Die zulässige Berufung ist begründet. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß togoischen Asylbewerbern wegen der Asylantragstellung Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu gewähren ist, ist unzutreffend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel in seinem Urteil vom 14. Januar 1997 Az. 25 BA 96.31993, das den Beteiligten bekannt ist, ausführlich dargelegt, daß togoischen Asylbewerbern bei Abschiebung in ihr Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK droht; hierauf wird verwiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil bleibt - wie in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle - erfolglos (BVerwG vom 21.4.1997 Az. 9 B 221.97).
Besondere persönliche Umstände, die beim Kläger individuell die konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung auslösen könnten, liegen nicht vor. Daß die vom Kläger behaupteten politischen Aktivitäten in Togo hierzu ungeeignet sind und sein Vortrag überdies weitgehend unglaubhaft ist, haben sowohl das Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid als auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Der Kläger hat diese Bewertung nicht substantiiert angegriffen.
Soweit sich der Kläger auf exilpolitische Aktivitäten beruft (Mitgliedschaft in der C.D.P.A., Sektion München), liegt keine besondere Konstellation vor, in der nach der genannten Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise in Kombination mit der Asylantragstellung eine politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wahrscheinlich wird. Der Kläger hat sich insbesondere nicht als wichtiger oder prominenter Gegner des Staatspräsidenten Eyadema profiliert.