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Hinweise zur Asylantragstellung durch Jugendämter

Ein neues Gesetz verpflichtet die Jugendämter, unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich Asylanträge für unbegleitete Minderjährige zu stellen. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht in allen Fällen. Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) hat hierzu eine Arbeitshilfe erstellt.

Die gesetzliche Neuerung war Bestandteil des "Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht", das am 29. Juli 2017 in Kraft trat (siehe hierzu auch die Nachricht vom 28.7.2017). Demnach sollen Asylanträge durch die Jugendämter unverzüglich gestellt werden, wenn "Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz" benötigt. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Entscheidung über die Asylantragstellung zu beteiligen (§ 42 Abs. 2 S. 5 SGB VIII).

Nach Ansicht des BumF erfolgt durch diese Neuerung lediglich eine Klarstellung der Pflichten, die für die Jugendämter im Rahmen der regulären Inobhutnahme ohnehin bestehen. Das Gesetz sei allerdings unklar formuliert, sodass sich in der Praxis bereits Missverständnisse gezeigt hätten. Aus der Neuformulierung sei geschlossen worden, dass eine neue Pflicht eingeführt worden sei, unverzüglich und pauschal für alle unbegleitet eingereisten Minderjährigen einen Asylantrag zu stellen (so in einer Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.8.2017, die der BumF zitiert).

Die Arbeitshilfe weist demgegenüber darauf hin, dass die Jugendämter zur Asylantragstellung nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind: So müsse etwa die Frage, ob ein Asylantrag sinnvoll sei, einzelfallbezogen geklärt werden. Eine Antragstellung dürfe nicht gegen den Willen der Betroffenen erfolgen. Gegebenenfalls müssten Personen hinzugezogen werden, die im Ausländer- und Asylrecht qualifiziert seien. Zu klären sei außerdem, ob die individuelle Situation des Kindes oder des Jugendlichen eine Antragstellung zum jeweiligen Zeitpunkt zulasse.

Die von einigen Jugendämtern geübte Praxis, für alle in Obhut genommene Jugendliche ohne individuelle Prüfung Asylanträge zu stellen, sei demgegenüber unzulässig. Mit seinen Hinweisen möchte der BumF zu einer einheitlichen Umsetzung der rechtlichen Vorgaben beitragen.