensstandard” zu verstehen ist, der sonst im Rahmen der Aufnahme von Asylsuchenden zu gewährleisten ist. Vielmehr dürfte es sich um ein niedrigeres Niveau handeln, für das in der Vergangenheit bereits der Begriff “würdiger Lebensstandard” verwendet worden sei. Hiervon umfasst müsse nach der Rechtsprechung des EuGH zunächst das physische Existenzminimum sein, das auch als “Bett, Brot, Seife” bezeichnet wird (u.a. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17, Jawo gg. Deutschland – Asylmagazin 5/2019, S. 196ff., asyl.net: M27096). Eine weitere Entscheidung des EuGH deute überdies darauf hin, dass auch der Bedarf an Kleidung von Art. 1 der Grundrechtecharta umfasst und geschützt sein könnte (EuGH, Urteil vom 12.11.2019 – C-233/18 Haqbin gg. Belgien – Asylmagazin 12/2019, S. 428ff., asyl.net: M27816). Inwieweit auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zum hier zu bestimmenden Mindestniveau zählten, sei hingegen der Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig zu entnehmen.

Zusammengefasst halten die Wissenschaftlichen Dienste fest: Das Mindestniveau von Leistungen, welches unter keinen Umständen unterschritten werden darf, dürfte unterhalb des vom EuGH in der oben genannten Entscheidung vom 4.6.2024 beschriebenen “angemessenen Lebensstandards” liegen, aber oberhalb einer Leistungsreduzierung “auf Null”. Ein vollständiger Ausschluss dürfte jedenfalls nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und den Anforderungen der Grundrechtecharta stehen. Wie das erforderliche Mindestniveau künftig genau aussehe, müsse der Auslegung durch den EuGH vorbehalten bleiben.


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